Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft als vollbeendet anzusehen ist, uneinheitlich ist. Er ist auch berechtigt.
Die Parteifähigkeit eines Rechtsgebildes ist eine absolute Prozeßvoraussetzung vom Beginn des Rechtsstreites an bis zu ihrem Ende (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 337). Der Verlust der Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu beachten und führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Eintritt der Parteiunfähigkeit. Die Löschung der Personenhandelsgesellschaft im Firmenbuch wirkt allerdings nur deklarativ und beeinträchtigt ihre Partei- und Prozeßfähigkeit so lange nicht, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch unverteilt vorhanden ist (Torggler-Kucsko in Straube, HGB I**2, Rz 3 zu § 157; SZ 64/134; WBl 1992,367; Ris-Justiz RS0021209, RS0061921 u. RS0050186). Die Frage, ob eine Gesellschaft während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreites ohne Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge ihre Parteifähigkeit mit der Folge verlieren kann, daß die Klage unzulässig wird, ist allerdings in jüngster Zeit divergierend beantwortet worden:Die Parteifähigkeit eines Rechtsgebildes ist eine absolute Prozeßvoraussetzung vom Beginn des Rechtsstreites an bis zu ihrem Ende (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 337). Der Verlust der Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu beachten und führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Eintritt der Parteiunfähigkeit. Die Löschung der Personenhandelsgesellschaft im Firmenbuch wirkt allerdings nur deklarativ und beeinträchtigt ihre Partei- und Prozeßfähigkeit so lange nicht, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch unverteilt vorhanden ist (Torggler-Kucsko in Straube, HGB I**2, Rz 3 zu Paragraph 157,; SZ 64/134; WBl 1992,367; Ris-Justiz RS0021209, RS0061921 u. RS0050186). Die Frage, ob eine Gesellschaft während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreites ohne Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge ihre Parteifähigkeit mit der Folge verlieren kann, daß die Klage unzulässig wird, ist allerdings in jüngster Zeit divergierend beantwortet worden:
Der 1. Senat des Obersten Gerichtshofes vertrat in seiner
Entscheidung vom 15.3.1989, 1 Ob 551, 552/89 (SZ 62/43 = WBl 1990, 83
= GesRZ 1990, 153, dazu Mahr, ebendort 148 und Dellinger, JBl 1991,
629) die Meinung, daß ein einmal eingeleitetes Verfahren gegen eine Personengesellschaft auch mit einer vollbeendeten Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob noch Gesellschaftsvermögen vorhanden sei oder nicht, fortzusetzen sei. Kurz darauf meinte allerdings der 8. Senat
in seiner Entscheidung vom 29.6.1989, 8 Ob 652/88 (SZ 62/127 = WBl
1990, 85 = RdW 1990, 11 = GesRZ 1990, 156, dazu Mahr aaO und Dellinger aaO), daß eine Personengesellschaft, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, bei Vollbeendigung als solche erloschen sei; damit habe auch das bestehende Prozeßrechtsverhältnis ein Ende gefunden. In der Folge vertrat der 2. Senat in seiner Entscheidung vom 10.4.1991, 2 Ob 518/91 (EvBl 1991/125 = ecolex 1991, 466 = RdW 1991, 233 = GesRZ 1991, 225 [Dellinger]), die Vollbeendigung einer GmbH betreffend, eine vermittelnde Lösung, indem er zwar nominell der E SZ 62/127 folgte, aber die Vollbeendigung, zumindest im Fall der Fortsetzung des Prozesses durch die beklagte Gesellschaft, wegen des von der Gesellschaft weiter verfolgten Interesses an einer für sie positiven Kostenentscheidung nicht eintreten läßt. Der 6. Senat ließ in seiner Entscheidung vom 12.12.1991, 6 Ob 635/91 (WBl 1992,128 [Zib] = ecolex 1992, 419 [Dellinger]) die Frage, ob der mögliche Kostenersatzanspruch für den Fall der Klageabweisung überhaupt eine taugliche Grundlage für das Fortbestehen einer gelöschten und (sonst) vermögenslosen Gesellschaft sein könnte, offen, weil im zu entscheidenden Fall die beklagte Partei eine Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet hatte, über die noch ein Aktivprozeß der dort beklagten Partei gegen die klagende Partei anhängig war (der allerdings während des Verfahrens im klageabweisenden Sinn rechtskräftig erledigt worden war).
Die in der oben zitierten Entscheidung des zweiten Senates vertretene Meinung, wonach es zur Bejahung der Parteifähigkeit der gelöschten Gesellschaft genüge, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein im Falle der Abweisung der Klage ersiegter Prozeßkostenanspruch sei, ist in der Lehre auf Kritik gestoßen (Dellinger in GesRZ 1991,227 und ecolex 1992,419) und wurde in der Folge auch vom achten Senat in den Entscheidungen 8 Ob 6/94 (ecolex 1995,811), 8 Ob 8/95 (ecolex 1995,887) und 8 ObA 207/95 abgelehnt. Dieser Kritik schließt sich auch der erkennende Senat an:
Das dem Kläger nach der kritisierten Meinung notwendigerweise zu unterstellende Vorbringen, die beklagte Partei hätte noch ein potentielles Vermögen in Form eines eventuell zu ersiegenden Prozeßkostenersatzanspruches, steht nämlich mit seinem übrigen Vorbringen, wonach sein eigener Anspruch berechtigt sei, in unüberbrückbarem Widerspruch. Der Kläger könnte sein schutzwürdiges Interesse an dem Prozeß nur damit begründen, daß er diesen auch verlieren könnte. Gleiches gilt auch, wenn die gelöschte und sonst vermögenslose beklagte Gesellschaft selbst auf eine Sachentscheidung drängt. Ihr Gegner wäre bei Bejahung der Parteifähigkeit zur Fortführung eines notwendigerweise aussichtslosen Prozesses gezwungen: Hält das Gericht die Klage für unberechtigt, so versteht sich von selbst, daß der Kläger damit nichts gewinnen kann. Hält das Gericht die Klage hingegen für berechtigt, dann spricht es der beklagten Gesellschaft keine Kosten zu; diese hört dann spätestens in dem Moment, in dem diese Entscheidung rechtskräftig wird, zu existieren auf, sodaß das Urteil gegen niemanden vollstreckbar wäre (so treffend Dellinger in GesRZ 1991, 227 f).
