Entscheidungsgründe:
Mitte 1997 wurde die spätere Gemeinschuldnerin, eine GmbH, mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründet. Mit 1. 12. 1998 übernahm der Kläger die Geschäftsanteile an dieser GmbH. Am 28. 12. 1998 unterfertigte der Kläger einen Treuhandvertrag, in dem er erklärte, die Geschäftsanteile nicht auf eigene Rechnung zu erwerben, sondern diese als Treuhänder für eine andere GmbH zu halten. Darin verpflichtete er sich auch, ohne Zustimmung der Treugeberin keine Verfügungshandlungen zu treffen und stellte das unwiderrufliche Anbot, seinen gesamten Geschäftsanteil der Treugeberin oder den von dieser namhaft gemachten Dritten abzutreten. Grundlage für die Tätigkeit des Klägers in der späteren Gemeinschuldner GmbH als Geschäftsführer war der Geschäftsführervertrag vom 1. 1. 1999. Nach diesem richten sich seine Vertretungs- und Geschäftsführerbefugnisse nach außen nur nach dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter. Der Kläger hatte die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zum Wohl des Unternehmens zu leiten.
Mit 29. 1. 2007 nahm die andere GmbH das Anbot des Klägers als Treuhänder auf Übernahme der gesamten Geschäftsanteile an und mit gleichem Tag wurde dem Kläger auch die Vertretungsberechtigung entzogen. Eine formelle Abberufung als Geschäftsführer erfolgte bis zur Konkurseröffnung, die bereits etwa zwei Wochen danach, und zwar am 16. 2. 2007 erfolgte, nicht. Die Gemeinschuldnerin weist eine Überschuldung von ca 9,6 Mio EUR auf.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt im Wesentlichen für das Jahr 2007, drei Monatsentgelte Abfertigung, Kündigungsentschädigung vom 13. 2. bis 12. 5. 2007 und Schadenersatz sowie Urlaubsersatzleistung für 85 Arbeitstage und Zinsen, in Höhe von insgesamt 127.839,36 EUR sA. Nachdem die Beklagte diesen Antrag bescheidmaßig abgewiesen hatte, begehrte er mit der vorliegenden Klage zunächst Insolvenz-Ausfallgeld in dieser Höhe. Er stützte dies zusammengefasst darauf, dass er bei seiner Bestellung 1999 zum Geschäftsführer von der späteren Gemeinschuldnerin übernommen worden sei. Er habe deren Geschäftsanteile nur treuhändig gehalten und ohne ausdrückliche Zustimmung des Treugebers keine Verfügungshandlungen vornehmen dürfen. Auch die Ausübung des Stimmrechts sei an die Weisungen des Treugebers gebunden gewesen. Er sei in einem Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft gestanden und nach dem ASVG einschließlich IESG-Zuschlag und nicht nach dem GSVG versichert gewesen. Einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft habe er nicht gehabt. Die Auflösung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung sei rechtswidrig gewesen. Er sei als Arbeitnehmer zu qualifizieren und vom Schutz der Insolvenzrichtlinie erfasst. Durch seine Weisungsgebundenheit habe er keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.
