Rechtssatz RS0050235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050235
Entscheidungsdatum
26.04.2017
Rechtssatz
Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist für die Annahme von Entgeltlichkeit nicht entscheidend, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt ansahen und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten. Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 785/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 785/82
Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472
- 1 Ob 616/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 616/83
nur: Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. (T1) Veröff: JBl 1984,495
- 3 Ob 574/83
Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 574/83
Auch; nur T1; Veröff: RdW 1984,43
- 7 Ob 652/85
Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 652/85
nur T1; Veröff: SZ 58/185 = JBl 1986,323 = RdW 1986,146
- 7 Ob 671/85
Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85
nur: Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist für die Annahme von Entgeltlichkeit nicht entscheidend, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt ansahen und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten. (T2) Veröff: SZ 58/209 = EvBl 1986/106 S 376
- 9 ObS 19/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 19/89
nur T1; nur: Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. (T3); Beisatz: Hier: Verdienstzeitanrechnung des Pflichtschulalters. (T4) Veröff: SZ 62/182
- 4 Ob 507/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 507/93
nur T1; Veröff: ÖBA 1993,832
- 1 Ob 45/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a
Ähnlich; Beisatz: Eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung stellt im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. (T5); Veröff: SZ 74/158
- 6 Ob 175/01f
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 175/01f
nur: Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt. (T6); Beisatz: Wenn bei einem gemischten Geschäft, wie bei einem Liegenschaftskauf, eine Zerlegung nicht möglich ist, muss die Unentgeltlichkeit aus dem Gesamtcharakter des Geschäfts ableitbar sein. Entscheidend ist das Überwiegen des unentgeltlichen Charakters. (T7)
- 2 Ob 225/07p
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 225/07p
Vgl auch; Veröff: SZ 2008/74
- 3 Ob 239/09g
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g
Auch; Veröff: SZ 2010/24
- 3 Ob 240/09d
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
Auch
- 3 Ob 244/09t
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
Auch
- 17 Ob 25/11t
Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 25/11t
Vgl auch
- 7 Ob 221/16z
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 221/16z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050235
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0010OB00785_8200000_002