Aus der Begründung:
Bei der Beurteilung der Parteistellung des Verpflichteten ist zunächst davon auszugehen, daß im schiedsgerichtlichen Verfahren zwischen der betreibenden Gläubigerin und der geklagten Kommanditgesellschaft in einem Zeitpunkt (im Jahre 1960) die Streitanhängigkeit eintrat, als die Kommanditgesellschaft noch im Handelsregister eingetragen und noch nicht aufgelöst war. Das Verfahren konnte daher gegen die Kommanditgesellschaft weitergeführt und mit Schiedsspruch gegen dieselbe abgeschlossen werden (Stanzl, JBl. 1951 S. 532; Fasching, Anm. 4 und 5 zu § 234 ZPO.).Bei der Beurteilung der Parteistellung des Verpflichteten ist zunächst davon auszugehen, daß im schiedsgerichtlichen Verfahren zwischen der betreibenden Gläubigerin und der geklagten Kommanditgesellschaft in einem Zeitpunkt (im Jahre 1960) die Streitanhängigkeit eintrat, als die Kommanditgesellschaft noch im Handelsregister eingetragen und noch nicht aufgelöst war. Das Verfahren konnte daher gegen die Kommanditgesellschaft weitergeführt und mit Schiedsspruch gegen dieselbe abgeschlossen werden (Stanzl, JBl. 1951 S. 532; Fasching, Anmerkung 4 und 5 zu Paragraph 234, ZPO.).
Der Schiedsspruch ist an sich gegen den Verpflichteten vollstreckbar, weil, wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, die darin festgestellte Verpflichtung der R. H. & Co. KG. auf den Verpflichteten übergegangen ist und dieser Übergang durch den vorgelegten Handelsregisterauszug, eine öffentliche Urkunde, bewiesen ist. Die in dem Handelsregisterauszug bestätigten Eintragungen im Handelsregister (Austritt der Kommanditistin J. H., Auflösung der Kommanditgesellschaft, Aufrechterhaltung der Eintragung des Verpflichteten als bisherigen Komplementärs der aufgelösten Kommanditgesellschaft mit der Neueintragung "als Alleininhaber") zeigen eindeutig einen Geschäftsübergang auf den Verpflichteten im Sinne der §§ 142, 161 (2) HGB. auf (Weipert, Komm.Der Schiedsspruch ist an sich gegen den Verpflichteten vollstreckbar, weil, wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, die darin festgestellte Verpflichtung der R. H. & Co. KG. auf den Verpflichteten übergegangen ist und dieser Übergang durch den vorgelegten Handelsregisterauszug, eine öffentliche Urkunde, bewiesen ist. Die in dem Handelsregisterauszug bestätigten Eintragungen im Handelsregister (Austritt der Kommanditistin J. H., Auflösung der Kommanditgesellschaft, Aufrechterhaltung der Eintragung des Verpflichteten als bisherigen Komplementärs der aufgelösten Kommanditgesellschaft mit der Neueintragung "als Alleininhaber") zeigen eindeutig einen Geschäftsübergang auf den Verpflichteten im Sinne der Paragraphen 142, 161, (2) HGB. auf (Weipert, Komm.
z. HGB., § 142 Anm. 21, § 143 Anm. 3 (2)). Dieser haftet daher nicht nur nach § 128 HGB. für die Erfüllung der Schuld durch die Kommanditgesellschaft, sondern ist der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat, geworden (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft[3] S. 346; Weipert, Komm. z. HGB., § 142 Anm. 15). Die Änderung der Firmenbezeichnung ist für den Eintritt dieser Rechtsfolge bedeutungslos. Es liegt auch kein Fall des § 1409 ABGB. oder des § 25 HGB., sondern eben ein nach § 142 HGB. zu beurteilender Sonderfall mit den angeführten Rechtswirkungen vor, der im Hinblick auf die Beurkundung im Handelsregisterauszug die Exekution gegen den nunmehrigen Alleininhaber des Geschäfts auf Grund des gegen die aufgelöste Kommanditgesellschaft ergangenen Schiedsspruchs zuläßt (§ 9 EO.). Die Bestimmung des § 129 (4) HGB., nach der aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht stattfindet, ist auf den Geschäftsübernehmer im Sinne des § 142 HGB. nicht anwendbar.z. HGB., Paragraph 142, Anmerkung 21, Paragraph 143, Anmerkung 3 (2)). Dieser haftet daher nicht nur nach Paragraph 128, HGB. für die Erfüllung der Schuld durch die Kommanditgesellschaft, sondern ist der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat, geworden (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft[3] S. 346; Weipert, Komm. z. HGB., Paragraph 142, Anmerkung 15). Die Änderung der Firmenbezeichnung ist für den Eintritt dieser Rechtsfolge bedeutungslos. Es liegt auch kein Fall des Paragraph 1409, ABGB. oder des Paragraph 25, HGB., sondern eben ein nach Paragraph 142, HGB. zu beurteilender Sonderfall mit den angeführten Rechtswirkungen vor, der im Hinblick auf die Beurkundung im Handelsregisterauszug die Exekution gegen den nunmehrigen Alleininhaber des Geschäfts auf Grund des gegen die aufgelöste Kommanditgesellschaft ergangenen Schiedsspruchs zuläßt (Paragraph 9, EO.). Die Bestimmung des Paragraph 129, (4) HGB., nach der aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht stattfindet, ist auf den Geschäftsübernehmer im Sinne des Paragraph 142, HGB. nicht anwendbar.
