Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Es ist richtig, dass der Erbe trotz der Bestimmung des § 436 ABGB Eigentum an einer Liegenschaft mit der Einantwortung und nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch erwirbt (5 Ob 1057/93, SZ 49/104 = EvBl 1977/37 S 98, WoBl 1991/41, S 53, NZ 1990/180, S 235, EvBl 1958/185, S 298, RIS-Justiz RS0011263 uva). Die grundbücherliche Einverleibung hat in diesem Fall nur noch insofern Bedeutung, als der Erbe dadurch den bücherlichen Besitz erlangt. Die Bestimmungen der §§ 21 und 94 GBG verhindern jedoch im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben (5 Ob 1057/93, SZ 49/104, RIS-Justiz RS0011313). In der Rechtsprechung wurde daher bisher die Auffassung vertreten, dass eine bücherliche Eintragung gegen den Erben unzulässig ist, auch wenn er bereits nach materiellem Recht Liegenschaftseigentümer ist (SZ 49/104 = EvBl 1977/37, S 98, JBl 1930, 453, EvBl 1958/186, S 298). Auch die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist gegen den eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben unzulässig, weil der materielle Grundbuchsstand nicht durchschlägt (SZ 57/177).Es ist richtig, dass der Erbe trotz der Bestimmung des Paragraph 436, ABGB Eigentum an einer Liegenschaft mit der Einantwortung und nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch erwirbt (5 Ob 1057/93, SZ 49/104 = EvBl 1977/37 S 98, WoBl 1991/41, S 53, NZ 1990/180, S 235, EvBl 1958/185, S 298, RIS-Justiz RS0011263 uva). Die grundbücherliche Einverleibung hat in diesem Fall nur noch insofern Bedeutung, als der Erbe dadurch den bücherlichen Besitz erlangt. Die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 94 GBG verhindern jedoch im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben (5 Ob 1057/93, SZ 49/104, RIS-Justiz RS0011313). In der Rechtsprechung wurde daher bisher die Auffassung vertreten, dass eine bücherliche Eintragung gegen den Erben unzulässig ist, auch wenn er bereits nach materiellem Recht Liegenschaftseigentümer ist (SZ 49/104 = EvBl 1977/37, S 98, JBl 1930, 453, EvBl 1958/186, S 298). Auch die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist gegen den eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben unzulässig, weil der materielle Grundbuchsstand nicht durchschlägt (SZ 57/177).
Lediglich zur Vorbereitung eines Verkaufs der Liegenschaft wurde dem eingeantworteten, aber noch nicht verbücherten Erben das Recht eingeräumt, nicht mehr bestehende Lasten gemäß § 136 GBG löschen zu lassen (NZ 1995/326, S 138 = RdW 1995, 56) bzw ihm die Berechtigung zuerkannt, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu beantragen (NZ 1990/180, S 235 [zust Hofmeister] = WoBl 1991/41, S 53 [zust Hoyer]). Die Einverleibung von Pfandrechten ist eine Eintragung gegen den Belasteten, die nichts mit der Vorbereitung eines Verkaufes oder Vergleichbarem zu tun hat.Lediglich zur Vorbereitung eines Verkaufs der Liegenschaft wurde dem eingeantworteten, aber noch nicht verbücherten Erben das Recht eingeräumt, nicht mehr bestehende Lasten gemäß Paragraph 136, GBG löschen zu lassen (NZ 1995/326, S 138 = RdW 1995, 56) bzw ihm die Berechtigung zuerkannt, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu beantragen (NZ 1990/180, S 235 [zust Hofmeister] = WoBl 1991/41, S 53 [zust Hoyer]). Die Einverleibung von Pfandrechten ist eine Eintragung gegen den Belasteten, die nichts mit der Vorbereitung eines Verkaufes oder Vergleichbarem zu tun hat.
