Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt.Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt.
Die Klage wurde nun erst am 17. 11. 1997 zugestellt, nachddem der Auflösungsbeschluss bereits am 30. 9. 1996 erfolgt war.
Gegen eine vollbeendete und damit nicht mehr parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden (vgl RIS Justiz RS0109397 mwN etwa SZ 70/50); dies gilt auch für Vereine.Gegen eine vollbeendete und damit nicht mehr parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden vergleiche RIS Justiz RS0109397 mwN etwa SZ 70/50); dies gilt auch für Vereine.
Das Vereinsgesetz enthält zur Frage der Liquidation und Vollbeendigung nur einerseits in § 4 Abs 2 VereinsG 1951 die Vorgabe, dass die Statuten auch Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer solchen Vereinsauflösung zu enthalten haben. Andererseits bestimmt § 26 VereinsG, dass die freiwillige Auflösung eines Vereines dem Landeshauptmann vom abtretenden Leitungsorgan des Vereines binnen vier Wochen anzuzeigen und vom Landeshauptmann in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen ist. Erst mit Abschluss der Liquidation verliert nun der Verein zur Gänze seine Rechtsfähigkeit (vgl OGH RIS Justiz RS0079726, RS0009119 mwN etwa JBl 1975, 424 ua; Brändle/Schnetzer, Österreichisches Vereinsrecht2, 100;Das Vereinsgesetz enthält zur Frage der Liquidation und Vollbeendigung nur einerseits in Paragraph 4, Absatz 2, VereinsG 1951 die Vorgabe, dass die Statuten auch Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer solchen Vereinsauflösung zu enthalten haben. Andererseits bestimmt Paragraph 26, VereinsG, dass die freiwillige Auflösung eines Vereines dem Landeshauptmann vom abtretenden Leitungsorgan des Vereines binnen vier Wochen anzuzeigen und vom Landeshauptmann in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen ist. Erst mit Abschluss der Liquidation verliert nun der Verein zur Gänze seine Rechtsfähigkeit vergleiche OGH RIS Justiz RS0079726, RS0009119 mwN etwa JBl 1975, 424 ua; Brändle/Schnetzer, Österreichisches Vereinsrecht2, 100;
Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 137;
Aicher/Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 26 Rz 49 f). Der Beschluss über die Bestellung des Präsidenten im Zusammenhang mit der Auflösung kann nun gleichzeitig auch als Beschluss über die Bestellung eines Liquidators verstanden werden. War aber im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses überhaupt kein Vermögen mehr vorhanden, so bedarf es auch keiner Liquidation eines solchen Vermögens. Ein formeller Verfahrensablauf wie etwa bei Kapitalgesellschaften im Sinne einer zwingend durchzuführenden Liquidationsphase ist im Vereinsgesetz nicht vorgesehen (vgl im Übrigen auch Fessler/Keller/Krejci/Zetter Reform des Vereinsrechts, 117 ff). Auch die hier vorliegenden Statuten enthalten keine dahingehende Regelung;Aicher/Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 26, Rz 49 f). Der Beschluss über die Bestellung des Präsidenten im Zusammenhang mit der Auflösung kann nun gleichzeitig auch als Beschluss über die Bestellung eines Liquidators verstanden werden. War aber im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses überhaupt kein Vermögen mehr vorhanden, so bedarf es auch keiner Liquidation eines solchen Vermögens. Ein formeller Verfahrensablauf wie etwa bei Kapitalgesellschaften im Sinne einer zwingend durchzuführenden Liquidationsphase ist im Vereinsgesetz nicht vorgesehen vergleiche im Übrigen auch Fessler/Keller/Krejci/Zetter Reform des Vereinsrechts, 117 ff). Auch die hier vorliegenden Statuten enthalten keine dahingehende Regelung;
bestimmen sie doch nur, dass der Auflösungsbeschluss im Rahmen einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung zu erfolgen hat und diese Generalversammlung auch einen Beschluss über die Liquidation zu fassen hat. Weiters ist nur festgelegt, dass ein allfenfalls vorhandenes Vermögen dem Landesverband zufließt. Soweit aber gar kein Vermögen mehr vorhanden ist, bleibt auch kein Anwendungsbereich für eine weitere Liquidation. Es fällt dann die Vollbeendigung mit dem Auflösungsbeschluss zusammen (vgl in diesem Sinne Höhne/Jöchl/Lummerstorfer Das Recht der Vereine, 143).bestimmen sie doch nur, dass der Auflösungsbeschluss im Rahmen einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung zu erfolgen hat und diese Generalversammlung auch einen Beschluss über die Liquidation zu fassen hat. Weiters ist nur festgelegt, dass ein allfenfalls vorhandenes Vermögen dem Landesverband zufließt. Soweit aber gar kein Vermögen mehr vorhanden ist, bleibt auch kein Anwendungsbereich für eine weitere Liquidation. Es fällt dann die Vollbeendigung mit dem Auflösungsbeschluss zusammen vergleiche in diesem Sinne Höhne/Jöchl/Lummerstorfer Das Recht der Vereine, 143).
Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht zu prüfen haben, inwieweit nun tatsächlich das vom Kläger behauptete Aktivvermögen - Forderungen für die Spielsaison 1996/1997 - vorhanden ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht zu prüfen haben, inwieweit nun tatsächlich das vom Kläger behauptete Aktivvermögen - Forderungen für die Spielsaison 1996 aus 1997, - vorhanden ist.
Abschließend bleibt auch noch festzuhalten, dass es Dritten nicht zusteht, eine allfällige Unwirksamkeit des Auflösungsbeschlusses wegen Verletzung einzelner Formerfordernisse gegenüber den Vereinsmitgliedern geltend zu machen. Sollen diese Formerfordernisse doch im Wesentlichen den Vereinsmitgliedern eine entsprechende Mitwirkung sichern (vgl RIS Justiz RS0017963 mwN; zur relativen Nichtigkeit allgemein Krejci in Rummel aaO § 879 Rz 248b, 249).Abschließend bleibt auch noch festzuhalten, dass es Dritten nicht zusteht, eine allfällige Unwirksamkeit des Auflösungsbeschlusses wegen Verletzung einzelner Formerfordernisse gegenüber den Vereinsmitgliedern geltend zu machen. Sollen diese Formerfordernisse doch im Wesentlichen den Vereinsmitgliedern eine entsprechende Mitwirkung sichern vergleiche RIS Justiz RS0017963 mwN; zur relativen Nichtigkeit allgemein Krejci in Rummel aaO Paragraph 879, Rz 248b, 249).
Der Kostenvorbehalt fußt auf §§ 2 ASGG, 50 und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraphen 2, ASGG, 50 und 52 ZPO.