Die Revision ist zum Teil berechtigt.
Wie das Erstgericht richtig erkannte, fällt die Betragsbeschränkung gemäß § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG nicht schon dann weg, wenn sich der Anspruch auf Abfertigung auch auf eine gesetzliche Bestimmung stützen kann, falls der Anspruch mittelbar der Höhe nach auch auf einer dienstvertraglichen Regelung beruht (Arb.9.951; 9 Ob S 12/88; 9 Ob S 1/89; 9 Ob S 10/89; 9 Ob S 3/90 ua). Es entspricht auch ständiger nunmehriger Rechtsprechung, daß bei der Ermittlung der Höhe der durch das IESG versicherten Abfertigung gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG Zeiten, in denen ein Dienstnehmer Organstellung innehatte, zur Gänze unberücksichtigt bleiben und diesbezüglich nur vom letzten Monatsentgelt vor der Bestellung zum Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied auszugehen ist (vgl. ZAS 1989/28 ÄSchimaÜ; WBl.1989, 377; 9 Ob S 27/89; 9 Ob S 23/89; 9 Ob S 22/89 ua). Die angeführten und bereits entschiedenen Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden jedoch dadurch, daß der Kläger nach der festgestellten Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit noch über 7 Monate weiterhin als (einfacher) Angestellter beschäftigt war, so daß sich zufolge der Konstruktion des § 1 Abs 6 Z 2 IESG als persönliche Bereichsausnahme (9 Ob S 11,12/89) an die ausgeschlossenen Organmitgliederansprüche weitere grundsätzlich gesicherte Dienstnehmeransprüche anschlossen. Dies wurde von der beklagten Partei auch nicht bezweifelt, da sie dem Kläger in ihrem stattgebenden Bescheid unter anderem auch das Entgelt für die Zeit vom 1.Oktober 1987 bis 10.Mai 1988, dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses, zuerkannte.Wie das Erstgericht richtig erkannte, fällt die Betragsbeschränkung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, IESG nicht schon dann weg, wenn sich der Anspruch auf Abfertigung auch auf eine gesetzliche Bestimmung stützen kann, falls der Anspruch mittelbar der Höhe nach auch auf einer dienstvertraglichen Regelung beruht (Arb.9.951; 9 Ob S 12/88; 9 Ob S 1/89; 9 Ob S 10/89; 9 Ob S 3/90 ua). Es entspricht auch ständiger nunmehriger Rechtsprechung, daß bei der Ermittlung der Höhe der durch das IESG versicherten Abfertigung gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG Zeiten, in denen ein Dienstnehmer Organstellung innehatte, zur Gänze unberücksichtigt bleiben und diesbezüglich nur vom letzten Monatsentgelt vor der Bestellung zum Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied auszugehen ist vergleiche ZAS 1989/28 ÄSchimaÜ; WBl.1989, 377; 9 Ob S 27/89; 9 Ob S 23/89; 9 Ob S 22/89 ua). Die angeführten und bereits entschiedenen Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden jedoch dadurch, daß der Kläger nach der festgestellten Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit noch über 7 Monate weiterhin als (einfacher) Angestellter beschäftigt war, so daß sich zufolge der Konstruktion des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG als persönliche Bereichsausnahme (9 Ob S 11,12/89) an die ausgeschlossenen Organmitgliederansprüche weitere grundsätzlich gesicherte Dienstnehmeransprüche anschlossen. Dies wurde von der beklagten Partei auch nicht bezweifelt, da sie dem Kläger in ihrem stattgebenden Bescheid unter anderem auch das Entgelt für die Zeit vom 1.Oktober 1987 bis 10.Mai 1988, dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses, zuerkannte.
