Die Revision ist teilweise berechtigt.
Nach § 29 Z 1 KO sind anfechtbar in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist.Nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO sind anfechtbar in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist.
Unentgeltlich ist eine Verfügung, wenn sie ein Vermögensopfer für den Gemeinschuldner bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat oder bloß ein Scheinentgelt geleistet wird (Bartsch-Pollak, KO 3 187; SZ 56/30; JBl.1984,495), wenn darin - zumindest teilweise - ein Akt der Freigebigkeit gelegen ist (6 Ob 617/79 ua). Der schenkungsweise Nachlaß der übernommenen Schuld durch den Gemeinschuldner ist als unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 29 Z 1 KO anfechtbar und gemäß § 27 KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam.Unentgeltlich ist eine Verfügung, wenn sie ein Vermögensopfer für den Gemeinschuldner bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat oder bloß ein Scheinentgelt geleistet wird (Bartsch-Pollak, KO 3 187; SZ 56/30; JBl.1984,495), wenn darin - zumindest teilweise - ein Akt der Freigebigkeit gelegen ist (6 Ob 617/79 ua). Der schenkungsweise Nachlaß der übernommenen Schuld durch den Gemeinschuldner ist als unentgeltliche Verfügung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, KO anfechtbar und gemäß Paragraph 27, KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam.
Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen die Ansicht vertreten, daß der Kläger ein Leistungsbegehren derzeit nicht mit Erfolg zu stellen vermag. Dies allerdings nicht aus dem von ihnen angeführten Gründen. Es trifft keineswegs zu, daß die geltend gemachte Forderung nach wie vor der Bauunternehmung Brüder F*** KG gegen die Beklagte zustehe, wie das Erstgericht vermeint. Die Schuld wurde doch nach dem Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 31.3.1982 von Hans F*** ausdrücklich mit privativer Wirkung übernommen. Der Oberste Gerichtshof stimmt auch nicht dem Berufungsgericht bei, daß ein Leistungsanspruch ("Regreßrecht") der klagenden Partei gegen die Beklagte deshalb nicht bestehe, weil eine Befriedigung des Gläubigers (der Bauunternehmung Brüder F*** KG) bisher nicht erfolgt sei, sodaß ein Übergang der Forderungsrechte auf Hans F*** gemäß den §§ 1358, 1422 ABGB noch nicht stattgefunden habe. Die genannten Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall der privativen Schuldübernahme durch Vereinbarung des Gläubigers mit einem Dritten (Neuschuldner) nicht anwendbar. § 1358 ABGB behandelt den Fall der Bezahlung einer fremden Schuld, für die der Zahlende persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, § 1422 ABGB die Bezahlung der Schuld eines anderen, für die der Zahlende nicht haftet. Eine fremde Schuld aber ist nach der privativen Schuldübernahme durch Hans F*** nicht mehr gegeben (vgl. Ohmeyer, Klang in Klang 2 VI 228 f sowie Gschnitzer in Klang 2 VI 395 ff). Ob die Beklagte der Konkursmasse Hans F*** zu zahlen hat, hängt ungeachtet der Anfechtbarkeit des unentgeltlichen Rechtsgeschäftes davon ab, ob ohne diese Schenkung ein Anspruch auf sofortige Zahlung (noch vor der Zahlung durch Hans F*** an die Gesellschaft) bestünde. Dafür ist kein Rechtsgrund erkennbar. Erst eine Zahlung des Hans F*** an die Gesellschaft würde jetzt, nach Wegfall der erfolgreich angefochtenen Schenkung, im Innenverhältnis zwischen Hans F*** und der Beklagten keinen Rechtsgrund mehr haben. Wenngleich nämlich schon im Gesellschafterbeschluß von einer durch die Schuldübernahme erfolgten Tilgung der Schuld der Beklagten gegenüber der Gesellschaft die Rede ist, kann der nachfolgende ausdrückliche schenkungsweise Erlaß der Schuld durch Hans F*** nicht anders verstanden werden, als daß auch die Beklagte mit dem vom Steuerberater angeregten Vorgang einverstanden war, sodaß der Gesellschafterbeschluß und der Notariatsakt als Einheit anzusehen sind, und erst die Schenkung durch den Ehemann den endgültigen Schulderlaß darstellen sollte. Bisher ist es zu einer Leistung des Hans F*** an die Bauunternehmung Brüder F*** KG jedoch nicht gekommen.Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen die Ansicht vertreten, daß der Kläger ein Leistungsbegehren derzeit nicht mit Erfolg zu stellen vermag. Dies allerdings nicht aus dem von ihnen angeführten Gründen. Es trifft keineswegs zu, daß die geltend gemachte Forderung nach wie vor der Bauunternehmung Brüder F*** KG gegen die Beklagte zustehe, wie das Erstgericht vermeint. Die Schuld wurde doch nach dem Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 31.3.1982 von Hans F*** ausdrücklich mit privativer Wirkung übernommen. Der Oberste Gerichtshof stimmt auch nicht dem Berufungsgericht bei, daß ein Leistungsanspruch ("Regreßrecht") der klagenden Partei gegen die Beklagte deshalb nicht bestehe, weil eine Befriedigung des Gläubigers (der Bauunternehmung Brüder F*** KG) bisher nicht erfolgt sei, sodaß ein Übergang der Forderungsrechte auf Hans F*** gemäß den Paragraphen 1358, 1422, ABGB noch nicht stattgefunden habe. Die genannten Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall der privativen Schuldübernahme durch Vereinbarung des Gläubigers mit einem Dritten (Neuschuldner) nicht anwendbar. Paragraph 1358, ABGB behandelt den Fall der Bezahlung einer fremden Schuld, für die der Zahlende persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, Paragraph 1422, ABGB die Bezahlung der Schuld eines anderen, für die der Zahlende nicht haftet. Eine fremde Schuld aber ist nach der privativen Schuldübernahme durch Hans F*** nicht mehr gegeben vergleiche Ohmeyer, Klang in Klang 2 römisch sechs 228 f sowie Gschnitzer in Klang 2 römisch sechs 395 ff). Ob die Beklagte der Konkursmasse Hans F*** zu zahlen hat, hängt ungeachtet der Anfechtbarkeit des unentgeltlichen Rechtsgeschäftes davon ab, ob ohne diese Schenkung ein Anspruch auf sofortige Zahlung (noch vor der Zahlung durch Hans F*** an die Gesellschaft) bestünde. Dafür ist kein Rechtsgrund erkennbar. Erst eine Zahlung des Hans F*** an die Gesellschaft würde jetzt, nach Wegfall der erfolgreich angefochtenen Schenkung, im Innenverhältnis zwischen Hans F*** und der Beklagten keinen Rechtsgrund mehr haben. Wenngleich nämlich schon im Gesellschafterbeschluß von einer durch die Schuldübernahme erfolgten Tilgung der Schuld der Beklagten gegenüber der Gesellschaft die Rede ist, kann der nachfolgende ausdrückliche schenkungsweise Erlaß der Schuld durch Hans F*** nicht anders verstanden werden, als daß auch die Beklagte mit dem vom Steuerberater angeregten Vorgang einverstanden war, sodaß der Gesellschafterbeschluß und der Notariatsakt als Einheit anzusehen sind, und erst die Schenkung durch den Ehemann den endgültigen Schulderlaß darstellen sollte. Bisher ist es zu einer Leistung des Hans F*** an die Bauunternehmung Brüder F*** KG jedoch nicht gekommen.
Zwar kann die Erfüllung nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung bewirkt werden, außerdem ist - das Einverständnis mit dem Gläubiger vorausgesetzt - auch die Tilgung der Schuld im Wege der Hingabe an Zahlungs Statt zulässig. Einer Tilgung der Schuld der Beklagten durch Aufrechnung oder im Wege einer Hingabe an Zahlungs Statt kann es aber nicht gleichgehalten werden, daß die von Hans F*** übernommene Schuld "mit dessen persönlichem Privatkonto bei der Bauunternehmung Brüder F*** KG....verrechnet" wurde, das schon vor diesem Verrechnungsvorgang einen Passivstand von S 200.000,-- aufgewiesen hat. Von einer Forderung des Gemeinschuldners Hans F*** gegen die Gesellschaft, mit der die übernommene Schuld hätte aufgerechnet werden können, ist im Gesellschafterbeschluß vom 31.3.1982 keine Rede. Das Bestehen einer solchen Forderung wurde auch gar nicht behauptet. Es wurde in dem Beschluß aber auch nicht vorgesehen, daß Hans Fritz anstelle der Schuld der Beklagten etwas anderes hingibt. Zukünftige Leistungen des Hans F*** auf Grund der Schuldübernahme an die Bauunternehmung Brüder F*** KG können jedoch keinesfalls ausgeschlossen werden. Derartige Leistungen wären aber von der klagenden Partei rückforderbar, weil sie - wie oben ausgeführt - nach dem Wegfall der Schenkung im Innenverhältnis des Hans F*** zur Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgen würden. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Schenkung, die eine Voraussetzung für das vom Kläger gestellte Leistungsbegehren ist, wurde vom Kläger nicht begehrt. Sie war gleichwohl zu treffen, da sie ein Minus gegenüber dem Leistungsbegehren darstellt (SZ 54/180 ua) und ein rechtliches Interesse des Klägers daran besteht. Denn der Gemeinschuldner wird sich in dem Maß, in dem er im Konkurs über das Vermögen der Bauunternehmung Brüder F*** KG auf Grund der Schuldübernahme in Anspruch genommen wird, bei der Beklagten regressieren können, um die Befriedigung seiner Gläubiger zu verbessern.
Es war deshalb der Revision teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 43 Abs.1 bzw. § 43 Abs.1, § 50 ZPO Das im Leistungsbegehren enthaltene erfolgreiche Feststellungsbegehren rechtfertigt die gegenseitige Kostenaufhebung.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 43, Absatz eins, bzw. Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO Das im Leistungsbegehren enthaltene erfolgreiche Feststellungsbegehren rechtfertigt die gegenseitige Kostenaufhebung.