Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Entgegen ihren Ausführungen im Revisionsrekurs hat die verpflichtete Partei im Einstellungsantrag nicht behauptet, die verpflichtete Partei sei liquidiert worden und es sei kein aufzuteilendes Vermögen mehr vorhanden; sie hat diesen Antrag vielmehr allein damit begründet, daß sie "aus dem Handelsregister gestrichen" worden sei und "damit zu bestehen aufgehört" habe. Wie aber die zweite Instanz zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft (wie der Kommanditgesellschaft) und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister so lange ihre Partei- und Prozeßfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten nicht abgewickelt sind (SZ 57/156). Die Vollbeendigung einer solchen Gesellschaft tritt erst ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist; erst dann ist die Liquidation einer Gesellschaft beendet (MietSlg 32.027). Die Löschung einer OHG (KG) im Register hat (ebenso wie ihre Eintragung) nicht rechtsbegründende, sondern nur rechtsbezeugende Bedeutung; die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig (JBl 1957, 415; HS X/XI/1). Vereinbaren die Gesellschafter einer OHG (KG) statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß § 158 HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, und es dauert die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter (HS 572 II/57; im gleichen Sinn Torggler-Kucsko in Straube, HGB, 567). Die Behauptung, die verpflichtete Partei sei aus dem Handelsregister gestrichen worden, beinhaltet keineswegs die weitere Behauptung, es sei kein aufzuteilendes Vermögen mehr vorhanden. Es ist darüber hinaus nicht richtig, daß die Verpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung jeden denkmöglichen Rechtsnachfolger der verpflichteten Partei nicht träfen; mit der Übernahme sämtlicher Anteile einer Personengesellschaft durch einen einzigen Erwerber wird dieser vielmehr Gesamtrechtsnachfolger der bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Rechte und Pflichten (BGHZ 71, 296). Es kann daher offen bleiben, ob der Wegfall der Gefahr eines künftigen Verstoßes überhaupt im Wege eines Einstellungsantrages geltend gemacht werden kann oder ob hiefür nur der Klageweg nach § 35 EO offenstünde, aber auch, ob im Falle des gänzlichen Wegfalls der Parteifähigkeit der verpflichteten Partei eine amtswegige "Einstellung des Verfahrens" iSd in § 239 Abs 3 ZPO verwendeten Begriffes (vgl dazu RZ 1985, 42 und die ausführliche Stellungnahme von Buchegger in Beiträge zum Zivilprozeßrecht II 19 f) möglich wäre. Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unbegründet, sodaß ihm ein Erfolg zu versagen war.Entgegen ihren Ausführungen im Revisionsrekurs hat die verpflichtete Partei im Einstellungsantrag nicht behauptet, die verpflichtete Partei sei liquidiert worden und es sei kein aufzuteilendes Vermögen mehr vorhanden; sie hat diesen Antrag vielmehr allein damit begründet, daß sie "aus dem Handelsregister gestrichen" worden sei und "damit zu bestehen aufgehört" habe. Wie aber die zweite Instanz zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft (wie der Kommanditgesellschaft) und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister so lange ihre Partei- und Prozeßfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten nicht abgewickelt sind (SZ 57/156). Die Vollbeendigung einer solchen Gesellschaft tritt erst ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist; erst dann ist die Liquidation einer Gesellschaft beendet (MietSlg 32.027). Die Löschung einer OHG (KG) im Register hat (ebenso wie ihre Eintragung) nicht rechtsbegründende, sondern nur rechtsbezeugende Bedeutung; die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig (JBl 1957, 415; HS X/XI/1). Vereinbaren die Gesellschafter einer OHG (KG) statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß Paragraph 158, HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, und es dauert die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter (HS 572 II/57; im gleichen Sinn Torggler-Kucsko in Straube, HGB, 567). Die Behauptung, die verpflichtete Partei sei aus dem Handelsregister gestrichen worden, beinhaltet keineswegs die weitere Behauptung, es sei kein aufzuteilendes Vermögen mehr vorhanden. Es ist darüber hinaus nicht richtig, daß die Verpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung jeden denkmöglichen Rechtsnachfolger der verpflichteten Partei nicht träfen; mit der Übernahme sämtlicher Anteile einer Personengesellschaft durch einen einzigen Erwerber wird dieser vielmehr Gesamtrechtsnachfolger der bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Rechte und Pflichten (BGHZ 71, 296). Es kann daher offen bleiben, ob der Wegfall der Gefahr eines künftigen Verstoßes überhaupt im Wege eines Einstellungsantrages geltend gemacht werden kann oder ob hiefür nur der Klageweg nach Paragraph 35, EO offenstünde, aber auch, ob im Falle des gänzlichen Wegfalls der Parteifähigkeit der verpflichteten Partei eine amtswegige "Einstellung des Verfahrens" iSd in Paragraph 239, Absatz 3, ZPO verwendeten Begriffes vergleiche dazu RZ 1985, 42 und die ausführliche Stellungnahme von Buchegger in Beiträge zum Zivilprozeßrecht römisch zwei 19 f) möglich wäre. Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unbegründet, sodaß ihm ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.