Die Abfertigung knüpft an eine bestimmte Dauer des rechtlichen Bestandes des Dienstverhältnisses an und wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworben, mag auch die für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld irrelevante Fälligkeit von Abfertigungsteilen erst später eintreten (vgl. Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 84 f, 132 ff; ZfVB 1983/1/205). Die Abfertigung ist gemäß § 3 Abs 2 Z 1 IESG auch dann gesichert, sofern - so wie hier - innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 IESG die Kündigung ausgesprochen worden ist (vgl. dazu Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 ff, 150). Die nicht unterbrochene Fortsetzung des Angestelltendienstverhältnisses durch den Kläger hatte zwar hinsichtlich des Ausmaßes seiner Abfertigung zufolge der über 25 Jahre währenden Dauer keine anspruchserhöhende Bedeutung mehr; sie ist aber für die Anwendung des Grenzbetrages im Sinne des § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG, der auf den Zeitpunkt der bedungenen Zahlung abstellt, von Bedeutung. Eines Rückgriffes auf den im Jahr 1984, dem Jahr der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer, geltenden Grenzbetrag bedarf es sohin entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht.Die Abfertigung knüpft an eine bestimmte Dauer des rechtlichen Bestandes des Dienstverhältnisses an und wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworben, mag auch die für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld irrelevante Fälligkeit von Abfertigungsteilen erst später eintreten vergleiche Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 84 f, 132 ff; ZfVB 1983/1/205). Die Abfertigung ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, IESG auch dann gesichert, sofern - so wie hier - innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG die Kündigung ausgesprochen worden ist vergleiche dazu Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 ff, 150). Die nicht unterbrochene Fortsetzung des Angestelltendienstverhältnisses durch den Kläger hatte zwar hinsichtlich des Ausmaßes seiner Abfertigung zufolge der über 25 Jahre währenden Dauer keine anspruchserhöhende Bedeutung mehr; sie ist aber für die Anwendung des Grenzbetrages im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, IESG, der auf den Zeitpunkt der bedungenen Zahlung abstellt, von Bedeutung. Eines Rückgriffes auf den im Jahr 1984, dem Jahr der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer, geltenden Grenzbetrag bedarf es sohin entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht.
Es trifft auch nicht zu, daß der Anspruch auf Zinsen schlechthin mit 25.Jänner 1988 begrenzt wäre. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebühren Zinsen für den gesicherten Anspruch auf Abfertigung ab der Fälligkeit dieses Anspruches bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs 1 IESG. Betagte Forderungen, das sind jene, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, gelten gemäß § 3 Abs 4 IESG (§ 14 Abs 2 AO) als fällig. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß ein später eintretender Fälligkeitstermin rückzudatieren ist (Schwarz-Holler-Holzer aaO 136). Die in der Revision vertretene Ansicht, daß Zinsen nur ab dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung gebühren könnten, würde voraussetzen, daß der Anspruch auf Abfertigung bereits mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben wurde und nicht erst nach Maßgabe des § 23 Abs 4 AngG mit der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses. Richtig ist allerdings, daß dem Kläger von der beklagten Partei bereits ein (aufgerundeter) Betrag von S 608.282 zuerkannt wurde. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher in diesem Sinn geringfügig abzuändern. Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG begründet.Es trifft auch nicht zu, daß der Anspruch auf Zinsen schlechthin mit 25.Jänner 1988 begrenzt wäre. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG gebühren Zinsen für den gesicherten Anspruch auf Abfertigung ab der Fälligkeit dieses Anspruches bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG. Betagte Forderungen, das sind jene, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, gelten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, IESG (Paragraph 14, Absatz 2, AO) als fällig. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß ein später eintretender Fälligkeitstermin rückzudatieren ist (Schwarz-Holler-Holzer aaO 136). Die in der Revision vertretene Ansicht, daß Zinsen nur ab dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung gebühren könnten, würde voraussetzen, daß der Anspruch auf Abfertigung bereits mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben wurde und nicht erst nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 4, AngG mit der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses. Richtig ist allerdings, daß dem Kläger von der beklagten Partei bereits ein (aufgerundeter) Betrag von S 608.282 zuerkannt wurde. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher in diesem Sinn geringfügig abzuändern. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG begründet.