Rechtssatz RS0079726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079726
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Vollbeendet ist der Verein jedenfalls nach Verteilung des gesamten Vereinsvermögens (JBl 1975,424).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 8/95
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 8/95
- 9 ObA 17/96
Entscheidungstext OGH 28.02.1996 9 ObA 17/96
Auch
- 8 ObA 2344/96f
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T1) Veröff: SZ 71/175
- 8 ObA 274/01d
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 274/01d
- 6 Ob 287/02b
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b
Vgl; Beisatz: Hier: Juristische Person Abgeordneten-Klub. (T2); Beisatz: Die Beendigung der Legislaturperiode bewirkt zwar eine Auflösung des Abgeordneten-Klubs als juristischer Person, nicht aber dessen Vollbeendigung. Der Abgeordneten Klub ist daher nach wie vor rechts-und damit parteifähig und kann in Bezug auf Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit in der vergangenen Gesetzgebungsperiode herangezogen werden. (T3); Veröff: SZ 2003/24
- 7 Ob 172/03z
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 172/03z
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 187/07m
Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 187/07m
Auch; Beisatz: Wenn eine Abwicklung des Vereins mangels Vermögens gar nicht erforderlich ist, ist damit auch die Rechtspersönlichkeit des Vereins bereits wirksam beendet worden. (T4)
- 9 Ob 12/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 9 Ob 12/25t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079726
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0080OB00008_9500000_001