Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Darstellung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Darstellung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Durch die RL 2002/74/EG vom 23. September 2002 wurde die RL 80/987/EWG dahin geändert, dass dem bisherigen Artikel 10 eine lit c angefügt wurde. Art 10 lit c idF der RL 2002/74/EG vom 23. September 2002 lautet nun dahin, dass die Richtlinie der Möglichkeit der Mitgliedsstaaten nicht entgegensteht, die in Art 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Art 7 vorgesehene Garantiepflicht in den Fällen abzulehnen oder einzuschränken, in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebes des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte. Art 2 Abs 1 ÄRL der InsolvenzRL sieht eine Umsetzungsfrist bis 8. 10. 2005 vor (Details dazu siehe bei Liebeg, Neue gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit - Eine vergleichende Darstellung der Rechtslage in Deutschland und in Österreich, wbl 2003, 157 ff).Durch die RL 2002/74/EG vom 23. September 2002 wurde die RL 80/987/EWG dahin geändert, dass dem bisherigen Artikel 10 eine Litera c, angefügt wurde. Artikel 10, Litera c, in der Fassung der RL 2002/74/EG vom 23. September 2002 lautet nun dahin, dass die Richtlinie der Möglichkeit der Mitgliedsstaaten nicht entgegensteht, die in Artikel 3, vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7, vorgesehene Garantiepflicht in den Fällen abzulehnen oder einzuschränken, in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebes des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte. Artikel 2, Absatz eins, ÄRL der InsolvenzRL sieht eine Umsetzungsfrist bis 8. 10. 2005 vor (Details dazu siehe bei Liebeg, Neue gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit - Eine vergleichende Darstellung der Rechtslage in Deutschland und in Österreich, wbl 2003, 157 ff).
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 1 Abs 6 Z 4 IESG haben Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch dann keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird. Aus diesem klaren Wortlaut (beherrschender Einfluss „zusteht", nicht „ausübt") hat die ständige Rechtsprechung abgeleitet, dass es bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss nur auf die typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit ankommt; bereits diese rechtfertigt sachlich den Ausschluss (8 ObS 315/97z; siehe auch RIS-Justiz RS0077381; zuletzt 8 ObS 21/03a).Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG haben Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch dann keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird. Aus diesem klaren Wortlaut (beherrschender Einfluss „zusteht", nicht „ausübt") hat die ständige Rechtsprechung abgeleitet, dass es bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss nur auf die typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit ankommt; bereits diese rechtfertigt sachlich den Ausschluss (8 ObS 315/97z; siehe auch RIS-Justiz RS0077381; zuletzt 8 ObS 21/03a).
Ausgehend von diesem klaren Gesetzeswortlaut scheitert aber auch die von der Klägerin angestrebte „richtlinienkonforme Interpretation" des § 1 Abs 6 Z 4 IESG vor Ablauf der Umsetzungsfrist. Das nationale Gericht hat zwar bei Anwendung seines (nationalen) Rechtes dieses im Lichte des Wortlautes und des Zweckes der RL auszulegen, richtlinienkonforme Interpretation kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Sie wird durch die nationalen Auslegungsregeln begrenzt. Daraus folgt aber, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden darf. Richtlinienkonforme Interpretation darf somit den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen ( 6 Ob 167/00b= SZ 73/131 mwN).Ausgehend von diesem klaren Gesetzeswortlaut scheitert aber auch die von der Klägerin angestrebte „richtlinienkonforme Interpretation" des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG vor Ablauf der Umsetzungsfrist. Das nationale Gericht hat zwar bei Anwendung seines (nationalen) Rechtes dieses im Lichte des Wortlautes und des Zweckes der RL auszulegen, richtlinienkonforme Interpretation kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Sie wird durch die nationalen Auslegungsregeln begrenzt. Daraus folgt aber, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden darf. Richtlinienkonforme Interpretation darf somit den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen ( 6 Ob 167/00b= SZ 73/131 mwN).
Einer Auseinandersetzung mit der - in der Lehre umstrittenen - Frage der richtlinienkonformen Interpretation vor Ablauf der Umsetzungsfrist (s. dazu etwa Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JBl 1992,593 [605]; Leible/Sosnitza, Richtlinienkonforme Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist und vergleichende Werbung, NJW 1998,2507 ff; Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997,121[125]; Ehricke, Die richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts vor Ende der Umsetzungsfrist einer Richtlinie, EuZW 1999, 553 ff) bedarf es daher hier nicht, weil in der derzeitigen Fassung des § 1 Abs 6 Z 4 IESG in nicht zu überbietender Klarheit normiert ist, dass Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch dann keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben, wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird. Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall grundlegend von jenen vom 4. Senat entschiedenen Fällen (RIS-Justiz RS0110869), bei welchen eine richtlinienkonforme Interpretation vor Ablauf der Umsetzungsfrist deshalb für möglich erachtet wurde, weil sich die Konformität mittels Auslegung im nationalen Recht herstellen ließ, also in den dort zu beurteilenden Fällen kein Widerspruch zwischen dem österreichischen Recht und dem Gemeinschaftsrecht bestand.Einer Auseinandersetzung mit der - in der Lehre umstrittenen - Frage der richtlinienkonformen Interpretation vor Ablauf der Umsetzungsfrist (s. dazu etwa Lutter, Die Auslegung angeglichenen Rechts, JBl 1992,593 [605]; Leible/Sosnitza, Richtlinienkonforme Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist und vergleichende Werbung, NJW 1998,2507 ff; Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997,121[125]; Ehricke, Die richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts vor Ende der Umsetzungsfrist einer Richtlinie, EuZW 1999, 553 ff) bedarf es daher hier nicht, weil in der derzeitigen Fassung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG in nicht zu überbietender Klarheit normiert ist, dass Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch dann keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben, wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird. Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall grundlegend von jenen vom 4. Senat entschiedenen Fällen (RIS-Justiz RS0110869), bei welchen eine richtlinienkonforme Interpretation vor Ablauf der Umsetzungsfrist deshalb für möglich erachtet wurde, weil sich die Konformität mittels Auslegung im nationalen Recht herstellen ließ, also in den dort zu beurteilenden Fällen kein Widerspruch zwischen dem österreichischen Recht und dem Gemeinschaftsrecht bestand.
Da die Revision auch sonst eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigt, war sie ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.Da die Revision auch sonst eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzeigt, war sie ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 77 Abs 2 lit b ASGG.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 77, Absatz 2, Litera b, ASGG.