Begründung:
Auf Grund seines Versäumungsurteiles vom 11. September 1973, GZ 5 C 1853/73, bewilligte das Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 31. Oktober 1973 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Gläubigerin von „DM 1.652,50 d.s. zum Tageskurs der österreichischen Nationalbank S 11.960,--“, wider die Firma S* & Co. * in * die Fahrnisexekution. Mit den Beschlüssen des Exekutionsgerichtes Wien vom 15. November 1974, ON 5, und des Bezirksgerichtes Mödling vom 21. Mai 1975, ON 7, sowie vom 29. Juli 1975, ON 10, wurde der neuerliche Vollzug dieser Exekution gegen die „Firma S* & Co, *, Rechtsnachfolger gemäß § 1409 ABGB Ing. H*“ angeordnet. Die betreibende Gläubigerin hatte über Aufforderung des Exekutionsgerichtes durch einen Handelsregisterauszug des Handelsgerichtes Wien nachgewiesen, daß der bisherige Gesellschafter H* laut Eintragung vom 6. Dezember 1973 Alleininhaber der Firma ist. In der Folge beantragte Ing. H* die Einstellung der Exekution, da er mit der im Exekutionstitel genannten Schuldnerin nicht ident sei und die betreibende Gläubigerin die Rechtsnachfolge nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen habe. Die Gesellschafterin H* sei erst nach Entstehung des Exekutionstitels aus der Gesellschaft ausgetreten. Eine Haftung nach § 1409 ABGB bestehe nicht, weil er bereits mehr bezahlt habe, als das übernommene nicht mehr existente Unternehmen wert gewesen sei.Auf Grund seines Versäumungsurteiles vom 11. September 1973, GZ 5 C 1853/73, bewilligte das Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 31. Oktober 1973 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Gläubigerin von „DM 1.652,50 d.s. zum Tageskurs der österreichischen Nationalbank S 11.960,--“, wider die Firma S* & Co. * in * die Fahrnisexekution. Mit den Beschlüssen des Exekutionsgerichtes Wien vom 15. November 1974, ON 5, und des Bezirksgerichtes Mödling vom 21. Mai 1975, ON 7, sowie vom 29. Juli 1975, ON 10, wurde der neuerliche Vollzug dieser Exekution gegen die „Firma S* & Co, *, Rechtsnachfolger gemäß Paragraph 1409, ABGB Ing. H*“ angeordnet. Die betreibende Gläubigerin hatte über Aufforderung des Exekutionsgerichtes durch einen Handelsregisterauszug des Handelsgerichtes Wien nachgewiesen, daß der bisherige Gesellschafter H* laut Eintragung vom 6. Dezember 1973 Alleininhaber der Firma ist. In der Folge beantragte Ing. H* die Einstellung der Exekution, da er mit der im Exekutionstitel genannten Schuldnerin nicht ident sei und die betreibende Gläubigerin die Rechtsnachfolge nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen habe. Die Gesellschafterin H* sei erst nach Entstehung des Exekutionstitels aus der Gesellschaft ausgetreten. Eine Haftung nach Paragraph 1409, ABGB bestehe nicht, weil er bereits mehr bezahlt habe, als das übernommene nicht mehr existente Unternehmen wert gewesen sei.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab und verwies den Verpflichteten gemäß § 40 Abs. 2 EO auf den Rechtsweg (Punkt 1 des Beschlusses vom 22. Jänner 1976, ON 22). Da das Erstgericht über den Einstellungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte, hob das Rekursgericht diese Entscheidung aus Anlaß des Rekurses des Verpflichteten als nichtig auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Mit Schriftsatz ON 39 wiederholte der Verpflichtete seinen Einstellungsantrag und begründete ihn damit, daß ein gegen den Geschäftsübergeber ergangenes Urteil gegen den Geschäftsübernehmer weder Rechtskraft noch Vollstreckbarkeit bewirke. Der § 1409 ABGB, auf den sich die betreibende Gläubigerin berufen habe, sehe keine Schuldübernahme, sondern nur – unter bestimmten Voraussetzungen – einen Schuldbeitritt vor.Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab und verwies den Verpflichteten gemäß Paragraph 40, Absatz 2, EO auf den Rechtsweg (Punkt 1 des Beschlusses vom 22. Jänner 1976, ON 22). Da das Erstgericht über den Einstellungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte, hob das Rekursgericht diese Entscheidung aus Anlaß des Rekurses des Verpflichteten als nichtig auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Mit Schriftsatz ON 39 wiederholte der Verpflichtete seinen Einstellungsantrag und begründete ihn damit, daß ein gegen den Geschäftsübergeber ergangenes Urteil gegen den Geschäftsübernehmer weder Rechtskraft noch Vollstreckbarkeit bewirke. Der Paragraph 1409, ABGB, auf den sich die betreibende Gläubigerin berufen habe, sehe keine Schuldübernahme, sondern nur – unter bestimmten Voraussetzungen – einen Schuldbeitritt vor.
Mit dem Beschluß vom 29. November 1976, ON 42, stellte das Erstgericht die Exekution gem. § 39 Abs. 1 Z 2 EO ein (Punkt 1) und sprach beiden Parteien Kosten zu (Punkte 2 und 3). Es war der Ansicht, daß der Verpflichtete zwar Rechtsnachfolger der Titelschuldnerin sei, daß aber die betreibende Gläubigerin mangels einer privaten Schuldübernahme über keinen Exekutionstitel gegen den Verpflichteten verfüge.Mit dem Beschluß vom 29. November 1976, ON 42, stellte das Erstgericht die Exekution gem. Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO ein (Punkt 1) und sprach beiden Parteien Kosten zu (Punkte 2 und 3). Es war der Ansicht, daß der Verpflichtete zwar Rechtsnachfolger der Titelschuldnerin sei, daß aber die betreibende Gläubigerin mangels einer privaten Schuldübernahme über keinen Exekutionstitel gegen den Verpflichteten verfüge.
Der Kostenrekurs des Verpflichteten blieb ohne Erfolg. Dem Rekurs der betreibenden Gläubigerin gab das Rekursgericht dahin Folge, daß es den Einstellungsantrag und das Kostenbegehren des Verpflichteten abwies (ON 48). Es billigte zwar die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Übernahme eines Unternehmens nach § 1409 ABGB keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 9 EO bewirke, meinte aber, daß von der Rechtskraft der unbekämpft gebliebenen Vollzugsbeschlüsse der Exekutionsgerichte auszugehen sei. Der mangelnde Nachweis der Rechtsnachfolge könne nur mit Rekurs gegen den die Exekution bewilligenden Beschluß oder mit Klage nach § 36 Abs. 1 Z 1 EO geltend gemacht werden.Der Kostenrekurs des Verpflichteten blieb ohne Erfolg. Dem Rekurs der betreibenden Gläubigerin gab das Rekursgericht dahin Folge, daß es den Einstellungsantrag und das Kostenbegehren des Verpflichteten abwies (ON 48). Es billigte zwar die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Übernahme eines Unternehmens nach Paragraph 1409, ABGB keine Rechtsnachfolge im Sinne des Paragraph 9, EO bewirke, meinte aber, daß von der Rechtskraft der unbekämpft gebliebenen Vollzugsbeschlüsse der Exekutionsgerichte auszugehen sei. Der mangelnde Nachweis der Rechtsnachfolge könne nur mit Rekurs gegen den die Exekution bewilligenden Beschluß oder mit Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO geltend gemacht werden.