Kralik und ihm folgend das Rekursgericht und der Revisionsrekurswerber führen nun gegen diese Rechtsprechung ins Treffen, dass das Prinzip des bücherlichen Vormanns durch § 22 GBG und § 350 Abs 3 EO und durch die Eintragung einstweiliger Verfügungen nach § 75 3. TN (nunmehr § 379 Abs 5 EO idF EO-Novelle 2000, BGBl I 2000/59) durchbrochen sei und daher auch die Einverleibung von Pfandrechten gegen den eingeantworteten, aber noch nicht einverleibten Erben zulässig sein müsse.Kralik und ihm folgend das Rekursgericht und der Revisionsrekurswerber führen nun gegen diese Rechtsprechung ins Treffen, dass das Prinzip des bücherlichen Vormanns durch Paragraph 22, GBG und Paragraph 350, Absatz 3, EO und durch die Eintragung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 75, 3. TN (nunmehr Paragraph 379, Absatz 5, EO in der Fassung EO-Novelle 2000, BGBl I 2000/59) durchbrochen sei und daher auch die Einverleibung von Pfandrechten gegen den eingeantworteten, aber noch nicht einverleibten Erben zulässig sein müsse.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. § 21 GBG normierte den im Grundbuchsrecht zentralen Grundsatz, dass bücherliche Eintragungen nur gegen den einverleibten Eigentümer oder gegen den, der doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, erfolgen dürfen. § 22 GBG ist davon nur scheinbar eine Ausnahme zur Vereinfachung der Eintragung (RIS-Justiz RS0060710, RS0107463). Es wird in diesem Falle nämlich nur von den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von entsprechenden Urkunden vorgelegt werden, die für sich zur Einverleibung der außerbücherlichen Vormänner notwendig gewesen wären.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Paragraph 21, GBG normierte den im Grundbuchsrecht zentralen Grundsatz, dass bücherliche Eintragungen nur gegen den einverleibten Eigentümer oder gegen den, der doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, erfolgen dürfen. Paragraph 22, GBG ist davon nur scheinbar eine Ausnahme zur Vereinfachung der Eintragung (RIS-Justiz RS0060710, RS0107463). Es wird in diesem Falle nämlich nur von den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von entsprechenden Urkunden vorgelegt werden, die für sich zur Einverleibung der außerbücherlichen Vormänner notwendig gewesen wären.
§ 350 Abs 3 EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Grunde nach § 21 GBG, es wird lediglich die Antragslegitimation zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Gläubiger unter konkreten Voraussetzungen übertragen.Paragraph 350, Absatz 3, EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Grunde nach Paragraph 21, GBG, es wird lediglich die Antragslegitimation zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Gläubiger unter konkreten Voraussetzungen übertragen.
Lediglich nach § 379 Abs 5 EO idF EO-Novelle 2000, BGBl I 2000/59, (entspricht § 75 3. TN) ist zur Sicherung von Forderungen gegen den Erben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbguts vor der Einantwortung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich, wobei die notwendigen Sicherungsmittel nach §§ 379 und 382 EO angeordnet werden können. Die Rechtsprechung hat auch schon bisher Veräußerungs- und Belastungsverbote zur Sicherung der Forderungen von Gläubigern der erbserklärten Erben hinsichtlich Liegenschaften, die zur Verlassenschaft gehören, bewilligt (1 Ob 147/97t, 1 Ob 2111/96i, EvBl 1980/142, EvBl 1981/84).Lediglich nach Paragraph 379, Absatz 5, EO in der Fassung EO-Novelle 2000, BGBl römisch eins 2000/59, (entspricht Paragraph 75, 3. TN) ist zur Sicherung von Forderungen gegen den Erben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbguts vor der Einantwortung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich, wobei die notwendigen Sicherungsmittel nach Paragraphen 379 und 382 EO angeordnet werden können. Die Rechtsprechung hat auch schon bisher Veräußerungs- und Belastungsverbote zur Sicherung der Forderungen von Gläubigern der erbserklärten Erben hinsichtlich Liegenschaften, die zur Verlassenschaft gehören, bewilligt (1 Ob 147/97t, 1 Ob 2111/96i, EvBl 1980/142, EvBl 1981/84).
Die Zulassung eines naturgemäß vorläufigen Sicherungsmittels ist aber mit der Einverleibung von Pfandrechten gegen den nicht verbücherten Erben nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber hat die Neuschaffung der Bestimmung des § 379 Abs 5 EO auch nicht zum Anlass genommen, ausdrücklich zugunsten des eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben eine Einschränkung des § 21 GBG vorzunehmen.Die Zulassung eines naturgemäß vorläufigen Sicherungsmittels ist aber mit der Einverleibung von Pfandrechten gegen den nicht verbücherten Erben nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber hat die Neuschaffung der Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 5, EO auch nicht zum Anlass genommen, ausdrücklich zugunsten des eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben eine Einschränkung des Paragraph 21, GBG vorzunehmen.
Es besteht daher - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - kein Anlass, von dem oben dargestellten zentralen Grundsatz des § 21 GBG für den vorliegenden Fall der Einverleibung eines Pfandrechtes gegen den eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben abzugehen. Der Erbe als außerbücherlicher Eigentümer kann dem bücherlichen Eigentümer nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt sein.Es besteht daher - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - kein Anlass, von dem oben dargestellten zentralen Grundsatz des Paragraph 21, GBG für den vorliegenden Fall der Einverleibung eines Pfandrechtes gegen den eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben abzugehen. Der Erbe als außerbücherlicher Eigentümer kann dem bücherlichen Eigentümer nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt sein.
Dem Revisionsrekurs war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Da das Grundbuchsgesuch in dieser Form nicht mehr wiederholt werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen.