Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der S*****-GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin, kurz "GS") wurde am 19.4.1988 zu S 20/88 des Kreisgerichtes L***** der Konkurs eröffnet; zwei Tage später - am 21.4.1988 - folgte die Konkurseröffnung über das Vermögen der H***** KG (im folgenden: "KG"); in beiden Fällen wurde der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Der deutsche Staatsbürger Dr.Richard H***** war ab 27.12.1985 sowohl alleinvertretungsbefugter Komplementär der KG als auch alleiniger Geschäftsführer der GS, welche 1980 für den Betrieb des von der KG erworbenen Hotelkomplexes "S*****" in I***** samt dazugehörigen Einrichtungen gegründet worden war. Der Hotelkomplex, zu dem diverse Restaurants, eine Appartementvermietung, ein Gutsbetrieb, ein Reitstall samt Reithalle und ein Golfplatz gehören, war von der KG mit Fremdkapital - einem Kredit der "I*****", später der B***** Gesellschaft für Beteiligungen mbH - erworben worden. Beide Gesellschaften (GS und KG) waren wirtschaftlich voneinander abhängig. Die "marktwirksamen" Leistungen wurden von der GS erbracht; die KG stellte ihr unbewegliches Vermögen gegen Pachtzins - ihre einzige Einnahme - zur Verfügung, und zwar mit Ausnahme des Golfplatzes, welcher an die 1983 eigens gegründete G***** AG (im folgenden: "AG") verpachtet wurde, nur der GS. Auch die für den Umbau des Golfplatzes notwendigen Zahlungen von 10 Millionen S leistete die GS; dafür wurde ihr 1986 eine Forderung gegen die KG von 1,5 Millionen S zugestanden (gutgebucht). In diesem Jahr waren beide Gesellschaften bereits insolvent. Die KG hatte ihre Pachtzinsforderungen gegenüber der GS am 26.2.1986 an die B***** Gesellschaft für Beteiligungen mbH abgetreten.
Während der Dauer des Bestehens beider Gesellschaften (bis zur Konkurseröffnung) leistete die GS laufend Zahlungen für die KG. Bei der Abrechnung der beiderseitigen Verbindlichkeiten wurden auch die abgetretenen Pachtzinsforderungen der KG gegenüber der GS weiter berücksichtigt. Laut Verrechnungskonto betrugen die Verbindlichkeiten der GS gegenüber der KG Ende 1981 rund 17,7 Millionen S, Ende 1982 nur noch 5,6 Millionen S, Ende 1983 noch 3,1 Millionen S und Ende 1984 nur noch rund 573.000 S. Der Jahresabschluß 1985 wies bereits wieder eine Forderung der GS gegenüber der KG von 3,6 Millionen S auf, welche sich bis 31.12.1986 - auch unter Berücksichtigung der Forderung aus dem Golfplatzumbau - auf ca 7,6 Millionen S erhöhte, zum 31.12.1987 auf 6,3 Millionen S verminderte und im Zeitpunkt der Konkurseröffnung immer noch 4,7 Millionen S betrug.
Mit Vertrag vom 4./13.4.1984 verpachtete die Beklagte - rückwirkend ab 1.1.1984 - Grundstücke im Ausmaß von ca 11 ha aus der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ *****, Grundbuch I*****, an die KG (zum Golfbetrieb) gegen einen jährlichen Pachtschilling von 60.000 S zuzüglich Umsatzsteuer. Als vorzeitiger Kündigungsgrund wurde (ua) ein dreimonatiger Rückstand des Pachtzinses und dessen Nichtzahlung innerhalb einer 30-tägigen Nachfrist vereinbart.
Am 21.5.1984 wurden in Ansehung des Golfplatzes nachstehende Verträge geschlossen:
1) Die KG verpachtete die von der Beklagten gepachteten und eigene Grundstücke - rückwirkend ab 1.1.1984 - an die AG gegen einen jährlichen Pachtzins von 100.000 S. Der AG wurde die Verpflichtung zur Pachtzinszahlung an die Beklagte überbunden.
2) Die AG verpachtete die Golfanlage samt den darauf befinflichen Bauten und Anlagen ab 15.5.1984 an den gemeinnützigen Verein "Golfclub S*****", welcher auch anderen Golfclubs die Spielmöglichkeit einzuräumen und entsprechende Verträge abzuschließen hatte. Die sogenannten "Greenfees" sollten nicht zu den Einnahmen des Subpächters gehören.
3) Der "Golfclub S*****" vereinbarte mit der Gemeinschuldnerin, daß diese die Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung des Golfareals (einschließlich der Grundstücke der Beklagten) übernehme und im Rahmen des Platzmanagements für einen reibungslosen Ablauf des Spielbetriebes sorge. Als Gegenleistung hiefür wurde ihr das Recht auf Einhebung der sogenannten "Greenfees", d.s. die Erlöse aus dem Verkauf von Berechtigungskarten zum Spielen, eingeräumt.
