Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß § 249 Abs. 2 AußStrG steht dem Betroffenen gegen den Beschluß über die Bestellung des Sachwalters das Rechtsmittel des Rekurses zu. Die Bestellung des einstweiligen Sachwalters schränkt die Rechtsmittelbefugnis des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung des Sachwalters nicht ein. Die §§ 249, 250 AußStrG regeln das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend; sie normieren nur einzelne in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den §§ 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften aber im übrigen unberührt bleiben (RZ 1986/26). Es gilt daher insbesondere die Bestimmung des § 16 AußStrG, wonach die Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes zwar zulässig, aber auf die Fälle offenbarer Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität beschränkt ist (1 Ob 502/86; 6 Ob 546/85 u.a.). Eine nur im Kostenpunkt abändernde Entscheidung ist als (voll) bestätigend im Sinne des § 16 AußStrG anzusehen. Im Rechtsmittel wird geltend gemacht, daß der Betroffene in der mündlichen Verhandlung nur "kurz vernommen" worden sei, daß aber dem Protokoll der Inhalt der Einvernahme nicht entnommen werden könne. Der im Verfahren beigezogene Sachverständige habe entgegen der Bestimmung des § 241 Abs. 2 AußStrG sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, sondern nur auf den Inhalt des erstatteten Gutachtens verwiesen. Die behaupteten Verfahrensmängel wären im Rahmen eines auf die Rechtsmittelgründe des § 16 AußStrG beschränkten Verfahrens nur relevant, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit zukäme. In der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird auch im Außerstreitverfahren ein Nichtigkeitsgrund erblickt (SZ 54/124; EFSlg. 37.151; EvBl. 1966/14 u.a.). Davon kann aber im vorliegenden Fall, abgesehen davon, daß eine Rüge im Rechtsmittel an die zweite Instanz nicht erfolgte, nicht gesprochen werden, weil der Betroffene Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Verfahren darzulegen. Da im Rekurs ein Antrag auf Neudurchführung des Beweisverfahrens nicht gestellt wurde (§ 250 Abs. 1 AußStrG), hatte das Rekursgericht das Verfahren nur dann neu durchzuführen, wenn es dies für erforderlich erachtete. Das Rekursgericht setzte sich mit den im Verfahren erstatteten Gutachten, insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Erich Z***, eingehend auseinander und gelangte zum Ergebnis, daß dieses Gutachten inhaltlich schlüssig sei und mit dem Gutachten des Dr. Otto S*** übereinstimme. Eine Neudurchführung bzw. Ergänzung des Verfahrens konnte unter diesen Umständen unterbleiben.Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG steht dem Betroffenen gegen den Beschluß über die Bestellung des Sachwalters das Rechtsmittel des Rekurses zu. Die Bestellung des einstweiligen Sachwalters schränkt die Rechtsmittelbefugnis des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung des Sachwalters nicht ein. Die Paragraphen 249, 250, AußStrG regeln das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend; sie normieren nur einzelne in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Paragraphen 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften aber im übrigen unberührt bleiben (RZ 1986/26). Es gilt daher insbesondere die Bestimmung des Paragraph 16, AußStrG, wonach die Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes zwar zulässig, aber auf die Fälle offenbarer Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität beschränkt ist (1 Ob 502/86; 6 Ob 546/85 u.a.). Eine nur im Kostenpunkt abändernde Entscheidung ist als (voll) bestätigend im Sinne des Paragraph 16, AußStrG anzusehen. Im Rechtsmittel wird geltend gemacht, daß der Betroffene in der mündlichen Verhandlung nur "kurz vernommen" worden sei, daß aber dem Protokoll der Inhalt der Einvernahme nicht entnommen werden könne. Der im Verfahren beigezogene Sachverständige habe entgegen der Bestimmung des Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, sondern nur auf den Inhalt des erstatteten Gutachtens verwiesen. Die behaupteten Verfahrensmängel wären im Rahmen eines auf die Rechtsmittelgründe des Paragraph 16, AußStrG beschränkten Verfahrens nur relevant, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit zukäme. In der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird auch im Außerstreitverfahren ein Nichtigkeitsgrund erblickt (SZ 54/124; EFSlg. 37.151; EvBl. 1966/14 u.a.). Davon kann aber im vorliegenden Fall, abgesehen davon, daß eine Rüge im Rechtsmittel an die zweite Instanz nicht erfolgte, nicht gesprochen werden, weil der Betroffene Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Verfahren darzulegen. Da im Rekurs ein Antrag auf Neudurchführung des Beweisverfahrens nicht gestellt wurde (Paragraph 250, Absatz eins, AußStrG), hatte das Rekursgericht das Verfahren nur dann neu durchzuführen, wenn es dies für erforderlich erachtete. Das Rekursgericht setzte sich mit den im Verfahren erstatteten Gutachten, insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Erich Z***, eingehend auseinander und gelangte zum Ergebnis, daß dieses Gutachten inhaltlich schlüssig sei und mit dem Gutachten des Dr. Otto S*** übereinstimme. Eine Neudurchführung bzw. Ergänzung des Verfahrens konnte unter diesen Umständen unterbleiben.
Der Rechtsmittelwerber rügt weiters, daß ungeprüft geblieben sei, ob er nicht durch andere Hilfe, insbesondere im Rahmen seiner Familie, in die Lage versetzt werden konnte, seine Angelegenheiten im erforderlichen Maße zu besorgen. Die Kinder des Betroffenen seien nicht befragt worden, ob sie bereit und in der Lage wären, ihrem Vater Hilfe zu gewähren. Gemäß § 273 Abs. 2 ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig, wenn der Betroffene durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß selbst zu besorgen. Damit normiert das Gestz ein strenges Subsidiaritätsprinzip; die Bestellung des Sachwalters soll letzter Ausweg sein, wenn keine andere Hilfe möglich ist (Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 56). Hilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle kann aber nur ein Tätigwerden bedeuten, das dazu beiträgt, eine bestimmte Willensbildung des Betroffenen zu verwirklichen. Die behinderte Person muß zu einem eigenen Handeln fähig sein, was ein bestimmtes Maß an Einsicht und Urteilsfähigkeit voraussetzt (EvBl. 1986/25). Der Betroffene muß sich der Hilfe anderer daher auch in rechtlich einwandfreier Weise bedienen können, z. B. durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung u. dgl., was nur dann möglich ist, wenn er zumindest zeitweise nicht psychisch oder geistig behindert ist (Pichler in Rummel, ABGB 2. Band III XXX, Rdz 3 zu § 273). Im Hinblick auf die festgestellte Geisteskrankheit, die den Betroffenen außerstande setzt, die Tragweite der Prozeßführung zu beurteilen, kann die Sachwalterbestellung nicht durch Erteilung einer Prozeßvollmacht an Familienmitglieder ersetzt werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt demnach auch in dieser Richtung nicht vor. Da die Besorgung der Angelegenheit vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, entspricht die Bestellung eines Rechtsanwaltes der Bestimmung des § 281 Abs. 3 ABGB.Der Rechtsmittelwerber rügt weiters, daß ungeprüft geblieben sei, ob er nicht durch andere Hilfe, insbesondere im Rahmen seiner Familie, in die Lage versetzt werden konnte, seine Angelegenheiten im erforderlichen Maße zu besorgen. Die Kinder des Betroffenen seien nicht befragt worden, ob sie bereit und in der Lage wären, ihrem Vater Hilfe zu gewähren. Gemäß Paragraph 273, Absatz 2, ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig, wenn der Betroffene durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß selbst zu besorgen. Damit normiert das Gestz ein strenges Subsidiaritätsprinzip; die Bestellung des Sachwalters soll letzter Ausweg sein, wenn keine andere Hilfe möglich ist (Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 56). Hilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle kann aber nur ein Tätigwerden bedeuten, das dazu beiträgt, eine bestimmte Willensbildung des Betroffenen zu verwirklichen. Die behinderte Person muß zu einem eigenen Handeln fähig sein, was ein bestimmtes Maß an Einsicht und Urteilsfähigkeit voraussetzt (EvBl. 1986/25). Der Betroffene muß sich der Hilfe anderer daher auch in rechtlich einwandfreier Weise bedienen können, z. B. durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung u. dgl., was nur dann möglich ist, wenn er zumindest zeitweise nicht psychisch oder geistig behindert ist (Pichler in Rummel, ABGB 2. Band römisch drei römisch 30 , Rdz 3 zu Paragraph 273,). Im Hinblick auf die festgestellte Geisteskrankheit, die den Betroffenen außerstande setzt, die Tragweite der Prozeßführung zu beurteilen, kann die Sachwalterbestellung nicht durch Erteilung einer Prozeßvollmacht an Familienmitglieder ersetzt werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt demnach auch in dieser Richtung nicht vor. Da die Besorgung der Angelegenheit vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, entspricht die Bestellung eines Rechtsanwaltes der Bestimmung des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB.
Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.