Rechtssatz RS0061521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061521
Geschäftszahl
2Ob426/52; 8Ob261/66; 3Ob50/77
Entscheidungsdatum
17.05.1977
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 142 HGB sind entsprechend anzuwenden, wenn bei zwei Gesellschaftern die Geschäftsübernahme durch einen Gesellschafter vereinbart worden ist. Die Vereinbarung, daß das Handelsgeschäft mit dem Gesellschaftsvermögen einschließlich des Firmenrechtes gegen Zahlung einer Abfindung auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen soll, ist zulässig. In diesem Falle tritt Eigentumserwerb kraft Anwachsungsrechtes ein. Die Befugnis des Übernehmers der alten Firma richtet sich nicht nach § 22 HGB, sondern nach § 24 Abs 2 HGB. Es bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters zur Fortführung der Firma nur dann, wenn dessen Name in der Firma vertreten ist.Die Bestimmungen des Paragraph 142, HGB sind entsprechend anzuwenden, wenn bei zwei Gesellschaftern die Geschäftsübernahme durch einen Gesellschafter vereinbart worden ist. Die Vereinbarung, daß das Handelsgeschäft mit dem Gesellschaftsvermögen einschließlich des Firmenrechtes gegen Zahlung einer Abfindung auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen soll, ist zulässig. In diesem Falle tritt Eigentumserwerb kraft Anwachsungsrechtes ein. Die Befugnis des Übernehmers der alten Firma richtet sich nicht nach Paragraph 22, HGB, sondern nach Paragraph 24, Absatz 2, HGB. Es bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters zur Fortführung der Firma nur dann, wenn dessen Name in der Firma vertreten ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 426/52
Entscheidungstext OGH 27.08.1952 2 Ob 426/52
Veröff: HS 1400 = HS 1090
- 8 Ob 261/66
Entscheidungstext OGH 08.11.1966 8 Ob 261/66
Vgl; Veröff: SZ 39/188 = EvBl 1967/132 S 153
- 3 Ob 50/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 50/77
nur: Die Bestimmungen des § 142 HGB sind entsprechend anzuwenden, wenn bei zwei Gesellschaftern die Geschäftsübernahme durch einen Gesellschafter vereinbart worden ist. (T1) Veröff: JBl 1978,97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0061521
Dokumentnummer
JJR_19520827_OGH0002_0020OB00426_5200000_001