Die im Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen hatten keinen derartigen Fall zum Gegenstand und können daher zur Beurteilung der Parteistellung des Verpflichteten nicht herangezogen werden. Der von den Unterinstanzen zitierten Rechtsansicht Stanzls (JBl. 1951 S. 533), daß auf den Geschäftsübergang nach § 142 HGB. § 9 EO. nicht anwendbar sei, "weil keine Verbindlichkeit übergegangen sei", vermag sich auch der Oberste Gerichtshof gleich dem Rekursgericht nicht anzuschließen. Die Verbindlichkeit der Gesellschaft, für deren Erfüllung allerdings schon von Beginn an die persönliche Haftung des Verpflichteten als des szt. Komplementärs bestanden hat, ist eine Verbindlichkeit desselben als Alleininhabers des Geschäftes geworden. So liegt auch ein Übergang der Verbindlichkeit im Sinne des § 9 EO. auf den Verpflichteten jedenfalls vor.Die im Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen hatten keinen derartigen Fall zum Gegenstand und können daher zur Beurteilung der Parteistellung des Verpflichteten nicht herangezogen werden. Der von den Unterinstanzen zitierten Rechtsansicht Stanzls (JBl. 1951 S. 533), daß auf den Geschäftsübergang nach Paragraph 142, HGB. Paragraph 9, EO. nicht anwendbar sei, "weil keine Verbindlichkeit übergegangen sei", vermag sich auch der Oberste Gerichtshof gleich dem Rekursgericht nicht anzuschließen. Die Verbindlichkeit der Gesellschaft, für deren Erfüllung allerdings schon von Beginn an die persönliche Haftung des Verpflichteten als des szt. Komplementärs bestanden hat, ist eine Verbindlichkeit desselben als Alleininhabers des Geschäftes geworden. So liegt auch ein Übergang der Verbindlichkeit im Sinne des Paragraph 9, EO. auf den Verpflichteten jedenfalls vor.
Das Rekursgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß die im Abkommen BGBl. Nr. 115/1961 aufgestellten Voraussetzungen insofern nicht erfüllt sind, als die betreibende Gläubigerin, entgegen der Bestimmung des Art. 5 lit. a des Abkommens, dem Exekutionsantrag lediglich die Übersetzung einer Ausfertigung des Schiedsspruches anschloß, die nicht mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen war. Dem ist noch hinzuzufügen, daß auch die Ausfertigung des Originals des Schiedsspruches in der serbokroatischen Fremdsprache, die gemäß der zit. Bestimmung vorzulegen gewesen wäre, fehlt. Das Rekursgericht konnte daher aus den von ihm zutreffend angeführten Bestimmungen auch eine Anwendung des Genfer Abkommens vom 26. September 1927, betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 343/1930, auf den vorliegenden Rechtsfall in Betracht ziehen. Dieses ist im Verhältnis zwischen Österreich und Jugoslawien weiterhin rechtswirksam, weil eine allfällige Ratifikation des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, gemäß dessen Art. VII (2) das Genfer Abkommen vom Jahre 1927 zwischen den Vertragsstaaten in dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß außer Kraft tritt, in dem dieses Übereinkommen für sie verbindlich wird, durch Jugoslawien im österreichischen Bundesgesetzblatt bisher nicht kundgemacht worden ist. Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen für die Bewilligung der Exekution nach dem Genfer Abkommen jedoch ohne jede weitere Erörterung für gegeben erklärt und ohne zu beachten, daß danach, insbesondere nach Art. 4 (1), die Vorlage zahlreicher Urkunden und Unterlagen gefordert wird und die betreibende Gläubigerin dieser Verpflichtung nur teilweise entsprochen hat. So bestehen aufklärungsbedürftige Widersprüche in der Bezeichnung des Schiedsgerichtes in der Schiedsklausel und im Schiedsspruch, und es hat die betreibende Partei beispielsweise auch keine Urkunden und Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß das Schiedsgericht nach den auf das Schiedsverfahren anwendbaren Rechtsvorschriften gebildet worden ist (Art. 1 (2) lit. c, Art. 4 (1) Z. 3), von welchem Erfordernis es nicht absehen durfte (ebenso die Entscheidung EvBl. 1961 Nr. 125 S. 187); die "Urschrift des Schiedsspruches" oder eine beweiskräftige "Abschrift" desselben hätte gleichfalls vorgelegt werden müssen (Art. 4 (1) Z. 1).Das Rekursgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß die im Abkommen Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961, aufgestellten Voraussetzungen insofern nicht erfüllt sind, als die betreibende Gläubigerin, entgegen der Bestimmung des Artikel 5, Litera a, des Abkommens, dem Exekutionsantrag lediglich