Rechtssatz RS0076833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076833
Entscheidungsdatum
17.03.1994
Rechtssatz
Wird mit einem Angestellten vereinbart, die mit seiner Bestellung zum Organmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, so soll zusätzlich zu diesem "Entgeltstop" nicht auch noch eine weitere Sanktion durch Zahlung eines auf den Zeitpunkt der Bestellung zurückreichenden und damit nahezu zwangsläufig niedrigeren Grenzbetrages treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076833
Dokumentnummer
JJR_19940317_OGH0002_008OBS00002_9400000_001