Rechtssatz RS0008516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008516
Entscheidungsdatum
21.05.1987
Rechtssatz
Wurde der Vermieterin der Ehewohung der Rekurs des AG nicht zugestellt, so hatte sie keine Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen. Damit wurde ihr das ihr zustehende rechtliche Gehör entzogen und somit eine nicht mehr sanierbare Nichtigkeit des Rekursverfahrens begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008516
Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0080OB00574_8700000_001