Letztlich schränkte der Kläger sein Begehren für die geltend gemachten Ansprüche auf 73.301 EUR netto ein, welcher Betrag beklagtenseits der Höhe nach außer Streit gestellt wurde.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, dass der Kläger als Gesellschafter mit beherrschenden Einfluss vom Anspruch auf IESG ausgeschlossen sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG betreffend Gesellschafter mit beherrschenden Einfluss verwirklicht sei. Dieser komme auch zum Tragen, wenn er auf der treuhändigen Verfügung von Geschäftsanteilen Dritter beruhe. Der Kläger sei bis etwa 14 Tage vor Konkurseröffnung Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin gewesen und habe den größtmöglichen Einfluss auf die Gemeinschuldnerin gehabt. Die Überschuldung von 9,6 Mio EUR indiziere auch, dass bereits beim Gesellschafterwechsel Ende Jänner diese beträchtliche Überschuldung vorgelegen sei, was einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auch für die Zeit ab 1. 2. 2007 ausschließe.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass der Ausschlusstatbestand des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG betreffend Gesellschafter mit beherrschenden Einfluss verwirklicht sei. Dieser komme auch zum Tragen, wenn er auf der treuhändigen Verfügung von Geschäftsanteilen Dritter beruhe. Der Kläger sei bis etwa 14 Tage vor Konkurseröffnung Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin gewesen und habe den größtmöglichen Einfluss auf die Gemeinschuldnerin gehabt. Die Überschuldung von 9,6 Mio EUR indiziere auch, dass bereits beim Gesellschafterwechsel Ende Jänner diese beträchtliche Überschuldung vorgelegen sei, was einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auch für die Zeit ab 1. 2. 2007 ausschließe.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. Es führte aus, dass der Grund für den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG darin liege, jene Personen, die keine Arbeitnehmer im vollen Sinne seien und den Eintritt der Insolvenz mitzuverantworten hätten, vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auszuschließen. Dass der Kläger einen Treuhandvertrag geschlossen habe, ändere schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs 6 Z 2 IESG nichts am Ausschluss von den Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld. Dies widerspreche auch nicht der Insolvenz-Richtlinie, da Art 10 dieser Richtlinie die Bekämpfung von Missbräuchen zulasse. Auch dabei werde darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer allein oder mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens sei und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeit habe. Die Möglichkeit zur Ausübung eines solchen Einflusses reiche aus. Während des Zeitraums, in dem der Kläger Alleingesellschafter gewesen sei, komme daher ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld jedenfalls nicht in Betracht. Für die Zeit danach sei zwar davon auszugehen, dass eine Fortwirkung der „Organstellung" nicht in Betracht komme, weil diese vom Anstellungsvertrag zu unterscheiden sei. Der Kläger habe sich hier auf den Geschäftsführervertrag gestützt und gar nicht behauptet, dass sich nach der Annahme des Abtretungsverbots bis zur Entlassung seine Tätigkeit noch geändert habe. Insoweit liege zumindest ein faktischer Beherrschungstatbestand weiter vor.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. Es führte aus, dass der Grund für den Ausschlusstatbestand des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG darin liege, jene Personen, die keine Arbeitnehmer im vollen Sinne seien und den Eintritt der Insolvenz mitzuverantworten hätten, vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auszuschließen. Dass der Kläger einen Treuhandvertrag geschlossen habe, ändere schon nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG nichts am Ausschluss von den Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld. Dies widerspreche auch nicht der Insolvenz-Richtlinie, da Artikel 10, dieser Richtlinie die Bekämpfung von Missbräuchen zulasse. Auch dabei werde darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer allein oder mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens sei und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeit habe. Die Möglichkeit zur Ausübung eines solchen Einflusses reiche aus. Während des Zeitraums, in dem der Kläger Alleingesellschafter gewesen sei, komme daher ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld jedenfalls nicht in Betracht. Für die Zeit danach sei zwar davon auszugehen, dass eine Fortwirkung der „Organstellung" nicht in Betracht komme, weil diese vom Anstellungsvertrag zu unterscheiden sei. Der Kläger habe sich hier auf den Geschäftsführervertrag gestützt und gar nicht behauptet, dass sich nach der Annahme des Abtretungsverbots bis zur Entlassung seine Tätigkeit noch geändert habe. Insoweit liege zumindest ein faktischer Beherrschungstatbestand weiter vor.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da zur Frage, ob der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG nach Ende dieses Einflusses fortwirken könne, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da zur Frage, ob der Ausschlusstatbestand des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG nach Ende dieses Einflusses fortwirken könne, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, dieses in klagestattgebendem Sinne abzuändern.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.