Der Rekurs ist zulässig; er ist - im Ergebnis - auch berechtigt.
1. Den folgenden Erwägungen ist voranzustellen, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts aufgrund eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss in jeder Richtung zu überprüfen ist. Der Oberste Gerichtshof ist also nicht auf die Überprüfung der vom Rekurswerber aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt (SZ 58/210; SZ 54/125; SZ 48/136), soweit nicht die Beurteilung einzelner Rechtsgründe, die auf einem in sich geschlossenen, selbständigen Tatsachenkomplex beruhen, unbekämpft blieb (SZ 58/43). Die zweitinstanzliche Rechtsansicht ist daher im Anlassfall umfassend nachzuprüfen, obgleich die beklagte Partei im Rekurs nur den Gesichtspunkt der Verjährung des für den Klageanspruch maßgebenden Rechtsgrunds (Schadenersatz) behandelt.
2. Das Berufungsgericht begründete die Zulassung des Rekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluss unzutreffend damit, es fehle an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, mit deren Hilfe die im Anlassfall maßgebende Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen einer die Ersatzpflicht nicht ausschließenden Schadensverlagerung und einem nicht ersatzfähigen Drittschaden lösbar wäre. Der Oberste Gerichtshof ging vielmehr bisher als Voraussetzung einer bloßen Schadensverlagerung jeweils vom Grundsachverhalt aus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte (SZ 70/93; SZ 70/84; ecolex 1998, 137). Ein diesem Grundsatz entsprechender Sachverhalt muss daher als Voraussetzung der Ersatzfähigkeit des auf einen Dritten überwälzten Schadens immer verwirklicht sein.
2. 1. Begehren die Gläubiger einer Gesellschaft nach dem Widerruf behördlicher Bewilligungen für den Betrieb des Gesellschaftsunternehmens die Tilgung bereits vorher begründeter (fälliger) Verbindlichkeiten, so ist allein darin noch keine Schädigung zu erblicken, hätte doch die Gesellschaft solche Schulden jedenfalls zahlen müssen. In einem solchen Fall kann daher der Schaden der Gesellschaft nur in dem wegen der erzwungenen Betriebseinstellung eingetretenen Verdienstentgang liegen. Das Erfordernis der Deckung der schon vor dem schädigenden Ereignis begründeten Gesellschaftsschulden ist somit - für sich betrachtet - kein Schaden, der durch Interzessionsverträge schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses von der Gesellschaft auf den Kläger als Gesellschafter hätte überwälzt werden können. Für jenen Teil der Verbindlichkeiten, deren Deckung auch aus den Überschüssen einer fortgesetzten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht hätten erwirtschaftet werden können und die letztlich immer den Kläger als Mitschuldner belastet hätten, wäre der Widerruf behördlicher Bewilligungen überdies nicht kausal.
Der soeben erörterte Schaden (Verdienstentgang) ist im Vermögen der Gesellschaft eingetreten. Er besteht, ohne dass er auf Dritte überwälzt worden wäre, weiterhin. Dieser Schaden kann nur durch eine Leistung in das Gesellschaftsvermögen wiedergutgemacht werden (ecolex 1998, 137). Soweit der Kläger nunmehr für Gesellschaftsschulden aufgrund vertraglich begründeter persönlicher Haftungen einzustehen hat, handelt es sich um einen mittelbaren Schaden, weil Nachteile im Vermögen der Gesellschafter, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, nicht als ersatzfähiger Schaden der Gesellschafter anzusehen sind (SZ 64/160). So gelten etwa auch die Gesellschafter einer GmbH nicht als unmittelbar geschädigt, wenn eine Bank eine gegenüber der Gesellschaft übernommene Sanierungspflicht verletzte und die Gesellschaft infolgedessen durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen geschädigt wurde (ÖBA 1989, 438).
Vergleichbares ist auch aus den Entscheidungen SZ 61/178 und SZ 52/44 ableitbar, die den umgekehrten Fall einer mittelbaren Schädigung der Gesellschaft bzw von Gesellschaftern infolge einer unmittelbaren Schädigung eines der Gesellschafter zum Gegenstand haben. In der Entscheidung SZ 61/178 wurde der Aspekt der mangelnden rechtlichen Identität zwischen Gesellschaft und (Allein-)Gesellschafter betont und ausgesprochen, dass nur der durch eine Körperverletzung geschädigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer durch den temporären Ausfall seiner Arbeitskraft und die deshalb erforderliche Beschäftigung einer Aushilfskraft bloß mittelbar geschädigten GmbH Anspruch auf Ersatz der entgangenen Beteiligung am Gesellschaftsgewinn als Teil seines unmittelbaren Schadens hat. Nach der Entscheidung SZ 52/44 (so auch HS 24.631) ist die durch den Ausfall eines im Unternehmen einer Personengesellschaft mitarbeitenden Gesellschafters verursachte Minderung des Gewinns, der an die anderen Gesellschafter zu verteilen ist, bei diesen lediglich ein nicht ersatzfähiger Drittschaden.
