Die Revision ist nicht berechtigt.
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Die ausdrückliche Regelung, wonach Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person (damals § 1 Abs 5 Z 2 IESG) und Gesellschafter, die einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft haben (Z 3), nicht nach dem IESG anspruchsberechtigt sind, wurde mit der Novelle BGBl 223/1980 in das IESG aufgenommen. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 446 BlgNR 15.GP 5, beruht die Herausnahme dieser Personen auf dem Umstand, daß sich der Geltungsbereich des IESG auf Arbeitnehmer erstrecke, wogegen die unter Z 2 genannten Personen jedoch gemäß § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht als Arbeitnehmer gelten. Das gleiche gelte aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 14. Dezember 1979, 2920/78/6 (VwSlg 9992 A), für die unter Z 3 angeführten Personen. In diesem Erkenntnis werde ausgeführt "ein solcher beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft ist dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Anteile am Stammkapital eine Beschlußfassung in der Generalversammlung verhindern kann."Die ausdrückliche Regelung, wonach Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person (damals Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, IESG) und Gesellschafter, die einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft haben (Ziffer 3,), nicht nach dem IESG anspruchsberechtigt sind, wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt 223 aus 1980, in das IESG aufgenommen. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 446 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 5, beruht die Herausnahme dieser Personen auf dem Umstand, daß sich der Geltungsbereich des IESG auf Arbeitnehmer erstrecke, wogegen die unter Ziffer 2, genannten Personen jedoch gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG nicht als Arbeitnehmer gelten. Das gleiche gelte aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 14. Dezember 1979, 2920/78/6 (VwSlg 9992 A), für die unter Ziffer 3, angeführten Personen. In diesem Erkenntnis werde ausgeführt "ein solcher beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft ist dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Anteile am Stammkapital eine Beschlußfassung in der Generalversammlung verhindern kann."
In dieser Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers verneint, weil laut Gesellschaftsvertrag für Beschlüsse der Gesellschaft eine Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen erforderlich war, so daß der mit 25 % an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt habe. Mit dieser Regelung sei dem Geschäftsführer ein Mitbestimmungsrecht bei der Führung des Unternehmens vertraglich eingeräumt worden.
Wie Schwarz-Holler-Holzer in Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 65 zutreffend darlegen, war die ausdrückliche Herausnahme dieses Personenkreises überflüssig, weil die Tatsache, daß ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft besteht, grundsätzlich die Qualifikation des Gesellschafters als Arbeitnehmer auch im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes ausschließen werde, so daß diese Personen bereits nach § 1 Abs 1 IESG von der Anspruchsberechtigung ausgenommen seien. Ein derartiger Einfluß sei bereits gegeben, wenn der Gesellschafter über einen Geschäftsanteil verfüge, der ihn in die Lage versetze, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern. Im Falle des Geschäftsführers treffe dies zu, wenn seine Beteiligung zwar geringer als 50 % sei, ihm jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zustehe, die ihn befähige, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern (siehe Schwarz-Holler-Holzer aaO 57; vgl auch Martin Mayr in FS Floretta 1983, Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, 763 ff (772); Dusak, der GesmbH-Geschäftsführer im Sozialversicherungsrecht, RdW 1987, 21 f[22]).Wie Schwarz-Holler-Holzer in Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 65 zutreffend darlegen, war die ausdrückliche Herausnahme dieses Personenkreises überflüssig, weil die Tatsache, daß ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft besteht, grundsätzlich die Qualifikation des Gesellschafters als Arbeitnehmer auch im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes ausschließen werde, so daß diese Personen bereits nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG von der Anspruchsberechtigung ausgenommen seien. Ein derartiger Einfluß sei bereits gegeben, wenn der Gesellschafter über einen Geschäftsanteil verfüge, der ihn in die Lage versetze, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern. Im Falle des Geschäftsführers treffe dies zu, wenn seine Beteiligung zwar geringer als 50 % sei, ihm jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zustehe, die ihn befähige, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern (siehe Schwarz-Holler-Holzer aaO 57; vergleiche auch Martin Mayr in FS Floretta 1983, Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, 763 ff (772); Dusak, der GesmbH-Geschäftsführer im Sozialversicherungsrecht, RdW 1987, 21 f[22]).
Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 62/182 = ZAS 1991/14 (Rechberger) gefolgt und hat einen beherrschenden Einfluß im Sinne des § 1 Abs 6 Z 3 IESG nicht nur dann angenommen, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses als Mehrheitsgesellschafter die Beschlußfassung in der Generalversammlung im wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlußfassung in der Generalversammlung zu verhindern. Verfügt aber ein Gesellschafter einer GesmbH wie im vorliegenden Fall über eine Minderheitsbeteiligung von 37,5 % und räumt ihm der Gesellschaftsvertrag nicht durch die Festlegung höherer Quoren für im Rahmen der Unternehmensführung wesentliche, andere als die ohnehin nach dem Gesetz nur mit qualifizierter Mehrheit zu beschließender Angelegenheiten eine Sperrminorität ein, dann kommt dem Gesellschafter, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kein beherrschender Einfluß im Sinne des § 1 Abs 6 Z 3 IESG zu. Aus dem Umstand allein, da über die gesetzliche Regelung hinaus für die Abtretung und Verpfändung von Geschäftsanteilen abweichend vom GesmbH-Gesetz eine Zustimmung der Generalversammlung sowie eine 3/4-Mehrheit und für den Auflösungsbeschluß statt der erforderlichen einfachen (siehe Kastner-Doralt-Nowotny Gesellschaftsrecht5 444) eine 3/4-Mehrheit vorgesehen waren und der Klägerin damit in diesen den laufenden Geschäftsbetrieb nicht betreffenden Angelegenheiten vertraglich zusätzlich eine Sperrminorität eingeräumt war, kann ein beherrschender Einfluß im obigen Sinn nicht abgeleitet werden.Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 62/182 = ZAS 1991/14 (Rechberger) gefolgt und hat einen beherrschenden Einfluß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG nicht nur dann angenommen, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses als Mehrheitsgesellschafter die Beschlußfassung in der Generalversammlung im wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlußfassung in der Generalversammlung zu verhindern. Verfügt aber ein Gesellschafter einer GesmbH wie im vorliegenden Fall über eine Minderheitsbeteiligung von 37,5 % und räumt ihm der Gesellschaftsvertrag nicht durch die Festlegung höherer Quoren für im Rahmen der Unternehmensführung wesentliche, andere als die ohnehin nach dem Gesetz nur mit qualifizierter Mehrheit zu beschließender Angelegenheiten eine Sperrminorität ein, dann kommt dem Gesellschafter, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kein beherrschender Einfluß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG zu. Aus dem Umstand allein, da über die gesetzliche Regelung hinaus für die Abtretung und Verpfändung von Geschäftsanteilen abweichend vom GesmbH-Gesetz eine Zustimmung der Generalversammlung sowie eine 3/4-Mehrheit und für den Auflösungsbeschluß statt der erforderlichen einfachen (siehe Kastner-Doralt-Nowotny Gesellschaftsrecht5 444) eine 3/4-Mehrheit vorgesehen waren und der Klägerin damit in diesen den laufenden Geschäftsbetrieb nicht betreffenden Angelegenheiten vertraglich zusätzlich eine Sperrminorität eingeräumt war, kann ein beherrschender Einfluß im obigen Sinn nicht abgeleitet werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.