Rechtssatz RS0062191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062191
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Macht die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 635/91
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 6 Ob 635/91
- 8 Ob 1580/92
Entscheidungstext OGH 25.06.1992 8 Ob 1580/92
- 4 Ob 1509/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1509/96
- 9 ObA 412/97x
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 412/97x
Beisatz: Ebenso schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T1)
- 8 Ob 190/98v
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
- 4 Ob 308/99v
Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 308/99v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Einschränkung dahin, die Gegenforderung verhindere die Annahme der Vollbeendigung nur, wenn über sie auch ein Aktivprozess anhängig wäre, erscheint nicht sachgerecht. (T2)
- 1 Ob 22/01v
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 22/01v
Beisatz: Selbst wenn für die im Firmenbuch gelöschte klagende Partei die von ihr nicht genützte Möglichkeit bestanden hätte, diese Löschung dadurch zu verhindern, dass sie Vermögen behauptete und bescheinigte, kann ihr die Einleitung oder Fortführung eines Aktivprozesses wegen mangelnder Parteifähigkeit nicht verweigert werden. (T3); Veröff: SZ 74/35
- 4 Ob 213/06m
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 213/06m
Ähnlich; Beisatz: Hier kam dem eingeklagten Unterlassunganspruch und Widerrufsanspruch nach UWG wegen der Liquidation der Klägerin zwar kein Vermögenswert zu, doch bestand ein vermögenswerter Kostenersatzanspruch aus dem Berufungsurteil. (T4); Veröff: SZ 2007/59
- 9 Ob 29/07s
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 29/07s
Auch; Beisatz: Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG. (T5)
- 6 Ob 106/19k
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 106/19k
- 6 Ob 92/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 92/25k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062191
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19911212_OGH0002_0060OB00635_9100000_001