Die Revisionswerberin führt aus, die Höhe der Abfertigung eines zum organschaftlichen Vertreter bestellten Angestellen bestimme sich nach dem letzten Bezug vor der Bestellung zum Organmitglied. Der "Zeitpunkt der bedungenen Zahlung" (§ 1 Abs 3 Z 4 IESG) sei das Jahr 1984 gewesen. Mit der Bestellung des Klägers zum Organmitglied sei die Abfertigung fällig geworden.Die Revisionswerberin führt aus, die Höhe der Abfertigung eines zum organschaftlichen Vertreter bestellten Angestellen bestimme sich nach dem letzten Bezug vor der Bestellung zum Organmitglied. Der "Zeitpunkt der bedungenen Zahlung" (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG) sei das Jahr 1984 gewesen. Mit der Bestellung des Klägers zum Organmitglied sei die Abfertigung fällig geworden.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Die (stillschweigend getroffene) Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Organmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist grundsätzlich wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis erfließenden Abfertigungsanspruches hinaus. Dabei ist der Berechnung des gesicherten Anspruches das letzte Entgelt vor der Bestellung zum Organmitglied zugrundezulegen (SZ 62/90 = ZAS 1989/28, 205 [mit Anm von G. Schiema] = RdW 1989, 400 = Infas 1990 A 62; GesRZ 1989, 221 = WBl 1989, 377; ecolex 1990, 252; W.Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3, 69). Die Frage, ob das Hinausschieben der Fälligkeit der Abfertigung einem Günstigkeitsvergleich nach § 40 AngG standhalten und für den zum Organmitglied bestellten Angestellten aufgrund des anzustellenden Günstigkeitsvergleiches diesen Vorgang zulässig machen (kritisch dazu G.Schiema, ZAS 1989, 207 f) kann, muß hier nicht entschieden werden.Die (stillschweigend getroffene) Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Organmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist grundsätzlich wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis erfließenden Abfertigungsanspruches hinaus. Dabei ist der Berechnung des gesicherten Anspruches das letzte Entgelt vor der Bestellung zum Organmitglied zugrundezulegen (SZ 62/90 = ZAS 1989/28, 205 [mit Anmerkung von G. Schiema] = RdW 1989, 400 = Infas 1990 A 62; GesRZ 1989, 221 = WBl 1989, 377; ecolex 1990, 252; W.Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3, 69). Die Frage, ob das Hinausschieben der Fälligkeit der Abfertigung einem Günstigkeitsvergleich nach Paragraph 40, AngG standhalten und für den zum Organmitglied bestellten Angestellten aufgrund des anzustellenden Günstigkeitsvergleiches diesen Vorgang zulässig machen (kritisch dazu G.Schiema, ZAS 1989, 207 f) kann, muß hier nicht entschieden werden.
Der Wortlaut des § 1 Abs 3 Z 4 IESG ("Nettobetrag im Zeitraum der bedungenen Zahlung") schließt keineswegs eine Stundungsvereinbarung in dem Sinn aus, daß für die Gegenüberstellung der gesicherten und der ausgeschlossenen Ansprüche nur die gesetzliche Fälligkeit der Abfertigung iSd § 23 Abs 4 AngG maßgeblich wäre. Diesfalls hätte der Gesetzgeber den Ausdruck der "gesetzlichen Fälligkeit" gebrauchen müssen, wollte er derartige Vereinbarungen ausschließen.Der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG ("Nettobetrag im Zeitraum der bedungenen Zahlung") schließt keineswegs eine Stundungsvereinbarung in dem Sinn aus, daß für die Gegenüberstellung der gesicherten und der ausgeschlossenen Ansprüche nur die gesetzliche Fälligkeit der Abfertigung iSd Paragraph 23, Absatz 4, AngG maßgeblich wäre. Diesfalls hätte der Gesetzgeber den Ausdruck der "gesetzlichen Fälligkeit" gebrauchen müssen, wollte er derartige Vereinbarungen ausschließen.
