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Rechtssatz RS0118855

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118855

Entscheidungsdatum

23.01.2013

Rechtssatz

Paragraph 350, Absatz 3, EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Grunde nach Paragraph 21, GBG, es wird lediglich die Antragslegitimation zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Gläubiger unter konkreten Voraussetzungen übertragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 222/03p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 222/03p
  • 3 Ob 185/05k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 185/05k
    Auch; nur: § 350 Abs 3 EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. (T1); Beisatz: Grundsätzlich muss jedoch die Exekution gegen jemand gerichtet sein, der in seinem bücherlichen Recht betroffen ist, gegen den sich also die zu erzwingende Eintragung richtet. (T2); Veröff: SZ 2005/191
  • 3 Ob 236/12w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 236/12w
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118855

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00222_03P0000_003