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Rechtssatz RS0076921×

Rechtssatz RS0076921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076921

Entscheidungsdatum

28.01.1999

Rechtssatz

Wurde mit dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft vereinbart, die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen hat das Vorstandsmitglied einen unverjährten, erst nach dem im Paragraph 17, Absatz 2, IESG angeführten Termin fällig gewordenen Anspruch auf Abfertigung, soweit er nur auf seine Tätigkeit als Angestellter zurückzuführen ist. Als Bemessungsgrundlage für den nach dem IESG gesicherten Teil der Abfertigung ist aber nicht etwa der letzte Vorstandsbezug, sondern das letzte Entgelt vor der Bestellung zum Vorstandsmitglied heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 5/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObS 5/89
    Veröff: GesRZ 1989,221 = WBl 1989,377
  • 9 ObS 22/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObS 22/89
    nur: Als Bemessungsgrundlage für den nach dem IESG gesicherten Teil der Abfertigung ist aber nicht etwa der letzte Vorstandsbezug, sondern das letzte Entgelt vor der Bestellung zum Vorstandsmitglied heranzuziehen. (T1) Veröff: ecolex 1990,242
  • 9 ObS 10/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObS 10/90
    Auch
  • 8 ObS 2/94
    Entscheidungstext OGH 17.03.1994 8 ObS 2/94
    nur T1; Veröff. SZ 67/43
  • 8 ObS 17/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObS 17/95
    Auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 8 ObS 206/98x
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObS 206/98x
    Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1 Abs 6 Z 2 und 3 IESG werden in nunmehr ständiger Rechtsprechung teleologisch dahin reduziert, daß Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen. (T3); Beisatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten hat nur dann stattzufinden, wenn gegen das insolvent gewordene Unternehmen originäre nach dem IESG gesicherte Ansprüche bestehen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076921

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_009OBS00005_8900000_003