Durch die jährliche Veränderung der Grenzbeträge infolge der geänderten Höchstbeitragsgrundlagen (Tomandl, System der Sozialversicherung, 31 f) erfolgt eine Valorisierung nach Art eines Lohnindex, die für Arbeitnehmer und Personen, die keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben (§ 1 Abs 6 IESG), in gleicher Weise wirkt und einen Ausgleich für Änderungen des inneres Wertes von Entgelten aus früheren Perioden bewirkt. Wenn für Angestellte, die Mitglieder des Organs der juristischen Person sind, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG), die Bemessungsgrundlage das Entgelt vor der Bestellung zum Mitglied des Vertretungsorganes bildet, so wird damit in einer der Teleologie des IESG entsprechenden Weise zwischen Angestellten und Geschäftsführern bzw Vorstandmitgliedern differenziert, indem ein "Entgeltstop" bzw ein "Einfrieren" in der Höhe des letztmalig als Angestellter bezogenen Entgelts eintritt. Wenn solcherart schon keine Aufwertung entsprechend der im Unternehmen üblichen Gehaltssteigerungen erfolgt (vgl G.Schiema, Zur Insolvenzentgeltsicherung von Organmitgliederansprüchen, ZAS 1989, 37, 41; W.Schwarz ua aaO, 69), so soll zusätzlich zu diesen "Entgeltstop" nicht auch noch eine weitere Sanktion durch Zahlung eines zeitlich weiter zurückliegenden und damit nahezu zwangsläufig niedrigeren Grenzbetrages treten.Durch die jährliche Veränderung der Grenzbeträge infolge der geänderten Höchstbeitragsgrundlagen (Tomandl, System der Sozialversicherung, 31 f) erfolgt eine Valorisierung nach Art eines Lohnindex, die für Arbeitnehmer und Personen, die keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben (Paragraph eins, Absatz 6, IESG), in gleicher Weise wirkt und einen Ausgleich für Änderungen des inneres Wertes von Entgelten aus früheren Perioden bewirkt. Wenn für Angestellte, die Mitglieder des Organs der juristischen Person sind, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG), die Bemessungsgrundlage das Entgelt vor der Bestellung zum Mitglied des Vertretungsorganes bildet, so wird damit in einer der Teleologie des IESG entsprechenden Weise zwischen Angestellten und Geschäftsführern bzw Vorstandmitgliedern differenziert, indem ein "Entgeltstop" bzw ein "Einfrieren" in der Höhe des letztmalig als Angestellter bezogenen Entgelts eintritt. Wenn solcherart schon keine Aufwertung entsprechend der im Unternehmen üblichen Gehaltssteigerungen erfolgt vergleiche G.Schiema, Zur Insolvenzentgeltsicherung von Organmitgliederansprüchen, ZAS 1989, 37, 41; W.Schwarz ua aaO, 69), so soll zusätzlich zu diesen "Entgeltstop" nicht auch noch eine weitere Sanktion durch Zahlung eines zeitlich weiter zurückliegenden und damit nahezu zwangsläufig niedrigeren Grenzbetrages treten.
Während das Einfrieren der Entgelthöhe im Zeitpunkt der Bestellung des Angestellten zum Organmitglied spezifisch mit dem Überwechseln eines Arbeitnehmers mit geschützten Ansprüchen in den Kreis der Personen mit nichtgeschützten Ansprüchen verknüpft ist, fehlt es bei den sich ändernden Grenzbeträgen, die durch die Fälligkeit der gesicherten Zahlung bestimmt werden, an einer derartigen spezifischen Verknüpfung, denn die Valorisierung nach der Höchstbeitragsgrundlage macht diesen Unterschied nicht, indem der Zeitfaktor der weiter zurückliegenden Fälligkeit sich in gleicher Weise für Angestellte und Personen im Sinne des § 1 Abs 6 IESG auswirkt.Während das Einfrieren der Entgelthöhe im Zeitpunkt der Bestellung des Angestellten zum Organmitglied spezifisch mit dem Überwechseln eines Arbeitnehmers mit geschützten Ansprüchen in den Kreis der Personen mit nichtgeschützten Ansprüchen verknüpft ist, fehlt es bei den sich ändernden Grenzbeträgen, die durch die Fälligkeit der gesicherten Zahlung bestimmt werden, an einer derartigen spezifischen Verknüpfung, denn die Valorisierung nach der Höchstbeitragsgrundlage macht diesen Unterschied nicht, indem der Zeitfaktor der weiter zurückliegenden Fälligkeit sich in gleicher Weise für Angestellte und Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, IESG auswirkt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG iVm § 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 41, 50, ZPO.