Die vormals zweitverpflichtete Partei macht mit außerordentlichem Revisionsrekurs geltend, die zweite Instanz sei in im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, und zwar in den Fragen, obDie vormals zweitverpflichtete Partei macht mit außerordentlichem Revisionsrekurs geltend, die zweite Instanz sei in im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfragen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, und zwar in den Fragen, ob
1) über eine nicht existierende Gesellschaft Geldstrafen verhängt werden dürfen, 2) der stufenweise zu steigernde Zwang seit der WGN 1989 nicht mehr beachtet zu werden brauche, 3) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu beachten sei und 4) die Entscheidung WBl 1989, 343 auf Fälle ausgedehnt werden dürfe, in denen nicht eine bestimmte Ankündigung, sondern eine bestimmte Veröffentlichung verboten ist.
Die vormals zweitverpflichtete Partei hatte ihrem Rekurs an die zweite Instanz die beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister beim Handelsgericht Wien, Abteilung A Nr. 23.313 betreffend die vormals erstverpflichtete Partei angeschlossen. Nach einer Eintragung in dieses Register vom 30. 3. 1990 ist die einzige Kommanditistin dieser Partei ausgeschieden; die Gesellschaft aufgelöst; das Unternehmen gemäß § 142 HGB auf die vormals zweitverpflichtete Partei übergegangen und die Firma (der vormals erstverpflichteten Partei) erloschen. Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB führt zur Gesamtrechtsnachfolge (EvBl 1979/158; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 10 zu § 142 mwN). Bei Gesamtnachfolge auf Seite des betreibenden Gläubigers oder des Schuldners nach Bewilligung der Exekution tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein; wird also etwa eine Verlassenschaft nach Exekutionsbewilligung eingeantwortet, so ist nichts anderes zu tun, als die Parteibezeichnung mit Beschluß richtigzustellen; es bedarf hiezu keiner Prozeßhandlung; der Beschluß hat nur deklarative Bedeutung; dasselbe gilt von den sonstigen Fällen der Gesamtnachfolge (Heller-Berger-Stix 362). Wird eine als verpflichtete Partei in Anspruch genommene, aus zwei Gesellschaftern bestehende OHG nach Exekutionsbewilligung von einem der Gesellschafter übernommen, so ist dies einer Gesamtrechtsnachfolge gleichzustellen; die Exekution kann gegen diesen Gesellschafter fortgeführt werden (JBl 1978, 97; für die KG vgl auch SZ 37/171 und Heller-Berger-Stix 229 f). Die vormals zweitverpflichtete Partei hat deshalb mit ihrem Rekursvorbringen, sie sei Gesamtrechtsnachfolgerin der vormals erstverpflichteten Partei, nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen - die Parteifähigkeit eines exekutionsrechtlichen Subjekts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Heller-Berger-Stix 184 f) -, sondern nur Anlaß zu einer von Amts wegen vorzunehmenden Richtigstellung gegeben.Die vormals zweitverpflichtete Partei hatte ihrem Rekurs an die zweite Instanz die beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister beim Handelsgericht Wien, Abteilung A Nr. 23.313 betreffend die vormals erstverpflichtete Partei angeschlossen. Nach einer Eintragung in dieses Register vom 30. 3. 1990 ist die einzige Kommanditistin dieser Partei ausgeschieden; die Gesellschaft aufgelöst; das Unternehmen gemäß Paragraph 142, HGB auf die vormals zweitverpflichtete Partei übergegangen und die Firma (der vormals erstverpflichteten Partei) erloschen. Die Geschäftsübernahme nach Paragraph 142, HGB führt zur Gesamtrechtsnachfolge (EvBl 1979/158; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 10 zu Paragraph 142, mwN). Bei Gesamtnachfolge auf Seite des betreibenden Gläubigers oder des Schuldners nach Bewilligung der Exekution tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein; wird also etwa eine Verlassenschaft nach Exekutionsbewilligung eingeantwortet, so ist nichts anderes zu tun, als die Parteibezeichnung mit Beschluß richtigzustellen; es bedarf hiezu keiner Prozeßhandlung; der Beschluß hat nur deklarative Bedeutung; dasselbe gilt von den sonstigen Fällen der Gesamtnachfolge (Heller-Berger-Stix 362). Wird eine als verpflichtete Partei in Anspruch genommene, aus zwei Gesellschaftern bestehende OHG nach Exekutionsbewilligung von einem der Gesellschafter übernommen, so ist dies einer Gesamtrechtsnachfolge gleichzustellen; die Exekution kann gegen diesen Gesellschafter fortgeführt werden (JBl 1978, 97; für die KG vergleiche auch SZ 37/171 und Heller-Berger-Stix 229 f). Die vormals zweitverpflichtete Partei hat deshalb mit ihrem Rekursvorbringen, sie sei Gesamtrechtsnachfolgerin der vormals erstverpflichteten Partei, nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen - die Parteifähigkeit eines exekutionsrechtlichen Subjekts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Heller-Berger-Stix 184 f) -, sondern nur Anlaß zu einer von Amts wegen vorzunehmenden Richtigstellung gegeben.
