Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld für die Zeit ab Übernahme von 76 % der Anteile an der S***-C*** und seine Bestellung zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft verneint wurde, ist die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend. Es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Soweit der Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld für die Zeit ab Übernahme von 76 % der Anteile an der S***-C*** und seine Bestellung zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft verneint wurde, ist die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend. Es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist hiezu auszuführen:
Das Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses im Sinn des § 1 Abs 6 Z 3 IESG ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses (Mehrheitgesellschafter) die Beschlußfassung in der Generalversammlung im wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlußfassung in der Generalversammlung zu verhindern (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 66). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 6 Z 3 IESG sind daher auch erfüllt, wenn die Rechte eines Mehrheitsgesellschafters durch das einer Minderheit im Gesellschaftsvertrag zustehende Recht, die Beschlußfassung zu verhindern, beschränkt sind. Auch in einem solchen Fall ist der Mehrheitsgesellschafter dem ausgeschlossenen Personenkreis zuzuzählen. Der Kläger war zwar nicht unmittelbarer Gesellschafter der R***, sondern Mehrheitsgesellschafter der S***-C***, die aber ihrerseits Alleingesellschafterin der R*** war. Zutreffend haben die Vorinstanzen die analoge Anwendung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG, der sich seinem Wortlaut nach nur auf eine Beteiligung an der insolventen Gesellschaft bezieht, bejaht. Ist - wie hier - alleiniger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine andere Kapitalgesellschaft, so ist ein beherrschender Einfluß im Sinne des § 1 Abs 6 Z 3 IESG dann gegegeben, wenn diese Voraussetzung für die Gesellschafter dieser Gesellschaft besteht. Dies trifft hier zu. Der Kläger war zu 76 % Gesellschafter der S***-C*** und konnte daher die Beschlüsse dieser Gesellschaften, daher auch der R***, entscheidend mitbestimmen. Diese Einflußmöglichkeit bestand umso mehr, als er auch zum Geschäftsführer der S***-C*** bestellt war.Das Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses (Mehrheitgesellschafter) die Beschlußfassung in der Generalversammlung im wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlußfassung in der Generalversammlung zu verhindern (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 66). Die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG sind daher auch erfüllt, wenn die Rechte eines Mehrheitsgesellschafters durch das einer Minderheit im Gesellschaftsvertrag zustehende Recht, die Beschlußfassung zu verhindern, beschränkt sind. Auch in einem solchen Fall ist der Mehrheitsgesellschafter dem ausgeschlossenen Personenkreis zuzuzählen. Der Kläger war zwar nicht unmittelbarer Gesellschafter der R***, sondern Mehrheitsgesellschafter der S***-C***, die aber ihrerseits Alleingesellschafterin der R*** war. Zutreffend haben die Vorinstanzen die analoge Anwendung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG, der sich seinem Wortlaut nach nur auf eine Beteiligung an der insolventen Gesellschaft bezieht, bejaht. Ist - wie hier - alleiniger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine andere Kapitalgesellschaft, so ist ein beherrschender Einfluß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG dann gegegeben, wenn diese Voraussetzung für die Gesellschafter dieser Gesellschaft besteht. Dies trifft hier zu. Der Kläger war zu 76 % Gesellschafter der S***-C*** und konnte daher die Beschlüsse dieser Gesellschaften, daher auch der R***, entscheidend mitbestimmen. Diese Einflußmöglichkeit bestand umso mehr, als er auch zum Geschäftsführer der S***-C*** bestellt war.
Auch soweit ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld für den Abfertigungsanspruch verneint wurde, ist den Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis beizustimmen.
