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Rechtssatz RS0077442×

Rechtssatz RS0077442

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077442

Geschäftszahl

9ObS10/90

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Rechtssatz

Betagte Forderungen, das sind jene, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, gelten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, IESG (Paragraph 14, Absatz 2, AO) als fällig. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein später eintretender Fälligkeitstermin rückzudatieren ist (Schwarz-Holler-Holzer aaO 136). Die Ansicht, dass Zinsen nur ab dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung gebühren könnten, würde voraussetzen, dass der Anspruch auf Abfertigung bereits mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben wurde und nicht erst nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 4, AngG mit der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 10/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObS 10/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBS00010_9000000_002