Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112381×

Rechtssatz RS0112381

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112381

Geschäftszahl

8ObS200/99s

Entscheidungsdatum

26.08.1999

Rechtssatz

War die Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG bis zur Annahme der Abtretungsoption durch ihren Ehemann Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär-GmbH mit einem Anteil von 75 %, so stand ihr ein beherrschender Einfluß auf die GmbH & Co KG zu (siehe SZ 64/124; 8 ObS 418/97x). Solange die Abtretungsoption nicht angenommen worden war, hatte sie in typisierender Betrachtungsweise vergleiche VfGHSlg 9935; 8 ObS 42/95; 8 ObS 315/97z) einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft. Wenn sie aufgrund konkreter Umstände diese Einflußmöglichkeit nicht wahrnahm, so ändert dies nichts an ihrer Möglichkeit dazu. Aus welchen Gründen sie die Funktion der Mehrheitsgesellschafterin ausübte, ist ohne Belang.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112381

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_008OBS00200_99S0000_001