Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, wonach die Ansprüche der Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis bis einschließlich Juni 1996 - zu diesem Zeitpunkt erwarb der Ehemann der Klägerin durch Annahme einer Abtretungsoption die Gesellschaftsanteile der Klägerin - gemäß § 1 Abs 6 Z 4 IESG ("Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht....") ausgeschlossen sind, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, wonach die Ansprüche der Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis bis einschließlich Juni 1996 - zu diesem Zeitpunkt erwarb der Ehemann der Klägerin durch Annahme einer Abtretungsoption die Gesellschaftsanteile der Klägerin - gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG ("Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht....") ausgeschlossen sind, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Bis zur Annahme der Abtretungsoption durch den Ehemann der Klägerin war diese Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär-GmbH mit einem Anteil von 75 %, sodaß ihr ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zustand (siehe SZ 64/124; 8 ObS 418/97x). Solange die Abtretungsoption nicht angenommen worden war, hatte die Kägerin in typisierender Betrachtungsweise (vgl VfGHSlg 9935; 8 ObS 42/95; 8 ObS 315/97z; Liebeg IESG2, 165, Rz 303) einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft. Wenn aufgrund konkreter Umstände sie diese Einflußmöglichkeit nicht wahrnahm, so ändert dies nichts an ihrer Möglichkeit dazu. Aus welchen Gründen die Klägerin die Funktion der Mehrheitsgesellschafterin bis Juni 1996 ausübte, ist ohne Belang.Bis zur Annahme der Abtretungsoption durch den Ehemann der Klägerin war diese Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär-GmbH mit einem Anteil von 75 %, sodaß ihr ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zustand (siehe SZ 64/124; 8 ObS 418/97x). Solange die Abtretungsoption nicht angenommen worden war, hatte die Kägerin in typisierender Betrachtungsweise vergleiche VfGHSlg 9935; 8 ObS 42/95; 8 ObS 315/97z; Liebeg IESG2, 165, Rz 303) einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft. Wenn aufgrund konkreter Umstände sie diese Einflußmöglichkeit nicht wahrnahm, so ändert dies nichts an ihrer Möglichkeit dazu. Aus welchen Gründen die Klägerin die Funktion der Mehrheitsgesellschafterin bis Juni 1996 ausübte, ist ohne Belang.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nach der Aktenlage keine Gründe ersichtlich, noch sind solche bescheinigt worden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nach der Aktenlage keine Gründe ersichtlich, noch sind solche bescheinigt worden.