die Übersetzung einer Ausfertigung des Schiedsspruches anschloß, die nicht mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen war. Dem ist noch hinzuzufügen, daß auch die Ausfertigung des Originals des Schiedsspruches in der serbokroatischen Fremdsprache, die gemäß der zit. Bestimmung vorzulegen gewesen wäre, fehlt. Das Rekursgericht konnte daher aus den von ihm zutreffend angeführten Bestimmungen auch eine Anwendung des Genfer Abkommens vom 26. September 1927, betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1930,, auf den vorliegenden Rechtsfall in Betracht ziehen. Dieses ist im Verhältnis zwischen Österreich und Jugoslawien weiterhin rechtswirksam, weil eine allfällige Ratifikation des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, gemäß dessen Artikel römisch sieben, (2) das Genfer Abkommen vom Jahre 1927 zwischen den Vertragsstaaten in dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß außer Kraft tritt, in dem dieses Übereinkommen für sie verbindlich wird, durch Jugoslawien im österreichischen Bundesgesetzblatt bisher nicht kundgemacht worden ist. Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen für die Bewilligung der Exekution nach dem Genfer Abkommen jedoch ohne jede weitere Erörterung für gegeben erklärt und ohne zu beachten, daß danach, insbesondere nach Artikel 4, (1), die Vorlage zahlreicher Urkunden und Unterlagen gefordert wird und die betreibende Gläubigerin dieser Verpflichtung nur teilweise entsprochen hat. So bestehen aufklärungsbedürftige Widersprüche in der Bezeichnung des Schiedsgerichtes in der Schiedsklausel und im Schiedsspruch, und es hat die betreibende Partei beispielsweise auch keine Urkunden und Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß das Schiedsgericht nach den auf das Schiedsverfahren anwendbaren Rechtsvorschriften gebildet worden ist (Artikel eins, (2) Litera c,, Artikel 4, (1) Ziffer 3,), von welchem Erfordernis es nicht absehen durfte (ebenso die Entscheidung EvBl. 1961 Nr. 125 S. 187); die "Urschrift des Schiedsspruches" oder eine beweiskräftige "Abschrift" desselben hätte gleichfalls vorgelegt werden müssen (Artikel 4, (1) Ziffer eins,).
Tatsächlich hat die betreibende Gläubigerin ihren Antrag nicht auf das erwähnte Genfer Abkommen, sondern auf das Vollstreckungsabkommen, BGBl. Nr. 115/1961, gestützt. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Exekution wären gegeben, sobald die Antragstellerin, den Bestimmungen des Art. 5 lit. a und b entsprechend, nicht nur eine Übersetzung einer mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Schiedsspruches, sondern auch eine Ausfertigung des Originals des Schiedsspruches, diese im Urtext sowie in der deutschen Übersetzung neben der Bestätigung der Rechtskraft auch mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen, vorliegt. Die bisherige Nichtvorlage des erwähnten Schriftstückes und der noch fehlenden Bestätigung rechtfertigt jedoch noch nicht die Abweisung des Gesuches; es liegt ein Formgebrechen vor, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß §§ 84, 85 ZPO., § 78 EO. behoben werden kann (SZ. XXXV 119, JBl. 1958 S. 629).Tatsächlich hat die betreibende Gläubigerin ihren Antrag nicht auf das erwähnte Genfer Abkommen, sondern auf das Vollstreckungsabkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,, gestützt. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Exekution wären gegeben, sobald die Antragstellerin, den Bestimmungen des Artikel 5, Litera a und b entsprechend, nicht nur eine Übersetzung einer mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Schiedsspruches, sondern auch eine Ausfertigung des Originals des Schiedsspruches, diese im Urtext sowie in der deutschen Übersetzung neben der Bestätigung der Rechtskraft auch mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen, vorliegt. Die bisherige Nichtvorlage des erwähnten Schriftstückes und der noch fehlenden Bestätigung rechtfertigt jedoch noch nicht die Abweisung des Gesuches; es liegt ein Formgebrechen vor, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO., Paragraph 78, EO. behoben werden kann (SZ. römisch 35 119, JBl. 1958 S. 629).
Aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs im Sinne einer Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen stattzugeben und die Rechtssache an das Erstgericht, das der betreibenden Gläubigerin den angeführten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben wird, zurückzuverweisen.