Rechtssatz RS0077442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077442
Entscheidungsdatum
29.08.1990
Rechtssatz
Betagte Forderungen, das sind jene, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, gelten gemäß § 3 Abs 4 IESG (§ 14 Abs 2 AO) als fällig. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein später eintretender Fälligkeitstermin rückzudatieren ist (Schwarz-Holler-Holzer aaO 136). Die Ansicht, dass Zinsen nur ab dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung gebühren könnten, würde voraussetzen, dass der Anspruch auf Abfertigung bereits mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben wurde und nicht erst nach Maßgabe des § 23 Abs 4 AngG mit der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses.Betagte Forderungen, das sind jene, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, gelten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, IESG (Paragraph 14, Absatz 2, AO) als fällig. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein später eintretender Fälligkeitstermin rückzudatieren ist (Schwarz-Holler-Holzer aaO 136). Die Ansicht, dass Zinsen nur ab dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung gebühren könnten, würde voraussetzen, dass der Anspruch auf Abfertigung bereits mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben wurde und nicht erst nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 4, AngG mit der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077442
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBS00010_9000000_002