Daß der Masseverwalter im Konkursverfahren über die R*** die strittige Forderung des Klägers anerkannte, steht einer Prüfung der Frage, ob es sich dabei um einen im Sinn des IESG gesicherten Anspruch handelt, nicht entgegen. § 1 Abs 3 IESG führt die Ansprüche an, hinsichtlich derer ein Ausschluß von der Leistung von Insolvenzausfallgeld statuiert wird. Gemäß § 7 Abs 1 IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden (vgl auch §§ 38, 69 Abs 1 lit c AVG). Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor, doch besteht eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Das Arbeitsamt hat nämlich, soweit der dritte Satz des § 6 Abs 5 IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug des Anmeldungsverzeichnisses der gerichtliche Anspruch im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Ist ein Konkursverfahren anhängig und die Forderung Gegenstand der Anmeldung (also keine Masseforderung; siehe dazu Arb 10.098; ZfVB 1984/3/1099 und Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170), so tritt gemäß § 6 Abs 5 IESG an die Stelle der befristeten Erklärung (die der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs 4 IESG über Aufforderung des Arbeitsamtes zur Richtigkeit jeder Forderung auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld abzugeben hat), die unverzügliche Übersendung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis (§ 108 KO) durch den Masseverwalter. Mit der Bindung an gerichtliche Entscheidungen geht somit eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruchs Hand in Hand. Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruchs seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Schwarz-Holler-Holzer aaO 169; VwGH 16.3.1982, Arb 10.098; 9 Ob S 15/88). Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend bzw die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Hiebei hat sie zu berücksichtigen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob S 15/88 ausgeführt hat, ist das Arbeitsamt in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Das gilt insbesondere auch für die Anspruchsbegrenzung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG, also für die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Unter Berufung auf Schwarz-Holzer-Holler aaO; Dirschmied, RdA 198o, 383 und Arb 10.098, führte der Oberste Gerichtshof aus, daß diese Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs gegen den Arbeitnehmer nur über Einwendung aufzugreifen hat, im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen ist. Eine Überprüfungsbefugnis des Arbeitsamtes in bezug auf das Vorliegen von Ausschlußtatbeständen im Sinne des § 1 Abs 3 IESG wurde daher auch für den Fall anerkannt, daß über die Forderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern bei Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs über eine entsprechende Einwendung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.Daß der Masseverwalter im Konkursverfahren über die R*** die strittige Forderung des Klägers anerkannte, steht einer Prüfung der Frage, ob es sich dabei um einen im Sinn des IESG gesicherten Anspruch handelt, nicht entgegen. Paragraph eins, Absatz 3, IESG führt die Ansprüche an, hinsichtlich derer ein Ausschluß von der Leistung von Insolvenzausfallgeld statuiert wird. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden vergleiche auch Paragraphen 38, 69, Absatz eins, Litera c, AVG). Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor, doch besteht eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Das Arbeitsamt hat nämlich, soweit der dritte Satz des Paragraph 6, Absatz 5, IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug des Anmeldungsverzeichnisses der gerichtliche Anspruch im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Ist ein Konkursverfahren anhängig und die Forderung Gegenstand der Anmeldung (also keine Masseforderung; siehe dazu Arb 10.098; ZfVB 1984/3/1099 und Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170), so tritt gemäß Paragraph 6, Absatz 5, IESG an die Stelle der befristeten Erklärung (die der Arbeitgeber gemäß Paragraph 6, Absatz 4, IESG über Aufforderung des Arbeitsamtes zur Richtigkeit jeder Forderung auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld abzugeben hat), die unverzügliche Übersendung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis (Paragraph 108, KO) durch den Masseverwalter. Mit der Bindung an gerichtliche Entscheidungen geht somit eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruchs Hand in Hand. Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruchs seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Schwarz-Holler-Holzer aaO 169; VwGH 16.3.1982, Arb 10.098; 9 Ob S 15/88). Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend bzw die Feststellung im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Hiebei hat sie zu berücksichtigen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob S 15/88 ausgeführt hat, ist das Arbeitsamt in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Das gilt insbesondere auch für die Anspruchsbegrenzung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG, also für die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Unter Berufung auf Schwarz-Holzer-Holler aaO; Dirschmied, RdA 198o, 383 und Arb 10.098, führte der Oberste Gerichtshof aus, daß diese Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs gegen den Arbeitnehmer nur über Einwendung aufzugreifen hat, im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen ist. Eine Überprüfungsbefugnis des Arbeitsamtes in bezug auf das Vorliegen von Ausschlußtatbeständen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, IESG wurde daher auch für den Fall anerkannt, daß über die Forderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern bei Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs über eine entsprechende Einwendung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.
Dieser dort für den Fall des § 1 Abs 3 Z 3 IESG ausgesprochene Grundsatz gilt aber für alle Fälle des § 1 Abs 3 IESG. Auch daß ein Anspruch allenfalls durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde, wäre im Fall der Geltendmachung eines hierauf gegründeten Anspruchs durch den Arbeitnehmer im gerichtlichen Verfahren nur über Einwendung wahrzunehmen. Bleibt mangels Erhebung einer entsprechenden Einwendung im Titelverfahren ungeprüft, ob der Anspruch durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde, so unterliegt die Frage, ob dieser im § 1 Abs 3 Z 1 IESG besonders normierte Ausschlußgrund vorliegt, der Prüfung durch das Arbeitsamt bzw im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG) der Beurteilung durch das Gericht.Dieser dort für den Fall des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG ausgesprochene Grundsatz gilt aber für alle Fälle des Paragraph eins, Absatz 3, IESG. Auch daß ein Anspruch allenfalls durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde, wäre im Fall der Geltendmachung eines hierauf gegründeten Anspruchs durch den Arbeitnehmer im gerichtlichen Verfahren nur über Einwendung wahrzunehmen. Bleibt mangels Erhebung einer entsprechenden Einwendung im Titelverfahren ungeprüft, ob der Anspruch durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde, so unterliegt die Frage, ob dieser im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG besonders normierte Ausschlußgrund vorliegt, der Prüfung durch das Arbeitsamt bzw im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG) der Beurteilung durch das Gericht.
