Begründung:
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der beklagten Partei "S*** Werbungsgesellschaft KG" zu verbieten, den Text des Liedes mit dem Titel "So ein Tag so wunderschön wie heute" (Musik: Lotar O***; Text Walter R***) ganz oder teilweise, in veränderter oder unveränderter Form für Werbezwecke (im geschäftlichen Verkehr), insbesondere als Hörfunk- und/oder TV-Werbespot für das Produkt "Dany+Sahne", zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Die Beklagte habe ohne Zustimmung der werknutzungsberechtigten Klägerin einen Teil des Liedtextes in einem Werbespot verwendet und dadurch nicht nur Ausschließungsrechte eines Werknutzungsberechtigten nach dem UrhG verletzt, sondern auch gegen § 1 UWG verstoßen. Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die von ihr - in veränderter Form - übernommene Textzeile des Refrains des Liedes sei kein Sprachwerk im Sinne des UrhG und genieße daher keinen urheberrechtlichen Schutz; auch die Voraussetzungen für eine unmittelbare Leistungsübernahme oder eine schmarotzerische Ausbeutung im Sinne des § 1 UWG seien nicht gegeben. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es verneinte die Werkhöhe der in Rede stehenden Liedzeile und damit den aus dem UrhG abgeleiteten Unterlassungsanspruch. Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der beklagten Partei "S*** Werbungsgesellschaft KG" zu verbieten, den Text des Liedes mit dem Titel "So ein Tag so wunderschön wie heute" (Musik: Lotar O***; Text Walter R***) ganz oder teilweise, in veränderter oder unveränderter Form für Werbezwecke (im geschäftlichen Verkehr), insbesondere als Hörfunk- und/oder TV-Werbespot für das Produkt "Dany+Sahne", zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Die Beklagte habe ohne Zustimmung der werknutzungsberechtigten Klägerin einen Teil des Liedtextes in einem Werbespot verwendet und dadurch nicht nur Ausschließungsrechte eines Werknutzungsberechtigten nach dem UrhG verletzt, sondern auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die von ihr - in veränderter Form - übernommene Textzeile des Refrains des Liedes sei kein Sprachwerk im Sinne des UrhG und genieße daher keinen urheberrechtlichen Schutz; auch die Voraussetzungen für eine unmittelbare Leistungsübernahme oder eine schmarotzerische Ausbeutung im Sinne des Paragraph eins, UWG seien nicht gegeben. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es verneinte die Werkhöhe der in Rede stehenden Liedzeile und damit den aus dem UrhG abgeleiteten Unterlassungsanspruch. Auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liege nicht vor.
Das Rekursgericht wies die von der beklagten Partei "Dr.Erich F***" erstattete Rekursbeantwortung zurück (Punkt I seines Beschlusses)und erließ eine einstweilige Verfügung (Punkt II seines Beschlusses), mit der es der beklagten Partei "S*** Werbungsgesellschaft KG" verbot, den Text des Liedes mit dem Titel "So ein Tag" (Musik: Lotar O***; Text: Walter R***) in seiner Gesamtheit oder die Textzeile "So ein Tag so wunderschön wie heute" oder gleichartige Teile des Werkes oder die veränderten Textzeilen "So ein Tag so wunderbar wie heute", "So ein Tag, so ein Tag, so ein Tag, so wunderschön wie heute", "So ein Tag, so ein Tag, so ein Tag, so wunderbar wie heute" oder gleichartige Veränderungen von Werkteilen im geschäftlichen Verkehr als Hörfunk- und/oder TV-Werbespot für das Produkt "Dany+Sahne" zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Dr.Erich F*** habe unter der Firma der Beklagten ein einzelkaufmännisches Unternehmen betrieben, welches er nach der Entscheidung des Erstgerichtes im Provisorialverfahren verkauft habe. Daraus ergebe sich aber nicht, daß die Parteienbezeichnung nach der Löschung der Firma der KG richtigzustellen gewesen wäre. Die Löschung einer Personenhandelsgesellschaft im Register habe nur rechtsbeurkundende Bedeutung, aber keinen unmittelbaren Einfluß auf die Parteifähigkeit der Gesellschaft. Deren Partei- und Prozeßfähigkeit werde durch die Löschung so lange nicht beeinflußt, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt seien. Die während des Rechtsstreites erfolgte Auflösung der KG bilde kein Hindernis für die Fortsetzung des Rechtsstreites gegen sie; auch die von der Gesellschaft erteilte Prozeßvollmacht gelte weiter. Daher bestehe kein Grund für eine Änderung der Parteienbezeichnung; beklagte Partei sei vielmehr nach wie vor die gemäß §§ 124, 161 Abs 2 HGB parteifähige S*** Werbungsgesellschaft KG. Da Dr.Erich F*** somit nicht Partei des Verfahrens sei, habe seine Rekursbeantwortung zurückgewiesen werden müssen.Das Rekursgericht wies die von der beklagten Partei "Dr.Erich F***" erstattete Rekursbeantwortung zurück (Punkt römisch eins seines Beschlusses)und erließ eine einstweilige Verfügung (Punkt römisch zwei seines Beschlusses), mit der es der beklagten Partei "S*** Werbungsgesellschaft KG" verbot, den Text des Liedes mit dem Titel "So ein Tag" (Musik: Lotar O***; Text: Walter R***) in seiner Gesamtheit oder die Textzeile "So ein Tag so wunderschön wie heute" oder gleichartige Teile des Werkes oder die veränderten Textzeilen "So ein Tag so wunderbar wie heute", "So ein Tag, so ein Tag, so ein Tag, so wunderschön wie heute", "So ein Tag, so ein Tag, so ein Tag, so wunderbar wie heute" oder gleichartige Veränderungen von Werkteilen im geschäftlichen Verkehr als Hörfunk- und/oder TV-Werbespot für das Produkt "Dany+Sahne" zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Dr.Erich F*** habe unter der Firma der Beklagten ein einzelkaufmännisches Unternehmen betrieben, welches er nach der Entscheidung des Erstgerichtes im Provisorialverfahren verkauft habe. Daraus ergebe sich aber nicht, daß die Parteienbezeichnung nach der Löschung der Firma der KG richtigzustellen gewesen wäre. Die Löschung einer Personenhandelsgesellschaft im Register habe nur rechtsbeurkundende Bedeutung, aber keinen unmittelbaren Einfluß auf die Parteifähigkeit der Gesellschaft. Deren Partei- und Prozeßfähigkeit werde durch die Löschung so lange nicht beeinflußt, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt seien. Die während des Rechtsstreites erfolgte Auflösung der KG bilde kein Hindernis für die Fortsetzung des Rechtsstreites gegen sie; auch die von der Gesellschaft erteilte Prozeßvollmacht gelte weiter. Daher bestehe kein Grund für eine Änderung der Parteienbezeichnung; beklagte Partei sei vielmehr nach wie vor die gemäß Paragraphen 124, 161, Absatz 2, HGB parteifähige S*** Werbungsgesellschaft KG. Da Dr.Erich F*** somit nicht Partei des Verfahrens sei, habe seine Rekursbeantwortung zurückgewiesen werden müssen.
Die Liedzeile "So ein Tag so wunderschön wie heute" weise individuelle Züge einer eigentümlichen geistigen Schöpfung auf und bringe einen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt in eigenpersönlicher Weise zum Ausdruck; dem Textdichter sei es hier gelungen, in kurzer, aber ausdrucksstarker Form eine Vielfalt von Empfindungen und Gefühlen darzustellen. Die in Rede stehende Textzeile reiche daher über das Alltägliche hinaus und sei damit als Sprachwerk im Sinne des UrhG anzusehen. Die Beklagte habe diese Textzeile für zwei Werbespots übernommen. Durch die dreimalige Wiederholung der Worte "so ein Tag" sowie durch das Austauschen des Wortes "wunderschön" gegen das Wort "wunderbar" habe sie kein neues Werk im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG geschaffen, sei doch das benützte Werk keineswegs völlig in den Hintergrund getreten. Offenkundiger Zweck der Übernahme dieser Textzeile in die Werbespots sei es gewesen, sich an das populäre Lied anzulehnen. Damit habe aber die Beklagte in die Werknutzungsrechte der Klägerin eingegriffen; der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG sei daher bescheinigt. Gegen Punkt I der Entscheidung des Rekursgerichtes erhebt Dr.Erich F*** einen Rekurs mit dem Antrag, "die Rekursbeantwortung in der Entscheidung zu berücksichtigen". Die in Punkt II der angefochtenen Entscheidung erlassene einstweilige Verfügung bekämpfen Dr.Erich F*** und die S*** Werbungsgesellschaft KG mit einem wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revisionsrekurs. Sie beantragen, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Die Liedzeile "So ein Tag so wunderschön wie heute" weise individuelle Züge einer eigentümlichen geistigen Schöpfung auf und bringe einen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt in eigenpersönlicher Weise zum Ausdruck; dem Textdichter sei es hier gelungen, in kurzer, aber ausdrucksstarker Form eine Vielfalt von Empfindungen und Gefühlen darzustellen. Die in Rede stehende Textzeile reiche daher über das Alltägliche hinaus und sei damit als Sprachwerk im Sinne des UrhG anzusehen. Die Beklagte habe diese Textzeile für zwei Werbespots übernommen. Durch die dreimalige Wiederholung der Worte "so ein Tag" sowie durch das Austauschen des Wortes "wunderschön" gegen das Wort "wunderbar" habe sie kein neues Werk im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG geschaffen, sei doch das benützte Werk keineswegs völlig in den Hintergrund getreten. Offenkundiger Zweck der Übernahme dieser Textzeile in die Werbespots sei es gewesen, sich an das populäre Lied anzulehnen. Damit habe aber die Beklagte in die Werknutzungsrechte der Klägerin eingegriffen; der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, Absatz eins, UrhG sei daher bescheinigt. Gegen Punkt römisch eins der Entscheidung des Rekursgerichtes erhebt Dr.Erich F*** einen Rekurs mit dem Antrag, "die Rekursbeantwortung in der Entscheidung zu berücksichtigen". Die in Punkt römisch zwei der angefochtenen Entscheidung erlassene einstweilige Verfügung bekämpfen Dr.Erich F*** und die S*** Werbungsgesellschaft KG mit einem wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revisionsrekurs. Sie beantragen, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Rekurs des Dr.Erich F*** gegen Punkt I der Entscheidung des Rekursgerichtes zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben, den Revisionsrekurs des Dr.Erich F*** gegen Punkt II der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen und dem Revisionsrekurs der S*** Werbungsgesellschaft mbH nicht Folge zu geben.Die Klägerin beantragt, den Rekurs des Dr.Erich F*** gegen Punkt römisch eins der Entscheidung des Rekursgerichtes zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben, den Revisionsrekurs des Dr.Erich F*** gegen Punkt römisch zwei der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen und dem Revisionsrekurs der S*** Werbungsgesellschaft mbH nicht Folge zu geben.