Ist aber die Gesellschaft der vormals erstverpflichteten Partei nach der Eintragung im Handelsregister vom 30. 3. 1990 aufgelöst, so konnten über sie ab diesem Zeitpunkt Geldstrafen wegen Zuwiderhandelns gegen ein Unterlassungsgebot nicht mehr verhängt werden. Der Revisionsrekurs der vormals zweitverpflichteten Partei erweist sich damit als zulässig und insoweit als berechtigt, als über die vormals erstverpflichtete Partei Geldstrafen verhängt wurden. Die sie betreffenden Anträge der betreibenden Partei waren in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Gänze abzuweisen.
Im übrigen kommt dem Revisionsrekurs jedoch keine Berechtigung zu.
Die zweite Instanz hat mit dem angefochtenen Beschluß (ungeachtet der oben wiedergegebenen Begründung) für das weitere Zuwiderhandeln der verpflichteten Parteien - wiewohl über sie mit dem (ersten) Vollzugsbeschluß vom 13. 3. 1990 bereits eine Geldstrafe von je S 80.000,- verhängt worden war - mehrere Beugestrafen von S 50.000,- bzw. S 60.000,- verhängt. Wurden aber die Folgestrafen niedriger als die erste Strafe bemessen, vermag sich die verpflichtete Partei darüber nicht zu beschweren.
Zufolge des geänderten Wortlautes des § 359 Abs 1 EO ist in einem über mehrere Anträge ergehenden Beschluß für alle Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der unerledigten Anträge sind, nicht mehr nur eine einzige gemeinsame Strafe mit einer bestimmten Höchstgrenze zu verhängen (§ 359 Abs 1 EO idF vor der WGN 1983), sondern eine Strafe mit einer bestimmten Höchstgrenze je Antrag zu verhängen. Daß es hiedurch bereits im ersten auf die Exekutionsbewilligung folgenden Vollzugsbeschluß zu hohen Strafen kommen kann, wenn über mehrere Vollzugsanträge gemeinsam entschieden wird, entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierten Justizausschußbericht zur WGN 1989, 991 BlgNr 17.GP (" .... Strafbetrag ....., der sich aus der Vervielfachung von S 80.000,- mit der Anzahl der Anträge ergibt").Zufolge des geänderten Wortlautes des Paragraph 359, Absatz eins, EO ist in einem über mehrere Anträge ergehenden Beschluß für alle Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der unerledigten Anträge sind, nicht mehr nur eine einzige gemeinsame Strafe mit einer bestimmten Höchstgrenze zu verhängen (Paragraph 359, Absatz eins, EO in der Fassung vor der WGN 1983), sondern eine Strafe mit einer bestimmten Höchstgrenze je Antrag zu verhängen. Daß es hiedurch bereits im ersten auf die Exekutionsbewilligung folgenden Vollzugsbeschluß zu hohen Strafen kommen kann, wenn über mehrere Vollzugsanträge gemeinsam entschieden wird, entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierten Justizausschußbericht zur WGN 1989, 991 BlgNr 17.Gesetzgebungsperiode (" .... Strafbetrag ....., der sich aus der Vervielfachung von S 80.000,- mit der Anzahl der Anträge ergibt").
Die Ausführungen der verpflichteten Partei in ihrem Rechtsmittel, die zweite Instanz habe über ihren Rekurs gegen den ersten Beschluß des Erstgerichtes vom 13. 3. 1990 (mit dem über die verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von je S 80.000,-
verhängt worden war) bisher nicht entschieden, sind verfehlt. Die bestätigende Entscheidung erging vielmehr, wie bereits dargelegt wurde, am 21. 5. 1990 (ON 14). Richtig ist allerdings, daß ein Zustellnachweis an den Vertreter der verpflichteten Partei fehlt (vgl. AS 50). Das ändert aber nichts an der Rechtswirksamkeit des ersten Strafbeschlusses, zumal einem Rekurs aufschiebende Wirkung nicht zugekommen wäre.verhängt worden war) bisher nicht entschieden, sind verfehlt. Die bestätigende Entscheidung erging vielmehr, wie bereits dargelegt wurde, am 21. 5. 1990 (ON 14). Richtig ist allerdings, daß ein Zustellnachweis an den Vertreter der verpflichteten Partei fehlt vergleiche AS 50). Das ändert aber nichts an der Rechtswirksamkeit des ersten Strafbeschlusses, zumal einem Rekurs aufschiebende Wirkung nicht zugekommen wäre.
