Rechtssatz RS0118855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118855
Entscheidungsdatum
23.01.2013
Rechtssatz
§ 350 Abs 3 EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Grunde nach § 21 GBG, es wird lediglich die Antragslegitimation zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Gläubiger unter konkreten Voraussetzungen übertragen.Paragraph 350, Absatz 3, EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Grunde nach Paragraph 21, GBG, es wird lediglich die Antragslegitimation zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Gläubiger unter konkreten Voraussetzungen übertragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 222/03p
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 222/03p
- 3 Ob 185/05k
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 185/05k
Auch; nur: § 350 Abs 3 EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. (T1); Beisatz: Grundsätzlich muss jedoch die Exekution gegen jemand gerichtet sein, der in seinem bücherlichen Recht betroffen ist, gegen den sich also die zu erzwingende Eintragung richtet. (T2); Veröff: SZ 2005/191
- 3 Ob 236/12w
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 236/12w
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118855
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00222_03P0000_003