Mit Schreiben vom 11.6.1987 forderte der öffentliche Notar Dr.B***** namens der Beklagten die KG zu Handen Dris.H***** zur Zahlung des seit Jahresbeginn fälligen Pachtzinses 1987 unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen bei sonstiger Auflösung des Pachtverhältnisses auf. Offenbar auf Anweisung Dris.H***** wurden daraufhin am 23.7. (richtig gemäß Beilagen E und 2: 6.) 1987 vom Konto Nr.017665 der GS bei der Sparkasse I***** 60.000 S abgebucht und an die Beklagte überwiesen. Auf dem Überweisungsauftrag war neben der GS auch die KG als Auftraggeber angeführt.
Über das genannte Konto der GS, auf dem ihr ein Rahmenkredit von 3 Millionen S eingeräumt worden war, war - neben anderen Personen - auch Dr.Richard H***** zeichnungsberechtigt. Für den der GS eingeräumten Rahmenkredit hat die KG mit Pfandbestellungsurkunde vom 15.7.1987 die - grundbücherlich auch durchgeführte - Sachhaftung durch Einräumung einer Haupt- und von Simultanhypotheken auf allen ihr gehörigen Liegenschaften übernommen.
Mit der am 17.4.1989 eingebrachten Klage ficht der Masseverwalter die am 23.6.1987 aus dem Konto der GS geleistete Zahlung des Pachtzinses an die Beklagte als unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 29 Z 1 KO an. Damit sei eine Schuld der damals bereits zahlungsunfähigen KG getilgt worden. Die GS habe aber der KG nichts geschuldet und durch die Zahlung nur eine Forderung erhalten, die wirtschaftlich nichts wert gewesen sei, weshalb sich die Anfechtung auch gegen die Beklagte als befriedigte Gläubigerin richte. Der Kläger stellt daher das Begehren,Mit der am 17.4.1989 eingebrachten Klage ficht der Masseverwalter die am 23.6.1987 aus dem Konto der GS geleistete Zahlung des Pachtzinses an die Beklagte als unentgeltliche Verfügung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, KO an. Damit sei eine Schuld der damals bereits zahlungsunfähigen KG getilgt worden. Die GS habe aber der KG nichts geschuldet und durch die Zahlung nur eine Forderung erhalten, die wirtschaftlich nichts wert gewesen sei, weshalb sich die Anfechtung auch gegen die Beklagte als befriedigte Gläubigerin richte. Der Kläger stellt daher das Begehren,
1. die Zahlung des Betrages von 60.000 S innerhalb von zwei Jahren vor Konkurseröffnung an die Beklagte durch die GS sei den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam;
2. die Beklagte sei schuldig, dem Kläger 60.000 S sA zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Als Auftraggeber der Geldüberweisung scheine neben der GS auch die KG auf. Es liege daher keine unentgeltliche Zuwendung der GS vor, weil die KG selbst ihre Schuld gegenüber der Beklagten tilgen wollte. Im übrigen habe Dr.H***** aus dem Konto der GS laufend Zahlungen - gleichgültig welche Gesellschaft sie betrafen - vorgenommen. Für den der GS auf dem Konto eingeräumten Kontokorrentkredit habe die KG mit ihren Liegenschaften die Pfandhaftung übernommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die angefochtene Verfügung über das Konto der GS sei nicht deren Verfügung gewesen, zumal aus dem Konto laufend Zahlungen geleistet worden seien, welche die KG und andere Gesellschaften betroffen hätten, und überdies die KG auch für den über dieses Konto der GS eingeräumten Rahmenkredit die Pfandhaftung übernommen habe. Schließlich habe die Zahlung des Bestandzinses auch dazu gedient, den Betrieb des Golfplatzes aufrechtzuerhalten, für den die GS verantwortlich gewesen sei und aus dem sie Einnahmen erzielt habe. Wenn jemand durch die Zahlung einen Vermögensvorteil erhalten habe, dann sei dies möglicherweise die KG gewesen, keinesfalls aber die Beklagte, welche ja Gläubigerin der KG war.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstrichters, weil hier ein nicht zu übersehendes eigenes Interesse der GS an der Aufrechterhaltung der Pacht und damit des Golfplatzbetriebes, welcher im Fall der Nichtzahlung des Pachtzinses gefährdet gewesen wäre, bestanden habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung.
Die Beklagte beantragt in der ihr gemäß § 508 a Abs 2 ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wegen deren Unzulässigkeit; hilfsweise stellt sie den Antrag, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.Die Beklagte beantragt in der ihr gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wegen deren Unzulässigkeit; hilfsweise stellt sie den Antrag, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.