2. 2. Nach den erläuterten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde der Schaden der Gesellschaft durch die Interzessionsverträge nicht auf den Kläger verlagert; er ist vielmehr bei ihr verblieben. Ein unmittelbarer Schaden des Klägers als Gesellschafter kann auch nicht der Entgang jener Gewinnbeteiligung sein, die ihm bei Fortführung des Gesellschaftsunternehmens zuteil geworden wäre. Vielmehr hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstentgangs. Dieser Ersatzbetrag dient sodann der Berechnung der Gewinnbeteiligung des Klägers als Grundlage. Nach der ratio aller bisherigen Erwägungen ist schließlich auch der Vermögensnachteil des Klägers als Gesellschaftsgläubiger, den er deshalb erlitten haben könnte, weil die Gesellschaft eine allenfalls gestundete Forderung nach einer durch das schädigende Ereignis verursachten Zahlungsunfähigkeit nicht mehr tilgen kann, ein nicht ersatzfähiger Drittschaden.
2. 3. Diesen Erwägungen steht die Tatsache der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nicht entgegen. Diese Löschung hat nur deklarative Bedeutung (SZ 71/175; SZ 71/50). Der erläuterte Ersatzanspruch der Gesellschaft ist also durch deren Löschung im Firmenbuch nicht untergegangen. Komplementär dazu ist die Gesellschaft auch weiterhin parteifähig, erlischt doch deren Parteifähigkeit jedenfalls nicht vor einer Vollbeendigung. Daran mangelt es jedoch solange, als die Gesellschaft noch über Forderungen - hier über eine allfällige Schadenersatzforderung gegen den Bund - verfügt (SZ 71/50).
3. Die bisherigen Erwägungen sind dahin zusammenzufassen, dass die Inanspruchnahme des Klägers durch Gesellschaftsgläubiger (auch) auf Zahlung jener Quote der Gesellschaftschulden, die er bei fortgesetzter Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - trotz der schon vor dem Widerruf behördlicher Betriebsbewilligungen der Gesellschaft vertraglich übernommenen persönlichen Mithaftung - nicht hätte zahlen müssen, einen nicht ersatzfähigen Drittschaden begründet. Gleiches gilt für den allfälligen Forderungsausfall des Klägers als Gesellschaftsgläubiger nach der Stundung eigener Ansprüche.
Der Kläger selbst verdeutlicht in der Rekursbeantwortung zutreffend, dass zwischen seinem Schaden und dem der Gesellschaft zu unterscheiden ist. Er erkennt auch, dass der behauptete Schaden nur unter der Voraussetzung einer Schadensverlagerung nach der voranstehend erläuterten Rechtslage ersatzfähig wäre. Eine solche Schadensverlagerung ist jedoch, wie auf dem Boden der Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufgezeigt wurde, gerade nicht eingetreten.
Die Frage nach einer Verjährung des geltend gemachten Ersatzanspruchs stellt sich somit deshalb nicht, weil der Kläger keinen auf ihn überwälzten Schaden der Gesellschaft zu tragen hat, sondern nur einen nicht ersatzfähigen Drittschaden erlitt.
Dem Rekurs ist daher Folge zu geben. Gemäß § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache - wie hier - entscheidungsreif ist. Danach ist das in der Hauptsache im Ergebnis zutreffende Ersturteil wiederherzustellen.Dem Rekurs ist daher Folge zu geben. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Satz 2 ZPO kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache - wie hier - entscheidungsreif ist. Danach ist das in der Hauptsache im Ergebnis zutreffende Ersturteil wiederherzustellen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Im Verfahren erster Instanz wurden der beklagten Partei die verzeichneten Kosten von 126.994 S zuerkannt. Bei richtiger Anwendung des Rechtsanwaltstarifs stehen der beklagten Partei für diesen Verfahrensabschnitt allerdings nur 103.879,54 S zu. Der Umstand, dass die beklagte Partei einen höheren Kostenzuspruch erster Instanz für sich hat, ist gemäß § 50 Abs 1 letzter Satz bei der erforderlichen Neuberechnung der Kosten unbeachtlich. Richtig verzeichnet wurden von der beklagten Partei dagegen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Kostensumme ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Im Verfahren erster Instanz wurden der beklagten Partei die verzeichneten Kosten von 126.994 S zuerkannt. Bei richtiger Anwendung des Rechtsanwaltstarifs stehen der beklagten Partei für diesen Verfahrensabschnitt allerdings nur 103.879,54 S zu. Der Umstand, dass die beklagte Partei einen höheren Kostenzuspruch erster Instanz für sich hat, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz bei der erforderlichen Neuberechnung der Kosten unbeachtlich. Richtig verzeichnet wurden von der beklagten Partei dagegen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Kostensumme ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.