Der gegen Punkt II. der Berufungsentscheidung (Aufhebungsbeschluss) vom Berufungsgericht mit der Begründung, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur anfechtungsrechtlichen Bedeutung des § 22 GBG, zugelassene Rekurs an den Obersten Gerichtshof der Erstbeklagten ist mangels Vorliegens bzw. Ausführung erheblicher Rechtsfragen im Rechtsmittel nicht zulässig.Der gegen Punkt römisch zwei. der Berufungsentscheidung (Aufhebungsbeschluss) vom Berufungsgericht mit der Begründung, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur anfechtungsrechtlichen Bedeutung des Paragraph 22, GBG, zugelassene Rekurs an den Obersten Gerichtshof der Erstbeklagten ist mangels Vorliegens bzw. Ausführung erheblicher Rechtsfragen im Rechtsmittel nicht zulässig.
a) Die Frage nach der Anwendung des § 38 KO betrifft an sich nicht die Erstbeklagte, die zwar insoweit nicht Anfechtungsgegnerin ist, deren Beschwer aber schon die zweite Instanz unangefochten und zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO) bejahte, sondern die nicht rekurrierende zweitbeklagte Partei.a) Die Frage nach der Anwendung des Paragraph 38, KO betrifft an sich nicht die Erstbeklagte, die zwar insoweit nicht Anfechtungsgegnerin ist, deren Beschwer aber schon die zweite Instanz unangefochten und zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) bejahte, sondern die nicht rekurrierende zweitbeklagte Partei.
§ 38 Abs 2 KO lautet:Paragraph 38, Absatz 2, KO lautet:
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mussten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
2. wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht. ...
Trotz der Marginalrubrik vor § 38 ("Anfechtungsgegner") unternimmt die KO keinen Versuch einer Definition des im Anfechtungsprozess passiv Legimierten. Die Auslotung des Begriffsinhaltes ist daher der Rechtsprechung und Lehre vorbehalten (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 54). Als Anfechtungsgegner ist nach übereinstimmender Ansicht derjenige anzusehen, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat (SZ 61/47 = JBl 1988, 652 mwN u.a.; König aaO Rz 56 mwN). Gemäß § 38 Abs 2 KO sind somit neben den Erben auch andere "Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer" - die Wortkombination stammt aus dem AnfG 1884 - in den Kreis der Anfechtungsgegner einbezogen. Davon betroffen sind Rechtsnachfolger, denen das anfechtbar Erworbene in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt übertragen wurde, aber auch solche, die sich lediglich auf den Ersterwerb stützen, um aber eine qualitativ andere Rechtsstellung zu erlangen (SZ 61/47; König aaO Rz 61; Feil, KO3 § 38 KO Rz 6; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht § 38 KO Rz 8 f, je mwN). Ob nun die Erstbeklagte in Ansehung der ihr mit nicht verbüchertem Vertrag vom 3. Jänner 1997 zugekommenen Liegenschaftshälfte Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten ist, kann hier nicht geprüft werden. Denn ihr Rechtsmittel nimmt zu der vom Berufungsgericht bejahten Stellung als Rechtsvorgängerin und zu der von der zweiten Instanz als erheblich erachteten Rechtsfrage des § 22 GBG nicht Stellung, sondern führt nur unsubstantiiert aus, sie sei als außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaftshälfte nicht Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten iSd § 38 Abs 2 KO, ohne sich mit den berufungsgerichtlichen Argumenten auseinander zu setzen, im Besonderen nicht damit, dass sie doch gemeinsam mit dem Gemeinschuldner die Gesamtliegenschaft verkaufte. Wenn aber vom Rechtsmittelwerber eine von der zweiten Instanz zu Recht als erheblich beurteilte Rechtsfrage nicht konkret und substantiiert ausgeführt wird, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Kodek in Rechberger2, vor § 502 ZPO Rz 3).Trotz der Marginalrubrik vor Paragraph 38, ("Anfechtungsgegner") unternimmt die KO keinen Versuch einer Definition des im Anfechtungsprozess passiv Legimierten. Die Auslotung des Begriffsinhaltes ist daher der Rechtsprechung und Lehre vorbehalten (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 54). Als Anfechtungsgegner ist nach übereinstimmender Ansicht derjenige anzusehen, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat (SZ 61/47 = JBl 1988, 652 mwN u.a.; König aaO Rz 56 mwN). Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, KO sind somit neben den Erben auch andere "Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer" - die Wortkombination stammt aus dem AnfG 1884 - in den Kreis der Anfechtungsgegner einbezogen. Davon betroffen sind Rechtsnachfolger, denen das anfechtbar Erworbene in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt übertragen wurde, aber auch solche, die sich lediglich auf den Ersterwerb stützen, um aber eine qualitativ andere Rechtsstellung zu erlangen (SZ 61/47; König aaO Rz 61; Feil, KO3 Paragraph 38, KO Rz 6; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht Paragraph 38, KO Rz 8 f, je mwN). Ob nun die Erstbeklagte in Ansehung der ihr mit nicht verbüchertem Vertrag vom 3. Jänner 1997 zugekommenen Liegenschaftshälfte Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten ist, kann hier nicht geprüft werden. Denn ihr Rechtsmittel nimmt zu der vom Berufungsgericht bejahten Stellung als Rechtsvorgängerin und zu der von der zweiten Instanz als erheblich erachteten Rechtsfrage des Paragraph 22, GBG nicht Stellung, sondern führt nur unsubstantiiert aus, sie sei als außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaftshälfte nicht Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten iSd Paragraph 38, Absatz 2, KO, ohne sich mit den berufungsgerichtlichen Argumenten auseinander zu setzen, im Besonderen nicht damit, dass sie doch gemeinsam mit dem Gemeinschuldner die Gesamtliegenschaft verkaufte. Wenn aber vom Rechtsmittelwerber eine von der zweiten Instanz zu Recht als erheblich beurteilte Rechtsfrage nicht konkret und substantiiert ausgeführt wird, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, dazu Stellung zu nehmen vergleiche Kodek in Rechberger2, vor Paragraph 502, ZPO Rz 3).
Festzuhalten bleibt, dass die Bestimmung des § 22 GBG unter der Voraussetzung einer geschlossenen Titelkette ausschließlich der Vermeidung überflüssiger Eintragungen dient (5 Ob 46/94; 5 Ob 57/95 = NZ 1998, 220 ((Hoyer 223)); 1 Ob 140/97 = NZ 1998, 182).Festzuhalten bleibt, dass die Bestimmung des Paragraph 22, GBG unter der Voraussetzung einer geschlossenen Titelkette ausschließlich der Vermeidung überflüssiger Eintragungen dient (5 Ob 46/94; 5 Ob 57/95 = NZ 1998, 220 ((Hoyer 223)); 1 Ob 140/97 = NZ 1998, 182).
b) Die Erstbeklagte vertritt weiterhin die Auffassung, der Vertrag vom 3. Jänner 1997 sei inhaltlich kein Schenkungs-, sondern ein Kauf- und Übergabsvertrag gewesen. Gerade insoweit erachtete die zweite Instanz das erstinstanzliche Verfahren zu Recht aber als ergänzungsbedürftig. Anfechtbar sind nach § 29 Z 1 KO in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die dort genannten Ausnahmen handelt. Da das Gesetz nicht nur Schenkungen erfassen will, kommt es vorwiegend auf den Willen des Verfügenden an, der auf Unentgeltlichkeit ausgerichtet sein muss. Bei der Beurteilung der Fragen, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann daher der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben (SZ 58/209 = EvBl 1986/106 mwN; 4 Ob 494/89 = ÖBA 1990, 471; Feil aaO § 29 KO Rz 3; König aaO Rz 178 f; vgl. auch Koziol/Bollenberger aaO § 29 KO Rz 4 f, je mwN). Dass es aber zur Auslegung eines Vertrages unter diesen Voraussetzungen nicht nur der Vertragsurkunde selbst, sondern zur Klärung der Parteienabsicht auch anderer Beweismittel bedarf, ist evident. Wenn nun das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht wie hier, den Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erachtete, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegen treten.b) Die Erstbeklagte vertritt weiterhin die Auffassung, der Vertrag vom 3. Jänner 1997 sei inhaltlich kein Schenkungs-, sondern ein Kauf- und Übergabsvertrag gewesen. Gerade insoweit erachtete die zweite Instanz das erstinstanzliche Verfahren zu Recht aber als ergänzungsbedürftig. Anfechtbar sind nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die dort genannten Ausnahmen handelt. Da das Gesetz nicht nur Schenkungen erfassen will, kommt es vorwiegend auf den Willen des Verfügenden an, der auf Unentgeltlichkeit ausgerichtet sein muss. Bei der Beurteilung der Fragen, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann daher der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben (SZ 58/209 = EvBl 1986/106 mwN; 4 Ob 494/89 = ÖBA 1990, 471; Feil aaO Paragraph 29, KO Rz 3; König aaO Rz 178 f; vergleiche auch Koziol/Bollenberger aaO Paragraph 29, KO Rz 4 f, je mwN). Dass es aber zur Auslegung eines Vertrages unter diesen Voraussetzungen nicht nur der Vertragsurkunde selbst, sondern zur Klärung der Parteienabsicht auch anderer Beweismittel bedarf, ist evident. Wenn nun das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht wie hier, den Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erachtete, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegen treten.
