Rechtssatz RS0062110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062110
Geschäftszahl
3Ob50/77; 6Ob1/86
Entscheidungsdatum
23.01.1986
Rechtssatz
Die Gesellschafter können den Übergang eines Unternehmens auf einen Gesellschafter auch dann vereinbaren, wenn im Gesellschaftsvertrag ein Übernahmsrecht nicht vorgesehen ist. Mit der Ausübung des Übernahmsrechtes verwandelt sich das bisherige Gesamthandeigentum der Gesellschaft in Alleineigentum des Geschäftsübernehmers, ohne daß es hiezu eines Übertragsaktes bedarf.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 50/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 50/77
Veröff: JBl 1978,97
- 6 Ob 1/86
Entscheidungstext OGH 23.01.1986 6 Ob 1/86
Auch; nur: Mit der Ausübung des Übernahmsrechtes verwandelt sich das bisherige Gesamthandeigentum der Gesellschaft in Alleineigentum des Geschäftsübernehmers, ohne daß es hiezu eines Übertragsaktes bedarf. (T1) Veröff: SZ 59/20 = JBl 1986,454 (Reich-Rohrwig) = EvBl 1986/180 S 763 = RdW 1986,143 = GesRZ 1986,99 = NZ 1987,102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062110
Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0030OB00050_7700000_002