Der Revisionsrekurs der aufnehmenden Gesellschaft ist nicht berechtigt.
Die Parteifähigkeit eines Rechtsgebildes ist eine absolute
Prozeßvoraussetzung vom Beginn des Rechtsstreites bis zu ihrem
Ende (Fasching, Lehrbuch2, Rz 337). Der Verlust der
Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu beachten und führt
jedenfalls zur Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Eintritt der
Parteiunfähigkeit. Nach § 157 Abs 1 HGB - der gemäß § 161 Abs 2
HGB auch für Kommanditgesellschaften gilt - ist nach der
Beendigung der Liquidation der Gesellschaft das Erlöschen der
Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch
(vormals Handelsregister) anzumelden. Die Löschung der
Personenhandelsgesellschaft im Firmenbuch wirkt allerdings nur
deklarativ und beeinträchtigt solange ihre Partei- und
Prozeßfähigkeit nicht, als verwertbares Gesellschaftsvermögen
unverteilt vorhanden ist (ÖBl 1990, 73; GesRZ 1984, 50; HS X,
XI/1; 4 Ob 101-103/90 uva; Torggler-Kuczko in Straube, § 157 HGB
Rz 3). Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung war die klagende Partei
jedenfalls noch Liegenschaftseigentümerin - wann die übrigen
Unternehmensbestandteile einschließlich der übrigen
17 Liegenschaften übergeben wurden, steht nicht fest - und damit
parteifähig. Erst während des Verfahrens wurde die aufnehmende
Gesellschaft Eigentümerin der genannten Liegenschaft, sodaß erst
während des erstgerichtlichen Verfahrens die Vollbeendigung der
klagenden Partei eintreten konnte, wenn zu diesem
Zeitpunkt - abgesehen von der genannten Liegenschaft - kein
Gesellschaftsvermögen der klagenden Partei mehr vorhanden gewesen
wäre, was freilich nicht feststeht. Dieser Feststellungsmangel
ist aber hier ebenso unerheblich wie die Beantwortung der in
jüngster Zeit divergierend beantworteten Frage, ob eine während
des Verfahrens voll beendete Personenhandelsgesellschaft
parteifähig bleibt (dafür: SZ 62/43 = GesRZ 1990, 153 = WBl 1990,
83; dagegen: SZ 62/127 = GesRZ 1990, 156 = WBl 1990, 85
= RdW 1990, 11; vgl. dazu auch Mahr, Rechtsprobleme bei
Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft während eines Rechtsstreites in GesRZ 1990, 148 ff). Denn die allein rekurrierende aufnehmende Gesellschaft ist nicht Gesamtrechtsnachfolger, wie darzustellen sein wird, und damit nicht Prozeßpartei. Ob die klagende Partei zur Weiterführung des Verfahrens berechtigt sein müßte, wie nun im Revisionsrekurs ausgeführt wird, ist mangels Anfechtung der erstgerichtlichen Entscheidung durch sie nicht zu beurteilen.
Eine privat-(handels-)rechtliche Einzel- und keine Gesamtrechtsnachfolge liegt vor, wenn ein Betrieb (oder Teilbetrieb) eines Einzelunternehmers oder einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, iS des Art. III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1969 über abgabenrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur, BGBl. 1969, 69 idgF (StruktVG) - auch nach dem AbgÄG 1980 BGBl 1980/563, womit das Wort "abgabenrechtlich" in § 1 Abs 5 erster Satz StruktVG entfiel (SZ 59/20 = JBl 1986, 454 mit Anm von Reich-Rohrwig = EvBl 1986/180 = GesRZ 1986, 99 = RdW 1986, 143 = NZ 1987, 102) - als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht wird (SZ 61/182 = RdW 1988, 450; WBl 1987, 276; SZ 59/20; GesRZ 1983, 221 ua; Kastner-Mayer-Frint, Kommentar zum StruktVG 80 Anm 222; Helbich, Umgründungen, Erläuterungen zum Strukturverbesserungsrecht4, 299, 467; Helbich, Neuerungen im StruktVG2, Heft 4 der von Stoll herausgegebenen Aktuellen Beiträge zum österr. Abgabenrecht, 44 ff; Reich-Rohrwig, Zivilrechtliche Fragen bei Einbringung von Unternehmen nach dem StruktVG in Festschrift für Franz Helbich, 149 ff, 153 f; Hügel, Gesamtrechtsnachfolge und StruktVG, Heft 6 der vorgenannten Aktuellen Beiträge, 39; Schiemer, AktG2, § 20 Anm. 2.2). Es handelt sich dabei nicht um eine "Umwandlung" in eine Kapitalgesellschaft, nicht um die Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform (SZ 61/182; GesRZ 1983, 221). Eine analoge Anwendung der Gesamtrechtsnachfolge, wie sie der neunte Teil des AktG für (echte) Verschmelzungen vorsieht, wird von der Rechtsprechung im Hinblick auf die grundlegenden Haftungsverschiedenheiten zwischen einer Kommandit- und einer Aktiengesellschaft abgelehnt (SZ 37/132).Eine privat-(handels-)rechtliche Einzel- und keine Gesamtrechtsnachfolge liegt vor, wenn ein Betrieb (oder Teilbetrieb) eines Einzelunternehmers oder einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, iS des Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1969 über abgabenrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur, BGBl. 1969, 69 idgF (StruktVG) - auch nach dem AbgÄG 1980 BGBl 1980/563, womit das Wort "abgabenrechtlich" in Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz StruktVG entfiel (SZ 59/20 = JBl 1986, 454 mit Anmerkung von Reich-Rohrwig = EvBl 1986/180 = GesRZ 1986, 99 = RdW 1986, 143 = NZ 1987, 102) - als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht wird (SZ 61/182 = RdW 1988, 450; WBl 1987, 276; SZ 59/20; GesRZ 1983, 221 ua; Kastner-Mayer-Frint, Kommentar zum StruktVG 80 Anmerkung 222; Helbich, Umgründungen, Erläuterungen zum Strukturverbesserungsrecht4, 299, 467; Helbich, Neuerungen im StruktVG2, Heft 4 der von Stoll herausgegebenen Aktuellen Beiträge zum österr. Abgabenrecht, 44 ff; Reich-Rohrwig, Zivilrechtliche Fragen bei Einbringung von Unternehmen nach dem StruktVG in Festschrift für Franz Helbich, 149 ff, 153 f; Hügel, Gesamtrechtsnachfolge und StruktVG, Heft 6 der vorgenannten Aktuellen Beiträge, 39; Schiemer, AktG2, Paragraph 20, Anmerkung 2.2). Es handelt sich dabei nicht um eine "Umwandlung" in eine Kapitalgesellschaft, nicht um die Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform (SZ 61/182; GesRZ 1983, 221). Eine analoge Anwendung der Gesamtrechtsnachfolge, wie sie der neunte Teil des AktG für (echte) Verschmelzungen vorsieht, wird von der Rechtsprechung im Hinblick auf die grundlegenden Haftungsverschiedenheiten zwischen einer Kommandit- und einer Aktiengesellschaft abgelehnt (SZ 37/132).
Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder Kommanditgesellschaft geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers; das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung (SZ 62/127 mwN; SZ 44/171; 4 Ob 89/90, insoweit nicht veröffentlicht in ecolex 1990, 765; Koppensteiner in Straube, § 142 HGB Rz 10). In einem solchen Fall ist die Parteibezeichnung auf den Namen des Rechtsnachfolgers richtigzustellen (§ 235 Abs 5 ZPO; SZ 52/50; 4 Ob 89/90 ua). Der in der Entscheidung JBl 1983, 438 = GesRZ 1982, 164 mit krit. Anm. von Ostheim in GesRZ 1982, 174 ff vertretene Auffassung, daß bei Einbringungen nach § 8 StruktVG handelsrechtlich zwar keine Gesamtrechtsnachfolge eintrete, daß aber in analoger Anwendung des § 142 HGB die aufnehmende Kapitalgesellschaft (dort Gesellschaft mbH) als Geschäftsübernehmerin für den Fall anzusehen sei, daß infolge Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der Personenhandelsgesellschaft alle Aktiven und Passiven auf sie übergegangen seien, und einem Gesamtrechtsnachfolger "prozessual gleichgestellt werden könnte", vermochte der erkennende Senat schon in seiner eingehend begründeten Entscheidung SZ 59/20 nicht beizutreten. Daran ist festzuhalten.Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder Kommanditgesellschaft geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers; das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung (SZ 62/127 mwN; SZ 44/171; 4 Ob 89/90, insoweit nicht veröffentlicht in ecolex 1990, 765; Koppensteiner in Straube, Paragraph 142, HGB Rz 10). In einem solchen Fall ist die Parteibezeichnung auf den Namen des Rechtsnachfolgers richtigzustellen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO; SZ 52/50; 4 Ob 89/90 ua). Der in der Entscheidung JBl 1983, 438 = GesRZ 1982, 164 mit krit. Anmerkung von Ostheim in GesRZ 1982, 174 ff vertretene Auffassung, daß bei Einbringungen nach Paragraph 8, StruktVG handelsrechtlich zwar keine Gesamtrechtsnachfolge eintrete, daß aber in analoger Anwendung des Paragraph 142, HGB die aufnehmende Kapitalgesellschaft (dort Gesellschaft mbH) als Geschäftsübernehmerin für den Fall anzusehen sei, daß infolge Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der Personenhandelsgesellschaft alle Aktiven und Passiven auf sie übergegangen seien, und einem Gesamtrechtsnachfolger "prozessual gleichgestellt werden könnte", vermochte der erkennende Senat schon in seiner eingehend begründeten Entscheidung SZ 59/20 nicht beizutreten. Daran ist festzuhalten.
Da somit handelsrechtlich und prozessual die Revisionsrekurswerberin nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der klagenden Partei geworden ist, stellt sich die von der klagenden Partei vorgenommene Berichtigung ihrer Parteibezeichnung als unzulässiger Parteiwechsel, gegen den sich die beklagte Partei ausgesprochen hat, dar. Die zweite Instanz hat demnach den Rekurs eines Verfahrensfremden zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.