Die Revision ist berechtigt.
Der Kläger leitet seine Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld gerade aus der Zeit vom 28.1.1994 bis 31.3.1994 ab, in deren er tatsächlich Alleingesellschafter der GmbH war und ihm damit zweifelsohne ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zustand. Einer solchen Person steht für die Zeit ihrer beherrschenden Einflußmöglichkeit kein Insolvenz-Ausfallgeld zu (§ 1 Abs 6 Z 3 aF, nunmehr Z 4 IESG). Genauso wie es bei der Geschäftsführerstellung nicht darauf ankommt, ob der Geschäftsführer tatsächlich auf die Geschicke der GmbH Einfluß genommen hat (diese Durchschnittsbetrachtung wurde auch vom VfGH gebilligt - VfSlg 9935 -), kommt es auch bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluß nur auf die typischerweise gegebene Einfluß- und Informationsmöglichkeit, an; bereits diese rechtfertigt sachlich den Ausschluß (vgl VfSlg 9935). Dies geht deutlich auch aus der Formulierung des Gesetzes hervor (beherrschender Einfluß "zusteht", nicht "ausübt").Der Kläger leitet seine Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld gerade aus der Zeit vom 28.1.1994 bis 31.3.1994 ab, in deren er tatsächlich Alleingesellschafter der GmbH war und ihm damit zweifelsohne ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zustand. Einer solchen Person steht für die Zeit ihrer beherrschenden Einflußmöglichkeit kein Insolvenz-Ausfallgeld zu (Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, aF, nunmehr Ziffer 4, IESG). Genauso wie es bei der Geschäftsführerstellung nicht darauf ankommt, ob der Geschäftsführer tatsächlich auf die Geschicke der GmbH Einfluß genommen hat (diese Durchschnittsbetrachtung wurde auch vom VfGH gebilligt - VfSlg 9935 -), kommt es auch bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluß nur auf die typischerweise gegebene Einfluß- und Informationsmöglichkeit, an; bereits diese rechtfertigt sachlich den Ausschluß vergleiche VfSlg 9935). Dies geht deutlich auch aus der Formulierung des Gesetzes hervor (beherrschender Einfluß "zusteht", nicht "ausübt").
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Stellung als Gesellschafter vertraglich rückwirkend beseitigt wurde. Diese rückwirkende vertragliche Beseitigung der Stellung als Gesellschafter mag zwar im Innenverhältnis wirken, beseitigt aber jedenfalls nicht rückwirkend die für den Kläger auf Grund seiner damals gegebenen tatsächlichen Stellung als Alleingesellschafter typischerweise gegebene Einfluß- und Informationsmöglichkeit, die den Ausschluß sachlich rechtfertigt. Es handelt sich daher auch dabei um eine rückwirkend nicht mehr beseitigbare Außenwirkung des bereits in Vollzug gesetzten Abtretungsvertrages (siehe SZ 64/127 = JBl 1992, 183; SZ 66/111 = EvBl 1994/69; 8 Ob 39/95; 5 Ob 2267/96k: Mängel des Gesellschaftsvertrages können regelmäßig nur für die Zukunft, somit mit Wirkung ex nunc, geltend gemacht werden: RIS-Justiz 0018376).
Die Entscheidung war daher im klagsabweisendem Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Dem unterlegenen Kläger waren nach Billigkeit die Hälfte seiner Kosten zuzusprechen, weil - worauf der Kläger zu Recht hinweist - eine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG vorgelegen ist (SSV-NF 1/66 uva; vgl Kuderna ASGG2 501 mwN); für diesen Teilkostenzuspruch nach Billigkeit spricht zusätzlich, daß dem Kläger dadurch zusätzliche Kosten erwachsen sind, daß das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang das Verfahren mit überbundener Rechtsansicht an das Erstgericht zurückverwiesen hat, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Dem unterlegenen Kläger waren nach Billigkeit die Hälfte seiner Kosten zuzusprechen, weil - worauf der Kläger zu Recht hinweist - eine Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vorgelegen ist (SSV-NF 1/66 uva; vergleiche Kuderna ASGG2 501 mwN); für diesen Teilkostenzuspruch nach Billigkeit spricht zusätzlich, daß dem Kläger dadurch zusätzliche Kosten erwachsen sind, daß das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang das Verfahren mit überbundener Rechtsansicht an das Erstgericht zurückverwiesen hat, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.