Rechtssatz RS0000370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000370
Entscheidungsdatum
17.05.1977
Rechtssatz
Übernimmt der Komplementär einer KG nach Austritt des bisherigen Kommanditisten ein Unternehmen mit der Eintragung im Handelsregister "als Alleininhaber", so liegt kein Fall des § 1409 ABGB oder des § 25 HGB, sondern eine Geschäftsübernahme nach § 142 HGB vor; die Exekution gegen den nunmehrigen Alleininhaber des Geschäfts auf Grund des gegen die aufgelöste Kommanditgesellschaft ergangenen Schiedsspruches ist daher zulässig.Übernimmt der Komplementär einer KG nach Austritt des bisherigen Kommanditisten ein Unternehmen mit der Eintragung im Handelsregister "als Alleininhaber", so liegt kein Fall des Paragraph 1409, ABGB oder des Paragraph 25, HGB, sondern eine Geschäftsübernahme nach Paragraph 142, HGB vor; die Exekution gegen den nunmehrigen Alleininhaber des Geschäfts auf Grund des gegen die aufgelöste Kommanditgesellschaft ergangenen Schiedsspruches ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 132/64
Entscheidungstext OGH 25.11.1964 3 Ob 132/64
JBl 1965,265 = SZ 37/171
- 7 Ob 836/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 836/76
Auch; Beisatz: Nachweis der Rechtsnachfolge durch Handelsregisterauszug (§ 9 EO). (T1) = JBl 1978,40
- 3 Ob 50/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 50/77
Vgl auch; Beisatz: hier Übernahme einer zweigliedrigen Gesellschaft durch einen Gesellschafter. (T2) = JBl 1978,97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000370
Dokumentnummer
JJR_19641125_OGH0002_0030OB00132_6400000_001