Rechtssatz RS0077413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077413
Entscheidungsdatum
29.08.1990
Rechtssatz
Die Abfertigung knüpft an eine bestimmte Dauer des rechtlichen Bestandes des Dienstverhältnisses an und wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworben, mag auch die für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld irrelevante Fälligkeit von Abfertigungsteilen erst später eintreten. Die Abfertigung ist gemäß § 3 Abs 2 Z 1 IESG auch dann gesichert, sofern innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 IESG die Kündigung ausgesprochen worden ist.Die Abfertigung knüpft an eine bestimmte Dauer des rechtlichen Bestandes des Dienstverhältnisses an und wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworben, mag auch die für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld irrelevante Fälligkeit von Abfertigungsteilen erst später eintreten. Die Abfertigung ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, IESG auch dann gesichert, sofern innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG die Kündigung ausgesprochen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077413
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBS00010_9000000_001