Voraussetzung für die Bewilligung der Zwangsversteigerung (§ 133 EO) ist, dass der Verpflichtete im Grundbuch als Eigentümer einverleibt ist (SZ 57/177; Angst in Angst, EO, § 133 Rz 1; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 133 Rz 6; Heller/Berger/Stix, EO4, 898, 2516). Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 21 GBG sind Eintragungen im Grundbuch nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung derer die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solche einverleibt oder vorgemerkt wird. Die Ausnahmen der §§ 22 f GBG kommen hier nicht zum Tragen. Erst jüngst wurde im vergleichbaren Fall des Eigentumsübergangs auf einen Erben in der E 5 Ob 222/03p (mwN; RIS-Justiz RS0011313, RS0118853) ausgesprochen, dass zwar der Erbe trotz der Bestimmung des § 436 ABGB Eigentum an einer Liegenschaft mit der Einantwortung und nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch erwerbe und die grundbücherliche Einverleibung in diesem Fall nur noch insofern Bedeutung habe, als der Erbe dadurch den bücherlichen Besitz erlangt. Die Bestimmungen der §§ 21 und 94 GBG verhinderten jedoch im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. In der Rsp sei schon bisher die Auffassung vertreten worden, dass eine bücherliche Eintragung gegen den Erben unzulässig sei, auch wenn er bereits nach materiellem Recht Liegenschaftseigentümer sei. Auch die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft sei gegen den eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben unzulässig, weil der materielle Grundbuchsstand nicht durchschlage (SZ 57/177). Diese Grundsätze können auch für eine Geschäftsübernahme nach § 142, § 161 Abs 2 HGB (hier die gleich zu behandelnde vertragliche Übernahme einer zweigliedrigen KG durch den bisherigen Komplementär; vgl. für viele 2 Ob 54/00f = SZ 73/50; RIS-Justiz RS0039306; Jabornegg in Jabornegg, HGB, § 142 Rz 40 f) fruchtbar gemacht werden, führt doch auch diese nach herrschender Auffassung zu einer Gesamtrechtsnachfolge (2 Ob 54/00f u.v.a.; RIS-Justiz RS0000369; Koppensteiner in Straube, HGB3, § 142 Rz 10 mwN; Jabornegg aaO § 142 Rz 31).Voraussetzung für die Bewilligung der Zwangsversteigerung (Paragraph 133, EO) ist, dass der Verpflichtete im Grundbuch als Eigentümer einverleibt ist (SZ 57/177; Angst in Angst, EO, Paragraph 133, Rz 1; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 133, Rz 6; Heller/Berger/Stix, EO4, 898, 2516). Nach dem allgemeinen Grundsatz des Paragraph 21, GBG sind Eintragungen im Grundbuch nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung derer die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solche einverleibt oder vorgemerkt wird. Die Ausnahmen der Paragraphen 22, f GBG kommen hier nicht zum Tragen. Erst jüngst wurde im vergleichbaren Fall des Eigentumsübergangs auf einen Erben in der E 5 Ob 222/03p (mwN; RIS-Justiz RS0011313, RS0118853) ausgesprochen, dass zwar der Erbe trotz der Bestimmung des Paragraph 436, ABGB Eigentum an einer Liegenschaft mit der Einantwortung und nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch erwerbe und die grundbücherliche Einverleibung in diesem Fall nur noch insofern Bedeutung habe, als der Erbe dadurch den bücherlichen Besitz erlangt. Die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 94 GBG verhinderten jedoch im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. In der Rsp sei schon bisher die Auffassung vertreten worden, dass eine bücherliche Eintragung gegen den Erben unzulässig sei, auch wenn er bereits nach materiellem Recht Liegenschaftseigentümer sei. Auch die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft sei gegen den eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben unzulässig, weil der materielle Grundbuchsstand nicht durchschlage (SZ 57/177). Diese Grundsätze können auch für eine Geschäftsübernahme nach Paragraph 142,, Paragraph 161, Absatz 2, HGB (hier die gleich zu behandelnde vertragliche Übernahme einer zweigliedrigen KG durch den bisherigen Komplementär; vergleiche für viele 2 Ob 54/00f = SZ 73/50; RIS-Justiz RS0039306; Jabornegg in Jabornegg, HGB, Paragraph 142, Rz 40 f) fruchtbar gemacht werden, führt doch auch diese nach herrschender Auffassung zu einer Gesamtrechtsnachfolge (2 Ob 54/00f u.v.a.; RIS-Justiz RS0000369; Koppensteiner in Straube, HGB3, Paragraph 142, Rz 10 mwN; Jabornegg aaO Paragraph 142, Rz 31).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Auch im Fall der Vermögensübernahme nach § 142, § 161 Abs 2 HGB verhindert § 21 GBG eine Bedachtnahme auf die durch die Vermögensübernahme geschaffenen tatsächlichen neuen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben; sie steht daher der Bewilligung der Zwangsversteigerung (§ 133 EO) gegen den im Grundbuch (noch) nicht als Eigentümer einverleibten Übernehmer der Kommanditgesellschaft entgegen. Die vom Rekursgericht angeführten Zitate (3 Ob 72/91 = ecolex 1991, 857 und Angst aaO § 9 Rz 22) betreffen keine Exekution auf eine Liegenschaft.Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Auch im Fall der Vermögensübernahme nach Paragraph 142,, Paragraph 161, Absatz 2, HGB verhindert Paragraph 21, GBG eine Bedachtnahme auf die durch die Vermögensübernahme geschaffenen tatsächlichen neuen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben; sie steht daher der Bewilligung der Zwangsversteigerung (Paragraph 133, EO) gegen den im Grundbuch (noch) nicht als Eigentümer einverleibten Übernehmer der Kommanditgesellschaft entgegen. Die vom Rekursgericht angeführten Zitate (3 Ob 72/91 = ecolex 1991, 857 und Angst aaO Paragraph 9, Rz 22) betreffen keine Exekution auf eine Liegenschaft.
Nach dem hier für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung allein maßgeblichen Grundbuchsstand war der Verpflichtete nie Eigentümer der Liegenschaften und des Liegenschaftsanteils, deren Zwangsversteigerung nun beantragt wird, sondern nur die von ihm mit Rechtsgeschäft (Vergleich) nach § 142, § 161 Abs 2 HGB übernommene KG, deren Komplementär er gewesen war. Dass die Vermögensübernahme nach § 142 HGB zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG führen kann (4 Ob 528/93 = SZ 66/146; Jabornegg aaO § 142 Rz 32 mwN; Koppensteiner aaO Rz 10; Emmerich in Heymann, HGB2, § 142 Rz 27), ist hier nicht weiter zu untersuchen.Nach dem hier für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung allein maßgeblichen Grundbuchsstand war der Verpflichtete nie Eigentümer der Liegenschaften und des Liegenschaftsanteils, deren Zwangsversteigerung nun beantragt wird, sondern nur die von ihm mit Rechtsgeschäft (Vergleich) nach Paragraph 142,, Paragraph 161, Absatz 2, HGB übernommene KG, deren Komplementär er gewesen war. Dass die Vermögensübernahme nach Paragraph 142, HGB zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 136, GBG führen kann (4 Ob 528/93 = SZ 66/146; Jabornegg aaO Paragraph 142, Rz 32 mwN; Koppensteiner aaO Rz 10; Emmerich in Heymann, HGB2, Paragraph 142, Rz 27), ist hier nicht weiter zu untersuchen.
Der beantragten Bewilligung der Zwangsversteigerung steht somit ein Hindernis entgegen, das zur Abweisung des Exekutionsantrags auf Liegenschaftsexekution führen und demnach in Stattgebung des Revisionsrekurses zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses führen muss.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.