Rechtssatz RS0000369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000369
Geschäftszahl
3Ob50/77; 4Ob532/81 (4Ob533/81); 8Ob652/88; 3Ob77/89; 3Ob78/89; 4Ob38/90 (4Ob39/90); 3Ob72/91; 3Ob220/03d
Entscheidungsdatum
29.06.2004
Rechtssatz
Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. Damit haftet der Geschäftsübernehmer nicht nach § 128 HGB für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat. Die Bestimmung des § 129 Abs 4 HGB ist auf den Geschäftsübernehmer nicht anwendbar. Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein.Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. Damit haftet der Geschäftsübernehmer nicht nach Paragraph 128, HGB für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat. Die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 4, HGB ist auf den Geschäftsübernehmer nicht anwendbar. Die Geschäftsübernahme nach Paragraph 142, HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 50/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 50/77
JBl 1978,97
- 4 Ob 532/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 532/81
nur: Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. (T1) nur: Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. (T2) Beisatz: Wenn sämtliche Aktiven und Passiven einer OGH auf eine GmbH übergehen kann die GmbH in analoger Anwendung des § 142 HGB einem Gesamtrechtsnachfolger prozessual gleichgestellt werden. (T3) = GesRZ 1982,164 (tw. krit. Ostheim)
- 8 Ob 652/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 652/88
Auch; nur T2; WBl 1990,85 = SZ 62/127 = GesRZ 1990,156 (dazu Mahr, 148)
- 3 Ob 77/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 77/89
nur T2
- 3 Ob 78/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 78/89
nur T2
- 4 Ob 38/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 38/90
nur T2
- 3 Ob 72/91
Entscheidungstext OGH 19.06.1991 3 Ob 72/91
nur: Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein. (T4) Beisatz: Die Exekution kann gegen den verbleibenden Gesellschafter fortgeführt werden. (T5); Veröff: ecolex 1991,857
- 3 Ob 220/03d
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 220/03d
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000369
Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0030OB00050_7700000_001