Rechtssatz RS0118854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118854
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Der eingeantwortete, aber noch nicht verbücherte Erbe hat das Recht, zur Vorbereitung eines Verkaufs der Liegenschaft nicht mehr bestehende Lasten gemäß § 136 GBG löschen zu lassen.Der eingeantwortete, aber noch nicht verbücherte Erbe hat das Recht, zur Vorbereitung eines Verkaufs der Liegenschaft nicht mehr bestehende Lasten gemäß Paragraph 136, GBG löschen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118854
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00222_03P0000_002