Rechtssatz RS0005673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005673
Entscheidungsdatum
19.08.2015
Rechtssatz
Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. Die Einführung zweiseitiger Rekurse durch die ZVN 1983 diente gerade der Verbesserung des rechtlichen Gehörs der Parteien; sie sollte eine Verbreiterung der Entscheidungs- und Argumentationsbasis für das Rekursgericht bringen.Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entzogen. Die Einführung zweiseitiger Rekurse durch die ZVN 1983 diente gerade der Verbesserung des rechtlichen Gehörs der Parteien; sie sollte eine Verbreiterung der Entscheidungs- und Argumentationsbasis für das Rekursgericht bringen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 38/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 38/90
- 9 Ob 211/02y
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 211/02y
Vgl auch; nur: Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. (T1); Beisatz: Hier: Nichtbeachtung der rechtzeitigen Rekursbeantwortung im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. (T2)
- 10 Ob 107/07v
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 107/07v
Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Beteiligung des Gegners am zweiseitigen Rekursverfahren begründet Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. (T3); Beisatz: Die Direktzustellung nach § 112 ZPO reicht nicht aus, die Wahrung des rechtlichen Gehörs zu bewirken und das Vorliegen der Nichtigkeit zu verhindern. (T4); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 7 Abs 3 EO. (T5)
- 2 Ob 69/08y
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 69/08y
Vgl; Beis wie T3
- 1 Ob 218/11g
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 218/11g
Vgl auch; Beis wie T3
- 3 Ob 155/15p
Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 155/15p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005673
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00038_9000000_001