c) Nach § 28 Z 3 KO sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt warc) Nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt war
noch bekannt sein musste. Die Rechtsprechung (4 Ob 306/98y = SZ
71/210 = ÖBA 1999, 477; 2 Ob 265/00k= ZIK 2001, 59; 8 Ob 48/00t;
RIS-Justiz RS0111465) und die Lehre (Denkschrift 34; Lehmann, Kommentar zur österr. Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 210, Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 305, 315;
König aaO Rz 110; Feil aaO § 28 KO Rz 5) vertreten die zu billigende Auffassung, das allgemeine Anfechtungserfordernis der Nachteiligkeit sei vom Masseverwalter jedenfalls bei jenen Anfechtungstatbeständen zu behaupten und zu beweisen, die - wie § 28 Z 3 KO - die Nachteiligkeit ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal benennen. Weiters obliegt dem Masseverwalter im Fall des § 28 Z 3 KO der Beweis der Eigenschaft des Anfechtungsgegners als "anderer Teil" und als naher Angehöriger. Die Beweislast dafür, dass der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt hat, oder dem nahen Angehörigen diese Absicht weder bekannt gewesen ist, noch ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste, trifft hingegen den Anfechtungsgegner (ständige Rechtsprechung, EvBl 1966/285 u.a., zuletzt 8 Ob 27/94 = SZ 68/29; RIS-Justiz RS0064282; Feil aaO § 28 KO Rz 5; Koziol/Bollenberger aaO § 28 KO Rz 23 mwN). Die Frage aber, ob ein bestimmtes Vorbringen erstattet wurde oder nicht - hier des klagenden Masseverwalters zur objektiven Benachteiligung der Gläubiger - , ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken wäre. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann jedenfalls keine Rede sein.König aaO Rz 110; Feil aaO Paragraph 28, KO Rz 5) vertreten die zu billigende Auffassung, das allgemeine Anfechtungserfordernis der Nachteiligkeit sei vom Masseverwalter jedenfalls bei jenen Anfechtungstatbeständen zu behaupten und zu beweisen, die - wie Paragraph 28, Ziffer 3, KO - die Nachteiligkeit ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal benennen. Weiters obliegt dem Masseverwalter im Fall des Paragraph 28, Ziffer 3, KO der Beweis der Eigenschaft des Anfechtungsgegners als "anderer Teil" und als naher Angehöriger. Die Beweislast dafür, dass der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt hat, oder dem nahen Angehörigen diese Absicht weder bekannt gewesen ist, noch ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste, trifft hingegen den Anfechtungsgegner (ständige Rechtsprechung, EvBl 1966/285 u.a., zuletzt 8 Ob 27/94 = SZ 68/29; RIS-Justiz RS0064282; Feil aaO Paragraph 28, KO Rz 5; Koziol/Bollenberger aaO Paragraph 28, KO Rz 23 mwN). Die Frage aber, ob ein bestimmtes Vorbringen erstattet wurde oder nicht - hier des klagenden Masseverwalters zur objektiven Benachteiligung der Gläubiger - , ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken wäre. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann jedenfalls keine Rede sein.
Demnach wird der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.