Die Revision ist teilweise berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob S 5/89 sowie 9 Ob S 6/89 ausgesprochen hat, wäre es inkonsequent, die gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG nicht gesicherten Bezüge der Mitglieder des Organs einer juristischen Person, von denen gemäß § 12 Abs 1 Z 5 letzter Satz IESG auch keine Beiträge zu leisten sind, als Bemessungsgrundlage für den aus der Angestelltentätigkeit vor der organschaftlichen Bestellung resultierenden gesicherten Anspruch heranzuziehen. Demnach ist als Bemessungsgrundlage für den nach dem IESG gesicherten Teil der Abfertigung nicht etwa der letzte Bezug des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH, sondern sein letztes Entgelt vor der Bestellung zum Geschäftsführer heranzuziehen. Dieses Entgelt betrug 9.215 S monatlich, 14 mal jährlich. Läßt man darüber hinaus die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH, für die gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zusteht, bei der Berechnung der Abfertigung außer Ansatz, dann ist von einer für den gesicherten Teil der Abfertigung maßgeblichen Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als 10 aber weniger als 15 Dienstjahren auszugehen, sodaß der gesicherte Abfertigungsanspruch des Klägers mit dem Vierfachen des dem Kläger für den letzten Monat des Dienstverhältnisses vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer gebührenden Entgeltes zu bemessen ist. Berücksichtigt man die Sonderzahlungen, ergibt sich ein monatliches Durchschnittsentgelt von 10.750,83 S und ein Abfertigungsanspruch von 43.003,32 S brutto. Hievon ist gemäß § 3 Abs 4 IESG lediglich die nach § 67 Abs 1 und 3 EStG bei Berücksichtigung von zwei Kindern mit 1 v.H. anzusetzende Lohnsteuer in Abzug zu bringen, sodaß sich ein gesicherter Anspruch von 42.573,30 S ergibt. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebühren dem Kläger weiters 4 % Zinsen für den Zeitraum ab Fälligkeit zumindest bis zur Konkurseröffnung (das darüber hinausgehende Zinsenbegehren wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen). Berücksichtigt man, daß gemäß § 23 Abs 4 AngG die Abfertigung, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsentgeltes überstieg, erst nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde, dann hat der Kläger im Rahmen seines noch aufrechten Begehrens Anspruch auf Zinsen von 1.184,95 S.Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob S 5/89 sowie 9 Ob S 6/89 ausgesprochen hat, wäre es inkonsequent, die gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG nicht gesicherten Bezüge der Mitglieder des Organs einer juristischen Person, von denen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Satz IESG auch keine Beiträge zu leisten sind, als Bemessungsgrundlage für den aus der Angestelltentätigkeit vor der organschaftlichen Bestellung resultierenden gesicherten Anspruch heranzuziehen. Demnach ist als Bemessungsgrundlage für den nach dem IESG gesicherten Teil der Abfertigung nicht etwa der letzte Bezug des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH, sondern sein letztes Entgelt vor der Bestellung zum Geschäftsführer heranzuziehen. Dieses Entgelt betrug 9.215 S monatlich, 14 mal jährlich. Läßt man darüber hinaus die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH, für die gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zusteht, bei der Berechnung der Abfertigung außer Ansatz, dann ist von einer für den gesicherten Teil der Abfertigung maßgeblichen Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als 10 aber weniger als 15 Dienstjahren auszugehen, sodaß der gesicherte Abfertigungsanspruch des Klägers mit dem Vierfachen des dem Kläger für den letzten Monat des Dienstverhältnisses vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer gebührenden Entgeltes zu bemessen ist. Berücksichtigt man die Sonderzahlungen, ergibt sich ein monatliches Durchschnittsentgelt von 10.750,83 S und ein Abfertigungsanspruch von 43.003,32 S brutto. Hievon ist gemäß Paragraph 3, Absatz 4, IESG lediglich die nach Paragraph 67, Absatz eins und 3 EStG bei Berücksichtigung von zwei Kindern mit 1 v.H. anzusetzende Lohnsteuer in Abzug zu bringen, sodaß sich ein gesicherter Anspruch von 42.573,30 S ergibt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG gebühren dem Kläger weiters 4 % Zinsen für den Zeitraum ab Fälligkeit zumindest bis zur Konkurseröffnung (das darüber hinausgehende Zinsenbegehren wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen). Berücksichtigt man, daß gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AngG die Abfertigung, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsentgeltes überstieg, erst nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde, dann hat der Kläger im Rahmen seines noch aufrechten Begehrens Anspruch auf Zinsen von 1.184,95 S.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.