Rechtssatz RS0061921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061921
Entscheidungsdatum
22.05.2002
Rechtssatz
Der Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation einer Gesellschaft kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt ist. Ergeben sich aus einem nach Vollzug einer solchen Eintragung gestellten Antrag Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der der Eintragungsverfügung zugrundegelegten Annahme, daß die Liquidation durch Verteilung des gesamten Gesellschaftsvermögens beendet ist, hat das Gericht als Vorfrage zu prüfen, ob die der Eintragung zugrundegelegte Annahme tatsächlich zutrifft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 29/76
Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 29/76
Veröff: HS X/XI/1
- 3 Ob 77/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 77/89
nur: Der Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation einer Gesellschaft kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt ist. (T1)
- 3 Ob 78/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 78/89
nur T1
- 6 Ob 537/91
Entscheidungstext OGH 25.04.1991 6 Ob 537/91
Veröff: WBl 1992,367
- 6 Ob 635/91
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 6 Ob 635/91
nur T1
- 1 Ob 2002/96k
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2002/96k
Auch; nur T1
- 9 ObA 412/97x
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 412/97x
nur T1
- 9 ObA 17/98k
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 17/98k
nur T1; Veröff: SZ 71/50
- 8 ObA 2344/96f
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
Verstärkter Senat; nur T1; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T2) Veröff: SZ 71/175
- 4 Ob 308/99v
Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 308/99v
Auch; nur T1
- 1 Ob 126/01p
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 126/01p
nur T1
- 9 ObA 95/02i
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 95/02i
nurT1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061921
Dokumentnummer
JJR_19770127_OGH0002_0060OB00029_7600000_001