- 9 ObS 19/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 19/89
Veröff: SZ 62/182
- 9 ObS 21/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObS 21/91
Auch; Beisatz: Kein beherrschender Einfluss, wenn Minderheitsgesellschafter keine über das Gesetz hinausreichenden Sperrrechte hat (§ 48 ASGG). (T1) Veröff: EvBl 1992/104 S 451 = RdW 1992,249 = WBl 1992,236
- 8 ObS 44/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 ObS 44/95
Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache, dass der Klägerin als Minderheitsgesellschafterin (25 % der Geschäftsanteile) laut Vertrag keine über das Gesetz hinausreichenden Sperrrechte zustehen, vermag das Vorliegen von Ansprüchen nach dem IESG nicht zu begründen. In jedem Fall ist nämlich vorweg die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen, die dann nicht gegeben ist, wenn aufgrund der besonderen Umstände die Klägerin keine der Autorität des Arbeitgebers unterworfene Dienstnehmerin war, sondern wesentliche Unternehmerfunktionen ausübte. (T2)
Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
- 8 ObS 315/97z
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObS 315/97z
Vgl auch; Beisatz: Bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss kommt es nur auf die typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit an. Dies geht deutlich auch aus der Formulierung des Gesetzes hervor (beherrschender Einfluss "zusteht", nicht "ausübt"). (T4)
Beisatz: Auch eine rückwirkende vertragliche Beseitigung der Stellung als Gesellschafter beseitigt nicht rückwirkend die auf Grund der damals gegebenen Stellung als Alleingesellschafter typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit. (T5)
- 8 ObS 418/97x
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 418/97x
Vgl auch; Beis wie T4
- 8 ObS 200/99s
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 200/99s
Vgl auch; Beisatz: Beherrschender Einfluss liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär - GmbH mit einem Anteil von 75 % ist. (T6)
- 8 ObS 249/00a
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 68/02m
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 68/02m
Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmungen des AVRAG sind mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht anzuwenden. (T7)
- 8 ObS 21/03a
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 21/03a
Vgl; Beis wie T4 nur: Bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss kommt es nur auf typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit an. (T8)
Beisatz: Hier: Ausschluss eines zu 70 % beteiligten Gesellschafters, der die Anteile treuhändisch hält und dem Treugeber unwiderruflich Stimmrechtsvollmacht erteilt hat. (T9)
- 8 ObS 13/05b
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObS 13/05b
Auch; Beis wie T4
- 8 ObS 6/07a
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObS 6/07a
- 8 ObS 15/08a
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObS 15/08a
Beisatz: Hier: Kein Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld für jene Entgeltansprüche, die für die Zeit gebühren, in der die Klägerin 50%ige Gesellschafterin der späteren Gemeinschuldnerin war, diesen Geschäftsanteil aber treuhändig für ihren Ehegatten hielt. (T10)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Art 10 lit c der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG idF der Richtlinie 2002/74/EG. (T11)
- 8 ObS 4/09k
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObS 4/09k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Anspruch des Klägers, der Alleingesellschafter war und das Unternehmen eigenverantwortlich zu führen hatte, auf Insolvenz-Entgelt, weil allein durch die festgestellten Einschränkungen aus dem Treuhandvertrag keine einem Arbeitsverhältnis entsprechende Unterworfenheit des Klägers unter die funktionelle Autorität eines Dienstgebers im Sinne einer organisatorischen Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle resultiert. (T12)
Beisatz: Der Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG erfasst auch jene Gesellschafter, die die Gesellschaftsanteile bloß treuhändig halten, hat der Treuhänder doch nach außen die volle Verfügungsbefugnis und begründet einen Treuhandvertrag typischerweise nicht die persönliche Abhängigkeit eines Diesntnehmers im Sinne des § 1151 ABGB. (T13)
- 8 ObS 6/09d
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObS 6/09d
Vgl auch; Beis wie T13
- 8 ObS 9/09w
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 ObS 9/09w
Auch; Beisatz: Fehlt einem Gesellschafter die Arbeitnehmereigenschaft, ist er schon deshalb gemäß § 1 Abs 1 IESG vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen. Der persönliche Ausschließungsgrund des § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann daher nur jene Gesellschafter betreffen, denen die Arbeitnehmereigenschaft zwar nicht fehlt, denen aber dennoch beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zu steht. Denn auch in den Fällen, in denen der Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, kann ihm - wie hier durch eine qualifizierte Sperrminorität - als Gesellschafter beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft, daher im gesellschaftsrechtlichen Sinn, zukommen. (T14)
Bem: Unter Auseinandersetzung mit der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG und der sie ändernden RL 2002/74/EG. (T15)
- 8 ObS 10/11w
Entscheidungstext OGH 15.07.2001 8 ObS 10/11w
Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Jedoch kein beherrschender Einfluss der Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG, die als Mehrheitsgesellschafterin in der Komplementär-GmbH beherrschenden Einfluss hatte, wenn letztere atypischerweise nicht beherrschende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. (T16)
- 8 ObS 1/13z
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 ObS 1/13z
Beisatz: Die Einschränkung der Einflussmöglichkeiten durch eine außerhalb des Gesellschaftsvertrags geschlossene Syndikatsvereinbarung ist unbeachtlich. (T17)
- 8 ObS 2/13x
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 ObS 2/13x
Auch Beis wie T17
- 8 ObS 3/13v
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 ObS 3/13v
Auch Beis wie T17
- 8 ObS 5/19x
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObS 5/19x
Beisatz: Eine Bevollmächtigung ist dabei von einer Treuhand zu unterscheiden. Der Bevollmächtigte eines Gesellschafters ist als solcher – anders als der Treuhänder – weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht Gesellschafter. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Generalvollmacht einem Bevollmächtigten dennoch beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft vermitteln kann, musste hier nicht geklärt werden, da die Vollmacht im Innenverhältnis auf die Vertretung beim Abschluss eines Geschäfts beschränkt war. (T18)
- 8 ObS 5/20y
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 5/20y
Vgl