Der von der Klägerin gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zwar gemäß § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz iVm § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Klage im Ergebnis ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen unzulässig wird (- das Verfahren ist einzustellen -) und eine erhebliche Rechtsfrage iS des Rekursgerichtes vorliegt; er ist aber nicht berechtigt.Der von der Klägerin gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zwar gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil die Klage im Ergebnis ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen unzulässig wird (- das Verfahren ist einzustellen -) und eine erhebliche Rechtsfrage iS des Rekursgerichtes vorliegt; er ist aber nicht berechtigt.
Wie auch bei sonstigen juristischen Personen ist zwischen der Auflösung des Vereins (§ 24 und § 26 VerG) und der Vollbeendigung nach Verteilung des gesamten Vermögens zu unterscheiden (vgl § 27 VerG). Vollbeendet ist der Verein jedenfalls nach Verteilung des gesamten Vereinsvermögens (JBl 1975, 424; Fessler/Keller aaO), die hier durch Zuweisung der 3,6 %igen Quote erfolgt ist.Wie auch bei sonstigen juristischen Personen ist zwischen der Auflösung des Vereins (Paragraph 24 und Paragraph 26, VerG) und der Vollbeendigung nach Verteilung des gesamten Vermögens zu unterscheiden vergleiche Paragraph 27, VerG). Vollbeendet ist der Verein jedenfalls nach Verteilung des gesamten Vereinsvermögens (JBl 1975, 424; Fessler/Keller aaO), die hier durch Zuweisung der 3,6 %igen Quote erfolgt ist.
Es fehlt zwar zur Frage, ob ein Verein infolge Vollbeendigung während eines gegen ihn anhängigen Rechtsstreites seine Parteifähigkeit mit der Folge verlieren kann, daß die Klage unzulässig wird, oberstgerichtliche Rechtsprechung. Doch hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß dieses Rechtsproblem so wie bei den Personenhandelsgesellschaften und der GmbH zu lösen ist.
Hiezu hat sich der erkennende Senat erst kürzlich (E v. 25.11.1994, 8 Ob 6/94) ausführlich geäußert und unter Abwägung der hiezu ergangenen divergierenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre ausgeführt, daß es nicht genügt, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenersatzanspruch gegen die klagende Partei ist. Auf die nähere Begründung in dieser Entscheidung wird verwiesen; zu diesem Zweck wird eine anonymisierte Ausfertigung angeschlossen.
Da sich die Klägerin auf kein anderes Aktivum als die potentiell ersiegbaren Kosten im Fall der Klagsabweisung berufen konnte hat es bei der rekursgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.