Begründung:
Der Kläger war von März 1998 bis zu seinem Austritt nach § 25 KO am 26. 7. 2002 bei der späteren Gemeinschuldnerin als Schalzimmerer beschäftigt. Er arbeitete in einer Partie von sechs Schalzimmerern unter Anweisung eines seinem Bruder unterstellten Partieführers wie die anderen Schalzimmerer mit. Er war auch nicht für die Leitung und die kaufmännischen Belange der Gemeinschuldnerin zuständig. Allerdings war er an dieser mit einer Stammeinlage von 70 % beteiligt, die er aufgrund eines Treuhandvertrages vom 30. 1. 1998 treuhändig für seinen Bruder hielt. Dieser war bereits davor in Konkurs gegangen sollte aber im Hintergrund die Entscheidungen treffen. Die vom Kläger im Konkursverfahren angemeldeten Ansprüche auf offenes Entgelt in Höhe von EUR 4.754,80 wurden vom Masseverwalter anerkannt. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Insolvenzausfallgeld mit der Begründung ab, dass der Kläger einen beherrschenden Einfluss gehabt habe.Der Kläger war von März 1998 bis zu seinem Austritt nach Paragraph 25, KO am 26. 7. 2002 bei der späteren Gemeinschuldnerin als Schalzimmerer beschäftigt. Er arbeitete in einer Partie von sechs Schalzimmerern unter Anweisung eines seinem Bruder unterstellten Partieführers wie die anderen Schalzimmerer mit. Er war auch nicht für die Leitung und die kaufmännischen Belange der Gemeinschuldnerin zuständig. Allerdings war er an dieser mit einer Stammeinlage von 70 % beteiligt, die er aufgrund eines Treuhandvertrages vom 30. 1. 1998 treuhändig für seinen Bruder hielt. Dieser war bereits davor in Konkurs gegangen sollte aber im Hintergrund die Entscheidungen treffen. Die vom Kläger im Konkursverfahren angemeldeten Ansprüche auf offenes Entgelt in Höhe von EUR 4.754,80 wurden vom Masseverwalter anerkannt. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Insolvenzausfallgeld mit der Begründung ab, dass der Kläger einen beherrschenden Einfluss gehabt habe.
Der Kläger begehrt nunmehr die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld in dieser Höhe. Er sei aufgrund des Treuhandvertrages zu keiner freien Stimmrechtsausübung fähig gewesen und habe aus den Anteilen auch sonst keine Vorteile oder Mitspracherechte gehabt.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, dass entscheidend nur die Stellung als Mehrheitsgesellschafter sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging rechtlich davon aus, dass der Kläger infolge der unwiderruflichen Bevollmächtigung seines Bruders mit der Ausübung des Stimmrechtes keinen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 1 Abs 6 Z 4 IESG gehabt habe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging rechtlich davon aus, dass der Kläger infolge der unwiderruflichen Bevollmächtigung seines Bruders mit der Ausübung des Stimmrechtes keinen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG gehabt habe.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Nach § 1 Abs 6 Z 4 IESG hätten Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zustehe, keinen Anspruch auf IESG. Dies gelte auch, wenn die Gesellschafterstellung durch Treuhandverträge eingeschränkt sei. Es sprach aber aus, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil sich die Frage stelle, ob das IESG nicht bereits jetzt im Sinne der neuen Richtlinie 2002/74/EG auszulegen sei.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG hätten Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zustehe, keinen Anspruch auf IESG. Dies gelte auch, wenn die Gesellschafterstellung durch Treuhandverträge eingeschränkt sei. Es sprach aber aus, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil sich die Frage stelle, ob das IESG nicht bereits jetzt im Sinne der neuen Richtlinie 2002/74/EG auszulegen sei.