Rechtssatz RS0107463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107463
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Durch die außerbücherliche Übertragung nach § 22 GBG wird im Sinne der Lehre von Titel und Modus (§§ 380 und 425 ABGB) und dem Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) vereinfachend (vgl Feil, Grundbuchsgesetz2, Rz 1 zu § 22) von der Zwischeneintragung oder den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von Titeln ("unter Nachweisung seiner Vormänner") vorliegt, sodass die Eintragung der Zwischenberechtigten unterbleiben kann. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden.Durch die außerbücherliche Übertragung nach Paragraph 22, GBG wird im Sinne der Lehre von Titel und Modus (Paragraphen 380 und 425 ABGB) und dem Eintragungsgrundsatz (Paragraph 431, ABGB) vereinfachend vergleiche Feil, Grundbuchsgesetz2, Rz 1 zu Paragraph 22,) von der Zwischeneintragung oder den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von Titeln ("unter Nachweisung seiner Vormänner") vorliegt, sodass die Eintragung der Zwischenberechtigten unterbleiben kann. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 57/95
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 57/95
- 1 Ob 140/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 140/97p
Auch; Beisatz: Diese Bestimmung dient unter der Voraussetzung des Vorliegens einer geschlossenen Titelkette ausschließlich der Vermeidung überflüssiger Eintragungen. (T1)
- 6 Ob 1/01t
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 1/01t
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 310/01a
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 310/01a
Vgl auch; Beisatz: Über den Zwischenschritt einer zum Teil bloß fiktiven Rechtfertigung kann ein Rechtserwerb vom vorgemerkten Eigentümer, also mit den ihn betreffenden bücherlichen Lasten verbüchert werden. (T2)
- 5 Ob 222/03p
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 222/03p
Vgl auch
- 5 Ob 14/04a
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 14/04a
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/45
- 5 Ob 172/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 172/08t
Auch; Veröff: SZ 2008/175
- 5 Ob 77/18m
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 77/18m
Beis wie T2
- 5 Ob 150/18x
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 150/18x
Auch
- 5 Ob 234/18z
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 234/18z
nur: Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden. (T3)
- 5 Ob 139/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 5 Ob 139/25i
vgl; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107463
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19970527_OGH0002_0050OB00057_9500000_001