Seit der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofs vom 22. 10. 1998, 8 ObA 2344/96f (JBl 1999, 126 = GesRZ 1999, 34) wird vom Obersten Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine vollbeendete Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mehr parteifähig ist, es aber mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK unvereinbar ist, wenn die Beklagte durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kläger keinen Einfluss hat und die er auch nicht durchschauen kann, eine Entscheidung über den vom Kläger rite geltend gemachten, mit erheblichem Aufwand an Geld, Zeit und Mühe vor Gericht verfolgten zivilrechtlichen Anspruch vereiteln könnte. Wird eine Kapitalgesellschaft während eines gegen sie anhängigen Passivprozesses gelöscht, so ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft nicht an, so ist die Klage zurückzuweisen, dass bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Kosten nach § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben (8 Ob 197/02g, 9 Ob 378/97x, 1 Ob 70/99k, 7 Ob 126/98z ua; RIS-Justiz RS0110979).Seit der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofs vom 22. 10. 1998, 8 ObA 2344/96f (JBl 1999, 126 = GesRZ 1999, 34) wird vom Obersten Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine vollbeendete Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mehr parteifähig ist, es aber mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK unvereinbar ist, wenn die Beklagte durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kläger keinen Einfluss hat und die er auch nicht durchschauen kann, eine Entscheidung über den vom Kläger rite geltend gemachten, mit erheblichem Aufwand an Geld, Zeit und Mühe vor Gericht verfolgten zivilrechtlichen Anspruch vereiteln könnte. Wird eine Kapitalgesellschaft während eines gegen sie anhängigen Passivprozesses gelöscht, so ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft nicht an, so ist die Klage zurückzuweisen, dass bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Kosten nach Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegenseitig aufzuheben (8 Ob 197/02g, 9 Ob 378/97x, 1 Ob 70/99k, 7 Ob 126/98z ua; RIS-Justiz RS0110979).
Der Wegfall der Parteifähigkeit ist ein in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund (7 Ob 126/98z mwN). Da der Kläger das Verfahren gegen die nach Vollbeendigung gelöschte beklagte Gesellschaft nicht fortsetzen will, war spruchgemäß vorzugehen. Soweit über Teile des Anspruches bereits formell rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, haben diese Bestand, da ein Nichtigkeitsgrund ohne (zulässiges) Rechtsmittel nicht wahrgenommen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0007095).Der Wegfall der Parteifähigkeit ist ein in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund (7 Ob 126/98z mwN). Da der Kläger das Verfahren gegen die nach Vollbeendigung gelöschte beklagte Gesellschaft nicht fortsetzen will, war spruchgemäß vorzugehen. Soweit über Teile des Anspruches bereits formell rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, haben diese Bestand, da ein Nichtigkeitsgrund ohne (zulässiges) Rechtsmittel nicht wahrgenommen werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0007095).