Rechtssatz RS0112381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112381
Entscheidungsdatum
26.08.1999
Rechtssatz
War die Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG bis zur Annahme der Abtretungsoption durch ihren Ehemann Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär-GmbH mit einem Anteil von 75 %, so stand ihr ein beherrschender Einfluß auf die GmbH & Co KG zu (siehe SZ 64/124; 8 ObS 418/97x). Solange die Abtretungsoption nicht angenommen worden war, hatte sie in typisierender Betrachtungsweise (vgl VfGHSlg 9935; 8 ObS 42/95; 8 ObS 315/97z) einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft. Wenn sie aufgrund konkreter Umstände diese Einflußmöglichkeit nicht wahrnahm, so ändert dies nichts an ihrer Möglichkeit dazu. Aus welchen Gründen sie die Funktion der Mehrheitsgesellschafterin ausübte, ist ohne Belang.War die Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG bis zur Annahme der Abtretungsoption durch ihren Ehemann Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär-GmbH mit einem Anteil von 75 %, so stand ihr ein beherrschender Einfluß auf die GmbH & Co KG zu (siehe SZ 64/124; 8 ObS 418/97x). Solange die Abtretungsoption nicht angenommen worden war, hatte sie in typisierender Betrachtungsweise vergleiche VfGHSlg 9935; 8 ObS 42/95; 8 ObS 315/97z) einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft. Wenn sie aufgrund konkreter Umstände diese Einflußmöglichkeit nicht wahrnahm, so ändert dies nichts an ihrer Möglichkeit dazu. Aus welchen Gründen sie die Funktion der Mehrheitsgesellschafterin ausübte, ist ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112381
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_008OBS00200_99S0000_001