Rechtssatz RS0076691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076691
Entscheidungsdatum
22.11.1989
Rechtssatz
Eine Überprüfungsbefugnis des Arbeitsamtes in bezug auf das Vorliegen von Ausschlußtatbeständen im Sinne des § 1 Abs 3 IESG wurde daher auch für den Fall anerkannt, daß über die Forderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern bei Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs über eine entsprechende Einwendung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Dieser für den Fall des § 1 Abs 3 Z 3 IESG ausgesprochene Grundsatz gilt aber für alle Fälle des § 1 Abs 3 IESG.Eine Überprüfungsbefugnis des Arbeitsamtes in bezug auf das Vorliegen von Ausschlußtatbeständen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, IESG wurde daher auch für den Fall anerkannt, daß über die Forderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern bei Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs über eine entsprechende Einwendung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Dieser für den Fall des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG ausgesprochene Grundsatz gilt aber für alle Fälle des Paragraph eins, Absatz 3, IESG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076691
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBS00019_8900000_001