Der Revisionsrekurs wurde dem Vertreter der Antragstellerin zugestellt; eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet. Aus Anlaß des vorliegenden zulässigen Rechtsmittels des Antragsgegners ist eine dem Rekursgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen (Berger in RZ 1978, 259 f; EvBl 1980/61; SZ 53/52). Nach ständiger Rechtsprechung gelten die im § 477 ZPO normierten Nichtigkeitsgründe auch, soweit sie dafür in Betracht kommen, für das außerstreitige Verfahren (SZ 22/107; SZ 28/11; SZ 39/1; SZ 45/50 uva.).Der Revisionsrekurs wurde dem Vertreter der Antragstellerin zugestellt; eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet. Aus Anlaß des vorliegenden zulässigen Rechtsmittels des Antragsgegners ist eine dem Rekursgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen (Berger in RZ 1978, 259 f; EvBl 1980/61; SZ 53/52). Nach ständiger Rechtsprechung gelten die im Paragraph 477, ZPO normierten Nichtigkeitsgründe auch, soweit sie dafür in Betracht kommen, für das außerstreitige Verfahren (SZ 22/107; SZ 28/11; SZ 39/1; SZ 45/50 uva.).
Im Verfahren betreffend die Zuteilung der Ehewohnung kommt im Sinne des § 229 Abs 1 AußStrG dem Vermieter Beteiligtenstellung zu (SZ 53/165 uva.; zuletzt 5 Ob 533/85; 1 Ob 630/85). Wie sich aus § 231 Abs 2 AußStrG ergibt, räumt das Gesetz im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens jedem Beteiligten das Recht ein, eine Rekursbeantwortung einzubringen; es ist daher jedem Beteiligten eine Ausfertigung eines eingebrachten Rekurses zuzustellen.Im Verfahren betreffend die Zuteilung der Ehewohnung kommt im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG dem Vermieter Beteiligtenstellung zu (SZ 53/165 uva.; zuletzt 5 Ob 533/85; 1 Ob 630/85). Wie sich aus Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG ergibt, räumt das Gesetz im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens jedem Beteiligten das Recht ein, eine Rekursbeantwortung einzubringen; es ist daher jedem Beteiligten eine Ausfertigung eines eingebrachten Rekurses zuzustellen.
Im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist die angefochtene Entscheidung nichtig, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt auch dann vor, wenn im Falle eines zweiseitigen Rekursverfahrens dem Gegner des Rekurswerbers durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, entzogen wurde (7 Ob 674/84;Im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ist die angefochtene Entscheidung nichtig, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt auch dann vor, wenn im Falle eines zweiseitigen Rekursverfahrens dem Gegner des Rekurswerbers durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, entzogen wurde (7 Ob 674/84;
RZ 1986/48; 14 Ob 172, 173/86; 1 Ob 681/86). Die Verletzung des vorgeschriebenen rechtlichen Gehörs begründet auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (SZ 56/109; 1 Ob 542/86;
2 Ob 525/87 uva.).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß durch die nachträgliche Zustellung der Sachentscheidung des Erstgerichtes an die Vermieterin der Ehewohnung deren mangelnde Beteiligung am Verfahren erster Instanz saniert wurde (vgl. EF-Slg. 30.388, 37.153 ua; die Vermieterin hatte die Möglichkeit, ihren Standpunkt in einem Rekurs zu vertreten, wobei sie im Sinne des § 10 AußStrG auch Neuerungen vorbringen konnte). Da ihr aber der Rekurs des Antragsgegners nicht zugestellt wurde, hatte sie keine Möglichkeit, sich in der ihr gemäß § 231 Abs 2 AußStrG zustehenden Weise am Rekursverfahren zu beteiligen. Damit wurde ihr das ihr im Rekursverfahren zustehende rechtliche Gehör entzogen und somit eine aus § 477 Abs 1 Z 4 ZPO abzuleitende Nichtigkeit begründet. Diese dem Rekursgericht unterlaufene Nichtigkeit ist nicht mehr sanierbar. Eine nachträgliche Zustellung des Rekurses des Antragsgegners an die Vermieterin der Ehewohnung wäre sinnlos, weil ja die Entscheidung des Rekursgerichtes bereits ergangen ist. Auch eine nachträgliche Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes an die Vermieterin der Ehewohnung könnte nichts daran ändern, daß diese entgegen den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen nicht am Rekursverfahren beteiligt wurde. Es handelt sich nicht darum, daß der Vermieterin der Ehewohnung die Möglichkeit genommen worden wäre, eine in ihre Rechte eingreifende Entscheidung des Erstgerichtes zu bekämpfen; tatsächlich hat sie ja gegen die ihr nachträglich zugestellte Entscheidung des Erstgerichtes kein Rechtsmittel erhoben. Sie wurde aber durch Unterlassung der Zustellung des gegen die Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurses des Antragsgegners ihres Rechtes verlustig, sich in der ihr gesetzlich zustehenden Weise (durch Einbringung einer Rekursbeantwortung) am Rekursverfahren zu beteiligen und damit das ihr in diesem Verfahrensstadium zustehende rechtliche Gehör zu erlangen. Dies läßt sich im Verfahren über einen Revisionsrekurs schon zufolge der im § 232 Abs 2 AußStrG normierten Einschränkung der Rechtsmittelgründe nicht nachholen. Dies bewirkt im Sinne obiger Rechtsausführungen die Nichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes, die aus Anlaß des vorliegenden zulässigen Rechtsmittels des Antragsgegners von Amts wegen wahrzunehmen war.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß durch die nachträgliche Zustellung der Sachentscheidung des Erstgerichtes an die Vermieterin der Ehewohnung deren mangelnde Beteiligung am Verfahren erster Instanz saniert wurde vergleiche EF-Slg. 30.388, 37.153 ua; die Vermieterin hatte die Möglichkeit, ihren Standpunkt in einem Rekurs zu vertreten, wobei sie im Sinne des Paragraph 10, AußStrG auch Neuerungen vorbringen konnte). Da ihr aber der Rekurs des Antragsgegners nicht zugestellt wurde, hatte sie keine Möglichkeit, sich in der ihr gemäß Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG zustehenden Weise am Rekursverfahren zu beteiligen. Damit wurde ihr das ihr im Rekursverfahren zustehende rechtliche Gehör entzogen und somit eine aus Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO abzuleitende Nichtigkeit begründet. Diese dem Rekursgericht unterlaufene Nichtigkeit ist nicht mehr sanierbar. Eine nachträgliche Zustellung des Rekurses des Antragsgegners an die Vermieterin der Ehewohnung wäre sinnlos, weil ja die Entscheidung des Rekursgerichtes bereits ergangen ist. Auch eine nachträgliche Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes an die Vermieterin der Ehewohnung könnte nichts daran ändern, daß diese entgegen den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen nicht am Rekursverfahren beteiligt wurde. Es handelt sich nicht darum, daß der Vermieterin der Ehewohnung die Möglichkeit genommen worden wäre, eine in ihre Rechte eingreifende Entscheidung des Erstgerichtes zu bekämpfen; tatsächlich hat sie ja gegen die ihr nachträglich zugestellte Entscheidung des Erstgerichtes kein Rechtsmittel erhoben. Sie wurde aber durch Unterlassung der Zustellung des gegen die Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurses des Antragsgegners ihres Rechtes verlustig, sich in der ihr gesetzlich zustehenden Weise (durch Einbringung einer Rekursbeantwortung) am Rekursverfahren zu beteiligen und damit das ihr in diesem Verfahrensstadium zustehende rechtliche Gehör zu erlangen. Dies läßt sich im Verfahren über einen Revisionsrekurs schon zufolge der im Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG normierten Einschränkung der Rechtsmittelgründe nicht nachholen. Dies bewirkt im Sinne obiger Rechtsausführungen die Nichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes, die aus Anlaß des vorliegenden zulässigen Rechtsmittels des Antragsgegners von Amts wegen wahrzunehmen war.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher als nichtig aufzuheben. Das Rekursgericht wird nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens (Zustellung des Rekurses des Antragsgegners an die Vermieterin der Ehewohnung und Ablauf der ihr für die Rekursbeantwortung offenstehende Frist) neuerlich über den Rekurs des Antragsgegners zu entscheiden haben.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses des Antragsgegners beruht auf § 234 AußStrG.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses des Antragsgegners beruht auf Paragraph 234, AußStrG.