Nach § 29 Z 1 KO sind die in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen des Gemeinschuldners anfechtbar, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist. Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält (Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 70;Nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO sind die in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen des Gemeinschuldners anfechtbar, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist. Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält (Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 70;
Bartsch-Pollak3 I KO 187), also wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht (Lehmann, Kommentar zur KO und AO 237; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO9 331). Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck aaO 332; Böhle-Stammschreder-Kilger, KO13 159). Entgeltlich sind daher Rechtsgeschäfte dann, wenn nach ihrem Inhalt der Verpflichtung des einen Teiles die Verpflichtung des anderen zu einer Gegenleistung gegenübersteht, die nach der Einschätzung der Parteien ein Gegenwert ein Äquivalent ist (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechtes5 297). Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden. Dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist der objektive Sachverhalt maßgebend (SZ 56/30 mwH).Bartsch-Pollak3 römisch eins KO 187), also wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht (Lehmann, Kommentar zur KO und AO 237; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO9 331). Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck aaO 332; Böhle-Stammschreder-Kilger, KO13 159). Entgeltlich sind daher Rechtsgeschäfte dann, wenn nach ihrem Inhalt der Verpflichtung des einen Teiles die Verpflichtung des anderen zu einer Gegenleistung gegenübersteht, die nach der Einschätzung der Parteien ein Gegenwert ein Äquivalent ist (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechtes5 297). Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden. Dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist der objektive Sachverhalt maßgebend (SZ 56/30 mwH).
Nach den Feststellungen hat der Vater des Klägers als Geschäftsführer der R*** mit dem am 7.8.1964 geborenen Kläger am 1.9.1986 einen Dienstvertrag abgeschlossen, demzufolge der Kläger mit einem Monatsgehalt von 35.714 S angestellt wurde, wobei die Anrechnung einer Vordienstzeit von 10 Jahren für Urlaub und Abfertigung vereinbart wurde. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß deshalb, weil alle Abreden in einem einheitlichen Dienstvertrag getroffen wurden, eine gesonderte Prüfung von einzelnen Bestimmungen, insbesondere der vereinbarten Vordienstzeitanrechnung, ausgeschlossen sei, kann in dieser Allgemeinheit hier nicht beigetreten werden. Für die Leistung des Klägers im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der R*** wurde ein weit über dem Kollektivvertrag liegendes Entgelt vereinbart; die Erwägung, daß allenfalls durch die Vordienstzeitanrechnung andere Nachteile ausgeglichen worden sein könnten, scheidet daher aus. Neben den sonstigen für den Kläger überaus günstigen Bestimmungen des Dienstvertrages bedeutet die Vordienstzeitanrechnung hier eine innerhalb dieses Vertrages so selbständige Vereinbarung, daß ihre gesonderte Überprüfung zulässig ist, ohne daß bei Bejahung ihrer Anfechtbarkeit der übrige Bestand des Dienstvertrages in Frage gestellt werden müßte. Zutreffend haben die Vorinstanzen bereits darauf verwiesen, daß der vereinbarten Vordienstzeitanrechnung kein Äquivalent gegenüberstand, zumal der Kläger nur über eine sehr geringe Berufserfahrung verfügte und der vereinbarte Anrechnungszeitraum - der Kläger war damals 22 Jahre alt - bis weit in die Pflichtschulzeit zurückreichte. Festgestellt wurde, daß der Grund für die strittige Vereinbarung darin lag, daß der Kläger erklärt habe, daß er, würde ihm eine solche Anrechnung nicht gewährt, allenfalls sein Studium fortsetzen werde. Der Entschluß des Klägers, in das Unternehmen als Angestellter einzutreten, kann im Hinblick auf den übrigen Inhalt des für den Kläger außerordentlich vorteilhaften Vertrages kein Äquivalent für die vereinbarte Vordienstzeitanrechnung bilden. Zwar muß die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung für die Annahme der Entgeltlichkeit nicht allein entscheidend sein, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert, den sie im eigenen wirtschaftlichen Vorteil und Interesse erblickt haben, als Entgelt angesehen haben und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten (SZ 56/30 mwH). Die Anrechnung von Vordienstzeiten von 10 Jahren lag hier jedoch außerhalb jedes angemessenen Bewertungsspielraumes und kann nur durch die familiäre Nahebeziehung der vertragsschließenden Person erklärt werden. Die Vordienstzeitanrechnung erfolgte ohne jeden Gegenwert und ist daher unentgeltlich, sodaß die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nach § 29 Z 1 KO erfüllt sind. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob im Hinblick auf die Fassung des § 1 Abs 3 Z 1 IESG durch das BG Nr 395/86 der Ausschlußtatbestand auf Fälle zu beschränken ist, in denen eine Rechtshandlung im Sinn der Anfechtungsordnung RGBl Nr 337/1914 bzw der Konkursordnung anfechtbar ist.Nach den Feststellungen hat der Vater des Klägers als Geschäftsführer der R*** mit dem am 7.8.1964 geborenen Kläger am 1.9.1986 einen Dienstvertrag abgeschlossen, demzufolge der Kläger mit einem Monatsgehalt von 35.714 S angestellt wurde, wobei die Anrechnung einer Vordienstzeit von 10 Jahren für Urlaub und Abfertigung vereinbart wurde. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß deshalb, weil alle Abreden in einem einheitlichen Dienstvertrag getroffen wurden, eine gesonderte Prüfung von einzelnen Bestimmungen, insbesondere der vereinbarten Vordienstzeitanrechnung, ausgeschlossen sei, kann in dieser Allgemeinheit hier nicht beigetreten werden. Für die Leistung des Klägers im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der R*** wurde ein weit über dem Kollektivvertrag liegendes Entgelt vereinbart; die Erwägung, daß allenfalls durch die Vordienstzeitanrechnung andere Nachteile ausgeglichen worden sein könnten, scheidet daher aus. Neben den sonstigen für den Kläger überaus günstigen Bestimmungen des Dienstvertrages bedeutet die Vordienstzeitanrechnung hier eine innerhalb dieses Vertrages so selbständige Vereinbarung, daß ihre gesonderte Überprüfung zulässig ist, ohne daß bei Bejahung ihrer Anfechtbarkeit der übrige Bestand des Dienstvertrages in Frage gestellt werden müßte. Zutreffend haben die Vorinstanzen bereits darauf verwiesen, daß der vereinbarten Vordienstzeitanrechnung kein Äquivalent gegenüberstand, zumal der Kläger nur über eine sehr geringe Berufserfahrung verfügte und der vereinbarte Anrechnungszeitraum - der Kläger war damals 22 Jahre alt - bis weit in die Pflichtschulzeit zurückreichte. Festgestellt wurde, daß der Grund für die strittige Vereinbarung darin lag, daß der Kläger erklärt habe, daß er, würde ihm eine solche Anrechnung nicht gewährt, allenfalls sein Studium fortsetzen werde. Der Entschluß des Klägers, in das Unternehmen als Angestellter einzutreten, kann im Hinblick auf den übrigen Inhalt des für den Kläger außerordentlich vorteilhaften Vertrages kein Äquivalent für die vereinbarte Vordienstzeitanrechnung bilden. Zwar muß die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung für die Annahme der Entgeltlichkeit nicht allein entscheidend sein, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert, den sie im eigenen wirtschaftlichen Vorteil und Interesse erblickt haben, als Entgelt angesehen haben und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten (SZ 56/30 mwH). Die Anrechnung von Vordienstzeiten von 10 Jahren lag hier jedoch außerhalb jedes angemessenen Bewertungsspielraumes und kann nur durch die familiäre Nahebeziehung der vertragsschließenden Person erklärt werden. Die Vordienstzeitanrechnung erfolgte ohne jeden Gegenwert und ist daher unentgeltlich, sodaß die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO erfüllt sind. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob im Hinblick auf die Fassung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG durch das BG Nr 395/86 der Ausschlußtatbestand auf Fälle zu beschränken ist, in denen eine Rechtshandlung im Sinn der Anfechtungsordnung RGBl Nr 337 aus 1914, bzw der Konkursordnung anfechtbar ist.
Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die Abfertigung ist gemäß § 1 Abs 3 Z 1 IESG ausgeschlossen, da der Anfechtungstatbestand des § 29 Z 1 KO erfüllt ist.Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die Abfertigung ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG ausgeschlossen, da der Anfechtungstatbestand des Paragraph 29, Ziffer eins, KO erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.