Auch der erkennende Senat geht daher davon aus, daß der für den Fall der Abweisung der Klage bestehende Anspruch der beklagten Gesellschaft auf Ersatz der Prozeßkosten keine taugliche Grundlage für das Fortbestehen der gelöschten und (sonst) vermögenslosen GesmbH darstellt.
Hingegen ist die vom 6. Senat in der oben zitieren Entscheidung 6 Ob 635/91 vertretene Auffassung, eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung schließe ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, in der Lehre auf Zustimmung gestoßen (Torggler/Kucsko, aaO, Rz 3 zu § 157; Zib in WBl 1992,128; Dellinger in ecolex 1992,419 unter Berufung auf Bork, JZ 1991,841,849; die von Dellinger erwogene Verpflichtung der Gerichte, die Berechtigung der Gegenforderung bereits im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit zu prüfen, besteht allerdings nach Ansicht des erkennenden Senates nicht, weil es - wie Dellinger selbst einräumt - nicht systemgerecht ist, im Rahmen dieses Zwischenstreites vorweg amtswegig zu klären, was im Prozeß erst vorzubringen und zu beweisen ist). Auch in den Entscheidungen 8 Ob 1580/92 und in der Entscheidung des erkennenden Senates 9 ObA 87/97b wurde die zitierte Auffassung des 6. Senates übernommen (in der E. 8 Ob 6/94 blieb diese Frage offen). Von diesem Standpunkt abzugehen, sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, zumal der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (Ris-Justiz RS0062191) und kein Grund ersichtlich ist, warum dieser Grundsatz auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. Die vom Rekursgericht hier vorgenommene Einschränkung, die Gegenforderung verhindere die Annahme der Vollbeendigung nur, wenn darüber auch ein Aktivprozeß anhängig ist, ist der zitierten Entscheidung des 6. Senates nicht zu entnehmen, zumal der dort von der beklagten Gesellschaft über die Gegenforderung zunächst geführte Aktivprozeß noch während des zu beurteilenden Passivprozesses wegen mangelnder Fälligkeit des Anspruches im klageabweisenden Sinn rechtskräftig beendet worden war. Auch die Entscheidungen 8 Ob 1580/92 und 9 ObA 87/97b sehen eine derartige Einschränkung zu Recht nicht vor.Hingegen ist die vom 6. Senat in der oben zitieren Entscheidung 6 Ob 635/91 vertretene Auffassung, eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung schließe ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, in der Lehre auf Zustimmung gestoßen (Torggler/Kucsko, aaO, Rz 3 zu Paragraph 157,; Zib in WBl 1992,128; Dellinger in ecolex 1992,419 unter Berufung auf Bork, JZ 1991,841,849; die von Dellinger erwogene Verpflichtung der Gerichte, die Berechtigung der Gegenforderung bereits im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit zu prüfen, besteht allerdings nach Ansicht des erkennenden Senates nicht, weil es - wie Dellinger selbst einräumt - nicht systemgerecht ist, im Rahmen dieses Zwischenstreites vorweg amtswegig zu klären, was im Prozeß erst vorzubringen und zu beweisen ist). Auch in den Entscheidungen 8 Ob 1580/92 und in der Entscheidung des erkennenden Senates 9 ObA 87/97b wurde die zitierte Auffassung des 6. Senates übernommen (in der E. 8 Ob 6/94 blieb diese Frage offen). Von diesem Standpunkt abzugehen, sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, zumal der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (Ris-Justiz RS0062191) und kein Grund ersichtlich ist, warum dieser Grundsatz auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. Die vom Rekursgericht hier vorgenommene Einschränkung, die Gegenforderung verhindere die Annahme der Vollbeendigung nur, wenn darüber auch ein Aktivprozeß anhängig ist, ist der zitierten Entscheidung des 6. Senates nicht zu entnehmen, zumal der dort von der beklagten Gesellschaft über die Gegenforderung zunächst geführte Aktivprozeß noch während des zu beurteilenden Passivprozesses wegen mangelnder Fälligkeit des Anspruches im klageabweisenden Sinn rechtskräftig beendet worden war. Auch die Entscheidungen 8 Ob 1580/92 und 9 ObA 87/97b sehen eine derartige Einschränkung zu Recht nicht vor.
Da somit die hier beklagte Gesellschaft im Hinblick auf die von ihr eingewendete Gegenforderung nicht als vollbeendet anzusehen ist, muß die Frage, welche Auswirkungen der Eintritt der Vollbeendigung während des Rechtsstreites gehabt hätte, nicht geprüft werden. Vielmehr ist das Verfahren gegen die aus den dargestellten Überlegungen nach wie vor parteifähige Beklagte fortzusetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.