Das Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses im Sinn des § 1 Abs 6 Z 3 (nunmehr: Z 4) IESG ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses (Mehrheitsgesellschafter) die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung auch in der Generalversammlung zu verhindern (SZ 62/182; 8 ObS 249/00a ua). Beherrschender Einfluss kommt einem Minderheitsgesellschafter einer GmbH dann zu, wenn ihm durch Festlegung höherer Quoten für im Rahmen der Unternehmensführung wesentliche, andere als die ohnehin nach dem Gesetz nur mit qualifizierter Mehrheit zu beschließenden Angelegenheiten, eine Sperrminorität eingeräumt wird (RdW 1992, 249; 8 ObS 249/00a, Liebeg, WBl 2003, 157 ff mwH). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass dem Kläger auf Grund des im Gesellschaftsvertrag normierten Einstimmigkeitsprinzips seit dem Erwerb des 25 %-igen Geschäftsanteiles an der späteren Gemeinschuldnerin ein „beherrschender Einfluss" auf diese zukam, dies rechtfertigt jedoch nicht die (gänzliche) Abweisung des Begehrens auf Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung.Das Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, (nunmehr: Ziffer 4,) IESG ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses (Mehrheitsgesellschafter) die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung auch in der Generalversammlung zu verhindern (SZ 62/182; 8 ObS 249/00a ua). Beherrschender Einfluss kommt einem Minderheitsgesellschafter einer GmbH dann zu, wenn ihm durch Festlegung höherer Quoten für im Rahmen der Unternehmensführung wesentliche, andere als die ohnehin nach dem Gesetz nur mit qualifizierter Mehrheit zu beschließenden Angelegenheiten, eine Sperrminorität eingeräumt wird (RdW 1992, 249; 8 ObS 249/00a, Liebeg, WBl 2003, 157 ff mwH). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass dem Kläger auf Grund des im Gesellschaftsvertrag normierten Einstimmigkeitsprinzips seit dem Erwerb des 25 %-igen Geschäftsanteiles an der späteren Gemeinschuldnerin ein „beherrschender Einfluss" auf diese zukam, dies rechtfertigt jedoch nicht die (gänzliche) Abweisung des Begehrens auf Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung.
Der Oberste Gerichtshof reduziert in ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des § 1 Abs 6 Z 2 und 3 (nunmehr: Z 4) IESG teleologisch dahin, dass Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen (SZ 67/43; 8 ObS 17/95; 8 ObS 206/98x; RIS-Justiz RS0028377). Die Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Organmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem AngG unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist grundsätzlich wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis erfließenden Abfertigungsanspruches hinaus. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Dabei ist der Berechnung des gesicherten Anspruches das letzte Entgelt vor Erlangung der Stellung als Organmitglied bzw als beherrschender Gesellschafter zugrundezulegen (SZ 62/90; ecolex 1990, 252; 8 ObS 2/94; RIS-Justiz RS0028377). In diesem Zusammenhang ist das Einfrieren der Entgelthöhe im Zeitpunkt der Erlangung der entsprechenden Gesellschafterstellung spezifisch mit dem Überwechseln eines Arbeitnehmers mit geschützten Ansprüchen in den Kreis der Personen mit nicht geschützten Ansprüchen verknüpft.Der Oberste Gerichtshof reduziert in ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 (nunmehr: Ziffer 4,) IESG teleologisch dahin, dass Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen (SZ 67/43; 8 ObS 17/95; 8 ObS 206/98x; RIS-Justiz RS0028377). Die Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Organmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem AngG unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist grundsätzlich wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis erfließenden Abfertigungsanspruches hinaus. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Dabei ist der Berechnung des gesicherten Anspruches das letzte Entgelt vor Erlangung der Stellung als Organmitglied bzw als beherrschender Gesellschafter zugrundezulegen (SZ 62/90; ecolex 1990, 252; 8 ObS 2/94; RIS-Justiz RS0028377). In diesem Zusammenhang ist das Einfrieren der Entgelthöhe im Zeitpunkt der Erlangung der entsprechenden Gesellschafterstellung spezifisch mit dem Überwechseln eines Arbeitnehmers mit geschützten Ansprüchen in den Kreis der Personen mit nicht geschützten Ansprüchen verknüpft.
Das Vorbringen und der festgestellte Sachverhalt lassen allerdings keine eindeutige Beurteilung zu, ob eine derartige (schlüssige) Vereinbarung zwischen dem Kläger und der späteren Gemeinschuldnerin getroffen wurde, wenn auch die Feststellung, dass „die 25 % Beteiligung gewählt wurde, damit die Gesellschafter gleichzeitig in einem Angestelltenverhältnis zur Gesellschaft verbleiben könnten" darauf hindeutet.
Im Hinblick auf das Überraschungsverbot des § 182a ZPO wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren dem Kläger Gelegenheit zu einem entsprechenden Vorbringen zu geben und Feststellungen zu dieser Frage zu treffen haben.Im Hinblick auf das Überraschungsverbot des Paragraph 182 a, ZPO wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren dem Kläger Gelegenheit zu einem entsprechenden Vorbringen zu geben und Feststellungen zu dieser Frage zu treffen haben.
Sollte eine (schlüssige) Vereinbarung - wie dargestellt - getroffen worden sein, stünde dem Kläger dem Grund nach ein Abfertigungsanspruch für die Zeit bis zur Erlangung seiner Stellung als Gesellschafter mit „beherrschendem Einfluss" im Jahr 1993, somit in Höhe von drei Monatsentgelten zu. Insoweit fehlen Feststellungen zur Höhe seines Entgelts zu diesem Zeitpunkt.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und ist die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO iVm § 77 ASGG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 77, ASGG.