Nicht zu folgen vermag der Oberste Gerichtshof auch den Ausführungen der verpflichteten Partei, der vorliegende Fall unterscheide sich wesentlich von jenem der Entscheidung WBl 1989, 343, auf deren Grundlage das Rekursgericht über die verpflichtete Partei wegen eines jeden Tages, an dem die Zeitschrift "D*****", in der durch nicht gekennzeichnete Anzeigen gegen das Unterlassungsgebot verstoßen worden war, vertrieben wurde, antragsgemäß eine Geldstrafe verhängte. Nach der genannten Entscheidung trifft das Verbot, in einer Zeitschrift eine Zugabe anzubieten, nicht nur die eigentliche Herausgabe der Zeitschrift, sondern auch deren Vertrieb. Setzt der Verpflichtete den Vertrieb fort, so liegt ein Verstoß gegen das Verbot in der Unterlassung geeigneter Maßnahmen, den Vertrieb einzustellen. Es ist jeweils für jeden Tag ein Verstoß darin zu suchen, daß auch dieser Tag wieder nicht zur Vornahme geeigneter Abstellungsmaßnahmen genutzt wurde. Begründet wurde diese Ansicht vor allem mit dem Hinweis auf § 15 UWG, wonach der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht umfaßt, die Beseitigung des den Vorschriften des UWG widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Das Verbot, nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltungen zu veröffentlichen, unterscheidet sich entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei nicht wesentlich vom Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zugaben. Auch hier wird an jedem Tag, an dem die verpflichtete Partei den Vertrieb jener Zeitschrift fortsetzt, in der nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltungen veröffentlicht werden, dem Verbot zuwider gehandelt, da die verpflichtete Partei gehalten wäre, den Vertrieb der Zeitschrift, solange diese die genannte Veröffentlichung enthält, einzustellen.Nicht zu folgen vermag der Oberste Gerichtshof auch den Ausführungen der verpflichteten Partei, der vorliegende Fall unterscheide sich wesentlich von jenem der Entscheidung WBl 1989, 343, auf deren Grundlage das Rekursgericht über die verpflichtete Partei wegen eines jeden Tages, an dem die Zeitschrift "D*****", in der durch nicht gekennzeichnete Anzeigen gegen das Unterlassungsgebot verstoßen worden war, vertrieben wurde, antragsgemäß eine Geldstrafe verhängte. Nach der genannten Entscheidung trifft das Verbot, in einer Zeitschrift eine Zugabe anzubieten, nicht nur die eigentliche Herausgabe der Zeitschrift, sondern auch deren Vertrieb. Setzt der Verpflichtete den Vertrieb fort, so liegt ein Verstoß gegen das Verbot in der Unterlassung geeigneter Maßnahmen, den Vertrieb einzustellen. Es ist jeweils für jeden Tag ein Verstoß darin zu suchen, daß auch dieser Tag wieder nicht zur Vornahme geeigneter Abstellungsmaßnahmen genutzt wurde. Begründet wurde diese Ansicht vor allem mit dem Hinweis auf Paragraph 15, UWG, wonach der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht umfaßt, die Beseitigung des den Vorschriften des UWG widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Das Verbot, nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltungen zu veröffentlichen, unterscheidet sich entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei nicht wesentlich vom Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zugaben. Auch hier wird an jedem Tag, an dem die verpflichtete Partei den Vertrieb jener Zeitschrift fortsetzt, in der nicht gekennzeichnete entgeltliche Einschaltungen veröffentlicht werden, dem Verbot zuwider gehandelt, da die verpflichtete Partei gehalten wäre, den Vertrieb der Zeitschrift, solange diese die genannte Veröffentlichung enthält, einzustellen.
Die vom Rekursgericht verhängten Geldstrafen entsprechen der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei und sind ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78 EO, 41, 43 Abs 1 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 78, EO, 41, 43 Absatz eins und Paragraph 50, ZPO.