Rechtssatz RS0064338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064338
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (§ 917 ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus. Unentgeltlich ist hingegen eine Verfügung dann, wenn sei ein Vermögensopfer für den Leistenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (Paragraph 917, ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus. Unentgeltlich ist hingegen eine Verfügung dann, wenn sei ein Vermögensopfer für den Leistenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 594/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 594/89
Veröff: RdW 1980,49 = ecolex 1990,23 = ÖBA 1990,471
- 4 Ob 507/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 507/93
nur: Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus. (T1) Veröff: ÖBA 1993,832
- 6 Ob 1/01t
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 1/01t
nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (§ 917 ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. (T2)
- 2 Ob 225/07p
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 225/07p
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2008/74
- 3 Ob 175/08v
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
Auch; nur T2
- 3 Ob 2/09d
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 2/09d
Beisatz: Hier: Gleichzeitige Einräumung gegenseitiger Belastungs- und Veräußerungsverbote an der Liegenschaftshälfte des jeweils anderen Ehegatten. (T3)
- 3 Ob 239/09g
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g
Veröff: SZ 2010/24
- 3 Ob 240/09d
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
- 3 Ob 244/09t
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
- 4 Ob 217/21x
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 28.03.2023 4 Ob 217/21x
vgl; Beisatz: Hier: Optionsvertrag (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064338
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00594_8900000_004